TE Vwgh Beschluss 2026/1/9 Ra 2025/13/0118

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Veröffentlicht am 09.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1 lita
VwGG §33 Abs1
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025, Zl. RV/7101927/2025, betreffend Rückerstattung Ausfallsbonus gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und Zinsen gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt in Wien als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025, Zl. RV/7101927/2025, betreffend Rückerstattung Ausfallsbonus gemäß Paragraph 15, Absatz 2, COFAG-NoAG und Zinsen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, COFAG-NoAG (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. Günther Hödl, Rechtsanwalt in Wien als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Das Finanzamt Österreich erhob am 12. August 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025 die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit „Beschluss-Klaglosstellung“ vom 9. September 2025, RR/7100126/2025, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 3. Juli 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 17. September 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 9. September 2025 vor.Das Finanzamt Österreich erhob am 12. August 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025 die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit „Beschluss-Klaglosstellung“ vom 9. September 2025, RR/7100126/2025, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 3. Juli 2025 gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 17. September 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 9. September 2025 vor.
2
Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 20. November 2025 auf, sich zur Klaglosstellung zu äußern. Das revisionswerbende Finanzamt gab innerhalb der dafür eingeräumten Frist keine Äußerung ab.
3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).
5
Da das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 9. September 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025 aufgehoben hat, ist die formelle Klaglosstellung des revisionswerbenden Finanzamtes eingetreten.Da das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 9. September 2025 gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. Juli 2025 aufgehoben hat, ist die formelle Klaglosstellung des revisionswerbenden Finanzamtes eingetreten.
6
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 9. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130118.L00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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