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Der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erhob gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol die gegenständliche außerordentliche Revision.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046).
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Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, LVwG-2024/20/1163-3, gemäß § 289 BAO das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. September 2024, LVwG-2024//20/1163-2, behoben und den Revisionswerber damit klaglos gestellt. Der Revisionswerber hat auf Anfrage mitgeteilt, kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben.Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, LVwG-2024/20/1163-3, gemäß Paragraph 289, BAO das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. September 2024, LVwG-2024//20/1163-2, behoben und den Revisionswerber damit klaglos gestellt. Der Revisionswerber hat auf Anfrage mitgeteilt, kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben.
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Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 9. Jänner 2026