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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025, Zl. RV/7101927/2025, betreffend Rückerstattung Ausfallsbonus gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und Zinsen gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt in Wien als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025, Zl. RV/7101927/2025, betreffend Rückerstattung Ausfallsbonus gemäß Paragraph 15, Absatz 2, COFAG-NoAG und Zinsen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, COFAG-NoAG (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt in Wien als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Wien, am 9. Jänner 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130118.L00Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026