1
Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine namentlich genannte Person gemäß § 52 AVG iVm § 17 VwGVG für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren zur Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Medizin“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine namentlich genannte Person gemäß Paragraph 52, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren zur Amtssachverständigen für das Fachgebiet „Medizin“ und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin für diverse Produkte eines näher bezeichneten sanitätsbehördlich anerkannten Heilvorkommens die Vertriebsbewilligung gemäß § 17 Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz beantragt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde sei der Antrag hinsichtlich von zwei namentlich genannten Produkten einer Trinkkur abgewiesen worden.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin für diverse Produkte eines näher bezeichneten sanitätsbehördlich anerkannten Heilvorkommens die Vertriebsbewilligung gemäß Paragraph 17, Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz beantragt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde sei der Antrag hinsichtlich von zwei namentlich genannten Produkten einer Trinkkur abgewiesen worden.
3
Gemäß § 17 Abs. 3 Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz sei im Bewilligungsverfahren ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Dazu werde die im Spruch genannte Person der Landessanitätsdirektion zur amtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren bestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz sei im Bewilligungsverfahren ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Dazu werde die im Spruch genannte Person der Landessanitätsdirektion zur amtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren bestellt.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Die Revision ist schon aus dem Grund unzulässig, weil es sich bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen um einen - gemäß § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG nicht gesondert mit Revision bekämpfbaren - verfahrensleitenden Beschluss handelt. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Beschluss (fehlerhaft) einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).Die Revision ist schon aus dem Grund unzulässig, weil es sich bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen um einen - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG nicht gesondert mit Revision bekämpfbaren - verfahrensleitenden Beschluss handelt. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Beschluss (fehlerhaft) einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche , etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN). 6
Außerdem wird in der für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließlich damit begründet, dass die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise und somit „krass fehlerhaft“ erfolgt sei.
7
Dies genügt keinesfalls den Anforderungen an die gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründe für die Zulässigkeit der Revision. Darin wäre konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/11/0100, mwN).Dies genügt keinesfalls den Anforderungen an die gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründe für die Zulässigkeit der Revision. Darin wäre konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2025/11/0100, mwN).
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026