TE Vwgh Beschluss 2026/1/8 Ra 2025/01/0296

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Veröffentlicht am 08.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des I, vertreten durch Dr. Peter Feyl, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2025, Zl. W111 2297598-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des römisch eins, vertreten durch Dr. Peter Feyl, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2025, Zl. W111 2297598-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.
2
Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, Rn. 10, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, Rn. 10, mwN).
5
Die Revision macht unter „1. Revisionspunkte“ geltend, „der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis ... in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ... bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, seinem Recht auf rechtliches Gehör sowie seinem Recht auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“
6
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) (vgl. wiederum VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, Rn. 12, mwN; vgl. zur behaupteten Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, Rn. 9, mwN, sowie zur behaupteten Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 10, mwN).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) vergleiche , wiederum VwGH 3.4.2025, Ra 2024/01/0267, Rn. 12, mwN; vergleiche , zur behaupteten Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, Rn. 9, mwN, sowie zur behaupteten Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 10, mwN).
7
Die Geltendmachung der Verletzung im „Recht auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen“ als Revisionspunkt übersieht, dass nicht die Aberkennung, sondern die beantragte Zuerkennung des Asylstatus Sache des Beschwerdeverfahrens war.
8
Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010296.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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