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Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 13. Januar 2025 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde mit Schreiben vom 14. Januar 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das BFA wies unter einem darauf hin, dass die Staatendokumentation derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien aktualisiere, wobei dies noch nicht abgeschlossen sei. Die Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG habe somit nicht vorgenommen werden können, daher werde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber am 13. Januar 2025 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde mit Schreiben vom 14. Januar 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das BFA wies unter einem darauf hin, dass die Staatendokumentation derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien aktualisiere, wobei dies noch nicht abgeschlossen sei. Die Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG habe somit nicht vorgenommen werden können, daher werde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
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Dieses Schreiben wurde in der Folge dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
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Davon machte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 Gebrauch. Er erstattete (u.a.) auch sachverhaltsbezogenes Vorbringen sowie darauf bezogene Beweisanbote und hielt an seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest.
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In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, die Säumnisbeschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht, ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, die Säumnisbeschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG die Verzögerung an der Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag „mangels vorhandener Länderberichte“ nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei. Es stellte insbesondere fest, dass die der Behörde zur Verfügung stehende sechsmonatige Entscheidungsfrist am 15. November 2024 verstrichen sei. Die Säumnisbeschwerde sei am 13. Jänner 2025 erhoben worden. „Anfang Dezember bis jedenfalls 08.12.2024“ habe die Assad-Herrschaft in Syrien geendet; sämtliche bisherigen Länderinformationen zu Syrien seien damit als obsolet anzusehen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG die Verzögerung an der Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag „mangels vorhandener Länderberichte“ nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei. Es stellte insbesondere fest, dass die der Behörde zur Verfügung stehende sechsmonatige Entscheidungsfrist am 15. November 2024 verstrichen sei. Die Säumnisbeschwerde sei am 13. Jänner 2025 erhoben worden. „Anfang Dezember bis jedenfalls 08.12.2024“ habe die Assad-Herrschaft in Syrien geendet; sämtliche bisherigen Länderinformationen zu Syrien seien damit als obsolet anzusehen.
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In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass „zum Entscheidungszeitpunkt“ keine ausreichenden verlässlichen Informationen zur Lage in Syrien und der damit verbundenen asylrelevanten Gefährdungssituation zur Verfügung stünden. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 habe sich die Gefährdungslage in Syrien maßgeblich geändert. Das aktuell verfügbare Länderinformationsblatt der Staatendokumentation stamme vom 27. März 2024 und spiegle somit nicht die aktuelle Lage in Syrien wider. Die Behörde sei bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Fall von Anträgen auf internationalen Schutz auf die Staatendokumentation angewiesen, die im Asyl- und Fremdenverfahren aktuelle und auf objektiven Quellen basierende Länderinformationen sammeln und wissenschaftlich aufbereiten solle. Der Behörde wäre es nur mit einem unzumutbaren Aufwand möglich, Recherchen einzelfallbezogen im Herkunftsstaat durchzuführen. Dass der Revisionswerber bei seiner Erstbefragung die Nachreichung von Reisedokumenten und Dokumenten zur Bestätigung seiner Identität in Aussicht gestellt, dies in der Folge aber unterlassen habe, habe auch dazu beigetragen, dass die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden habe.
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Zum Einwand des Revisionswerbers, es seien auch zumutbare Ermittlungsschritte nicht gesetzt worden - so habe insbesondere eine Einvernahme vor dem BFA nicht stattgefunden - sei zu entgegnen, dass die Säumnis und „die aktuell vorliegende Unmöglichkeit, Entscheidungen zu treffen“, nicht auf diesen Umstand (alleine) zurückgeführt werden könne. Die Behörde sei durch die Judikatur und das Unionsrecht daran gebunden, ihren Entscheidungen aktuelle Länderinformationen zugrunde zu legen.
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Das Bundesverwaltungsgericht übersehe nicht, dass zum Zeitpunkt der politischen Lageänderung die Entscheidungsfrist des BFA bereits (kurz zuvor) abgelaufen gewesen sei. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde sei dennoch nicht anzunehmen, weil die große Anzahl an Verfahren eine unmittelbare Erledigung jedes einzelnen Antrags sehr schwierig mache.
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Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sei zu bejahen, dass die Fällung der Entscheidung innerhalb des bei Einbringung der Säumnisbeschwerde „siebenmonatigen“ Zeitraums seit der Antragstellung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden seien, weil die Säumnis in einem zeitlich überwiegenden Ausmaß auf das Fehlen von Länderinformationen zurückzuführen sei.
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Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde samt den Verfahrensakten vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht verkenne bei der entscheidenden Frage, ob die Behörde das überwiegende Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung treffe, den relevanten Bezugspunkt, weil es davon ausgehe, dass zu seinem „Entscheidungszeitpunkt“ keine ausreichenden Informationen zur Lage in Syrien zur Verfügung gestanden seien. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln könne.
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Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
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Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0169 bis 0171; 22.6.2017, Ra 2017/20/0133; jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche , VwGH 23.2.2024, Ra 2022/22/0169 bis 0171; 22.6.2017, Ra 2017/20/0133; jeweils mwN).
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Im vorliegenden Fall hatte das BFA nach der maßgeblichen Rechtslage binnen sechs Monaten ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz zu entscheiden. Demnach lief die sechsmonatige Entscheidungsfrist - wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt - am 15. November 2024 und somit vor jenem Zeitpunkt ab, zu dem die vorliegenden Länderinformationen, insbesondere der Staatendokumentation, zur Lage in Syrien aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes Anfang Dezember 2024 ihre Aktualität verloren.
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Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn - wie vom Revisionswerber vorgebracht wurde - in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069).Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen, wenn - wie vom Revisionswerber vorgebracht wurde - in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden und der Partei kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist vergleiche , dazu VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0127). Entscheidend ist demnach, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069). 18
Inwieweit der Revisionswerber durch die Unterlassung der Nachreichung von Reise- und Identitätsdokumenten ein schuldhaftes Verhalten gesetzt habe, das die Behörde daran gehindert hätte, Verfahrensschritte wie etwa die Einvernahme des Revisionswerbers zu setzen und das Verfahren innerhalb der Entscheidungsfrist zu beenden, ergibt sich weder aus der angefochtenen Entscheidung noch ist dies sonst ersichtlich.
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Auch mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „die große Anzahl an Verfahren eine unmittelbare Erledigung jedes einzelnen Antrags sehr schwierig mach(e)“, wird nicht dargelegt, dass die Behörde durch unüberwindliche Hindernisse an der fristgerechten Entscheidung im hier gegenständlichen Fall gehindert gewesen wäre (vgl. dazu auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252, wonach das Verwaltungsgericht auf den konkreten Fall bezogen - insbesondere im Hinblick auf vom BFA mitzuteilende Umstände - prüfen muss, ob einer Entscheidung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden waren, wobei auch die Möglichkeit innerbehördlicher (Umverteilungs-)Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wäre; vgl. weiters VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228).Auch mit der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass „die große Anzahl an Verfahren eine unmittelbare Erledigung jedes einzelnen Antrags sehr schwierig mach(e)“, wird nicht dargelegt, dass die Behörde durch unüberwindliche Hindernisse an der fristgerechten Entscheidung im hier gegenständlichen Fall gehindert gewesen wäre vergleiche , dazu auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252, wonach das Verwaltungsgericht auf den konkreten Fall bezogen - insbesondere im Hinblick auf vom BFA mitzuteilende Umstände - prüfen muss, ob einer Entscheidung unüberwindliche Hindernisse entgegengestanden waren, wobei auch die Möglichkeit innerbehördlicher (Umverteilungs-)Maßnahmen in Betracht zu ziehen gewesen wäre; vergleiche , weiters VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0228). 20
Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war sohin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Jänner 2026