TE Vwgh Beschluss 2026/1/14 Ra 2025/11/0185

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Veröffentlicht am 14.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
VwGG §25a Abs1
VwGG §25a Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der t GmbH, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. August 2025, Zl. LVwG 41.11-487/2025-14, betreffend Bestellung einer Sachverständigen in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine namentlich genannte Person gemäß § 52 AVG iVm § 17 VwGVG für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren zur Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Medizin“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine namentlich genannte Person gemäß Paragraph 52, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren zur Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Medizin“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin für diverse Produkte eines näher bezeichneten sanitätsbehördlich anerkannten Heilvorkommens die Vertriebsbewilligung gemäß § 17 Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz beantragt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde sei der Antrag hinsichtlich von zwei namentlich genannten Produkten einer Trinkkur abgewiesen worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin für diverse Produkte eines näher bezeichneten sanitätsbehördlich anerkannten Heilvorkommens die Vertriebsbewilligung gemäß Paragraph 17, Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz beantragt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde sei der Antrag hinsichtlich von zwei namentlich genannten Produkten einer Trinkkur abgewiesen worden.
3
Gemäß § 17 Abs. 3 Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz sei im Bewilligungsverfahren ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Dazu werde die im Spruch genannte Person der Landessanitätsdirektion zur amtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren bestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz sei im Bewilligungsverfahren ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Dazu werde die im Spruch genannte Person der Landessanitätsdirektion zur amtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren bestellt.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Die Revision ist schon aus dem Grund unzulässig, weil es sich bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen um einen - gemäß § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG nicht gesondert mit Revision bekämpfbaren - verfahrensleitenden Beschluss handelt. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Beschluss (fehlerhaft) einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).Die Revision ist schon aus dem Grund unzulässig, weil es sich bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen um einen - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG nicht gesondert mit Revision bekämpfbaren - verfahrensleitenden Beschluss handelt. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Beschluss (fehlerhaft) einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche , etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).
6
Außerdem wird in der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließlich damit begründet, dass die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise und somit „krass fehlerhaft“ erfolgt sei.
7
Dies genügt keinesfalls den Anforderungen an die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründe für die Zulässigkeit der Revision. Darin wäre konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/11/0100, mwN).Dies genügt keinesfalls den Anforderungen an die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründe für die Zulässigkeit der Revision. Darin wäre konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/11/0100, mwN).
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110185.L00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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