TE Vwgh Beschluss 2026/1/9 Ra 2024/13/0116

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Veröffentlicht am 09.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289
VwGG §33 Abs1
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. September 2024, Zl. LVwG-2024/20/1163-2, betreffend Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages (mitbeteiligte Partei: T B und Miteigentümer, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Johanna Suitner-Logar und MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck erhob gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol die gegenständliche außerordentliche Revision.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046).
4
Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, LVwG-2024/20/1163-3, gemäß § 289 BAO das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. September 2024, LVwG-2024//20/1163-2, behoben und den Revisionswerber damit klaglos gestellt. Der Revisionswerber hat auf Anfrage mitgeteilt, kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben.Das Landesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2024, LVwG-2024/20/1163-3, gemäß Paragraph 289, BAO das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. September 2024, LVwG-2024//20/1163-2, behoben und den Revisionswerber damit klaglos gestellt. Der Revisionswerber hat auf Anfrage mitgeteilt, kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr zu haben.
5
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 9. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024130116.L00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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