TE Vwgh Beschluss 2026/1/15 Ra 2025/18/0468

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der A D, vertreten durch Mag. Volker Leitner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2025, W272 2321106-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, der mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts vom 6. Dezember 2005 (im Familienverfahren abgeleitet von ihrer Mutter) im Alter von zwölf Jahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt und die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde.
2
Mit Bescheid des BFA vom 21. August 2025 wurde der Revisionswerberin der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 21. August 2025 wurde der Revisionswerberin der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihr nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, die Lage in der Russischen Föderation habe sich - insbesondere mit Blick auf den seit über 15 Jahren beendeten zweiten Tschetschenienkrieg - grundlegend und nachhaltig geändert, weshalb ein „Wegfall der Umstände“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowohl für die Mutter (als Bezugsperson des Familienverfahrens) als auch die Revisionswerberin gegeben sei und der Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht werde. Da die Revisionswerberin, die im Jahr 2016 nach Frankreich übersiedelt und dort verheiratet sei, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat habe, werde auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden (psychischen) Krankheit leide.Begründend führte das BVwG zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen aus, die Lage in der Russischen Föderation habe sich - insbesondere mit Blick auf den seit über 15 Jahren beendeten zweiten Tschetschenienkrieg - grundlegend und nachhaltig geändert, weshalb ein „Wegfall der Umstände“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowohl für die Mutter (als Bezugsperson des Familienverfahrens) als auch die Revisionswerberin gegeben sei und der Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 verwirklicht werde. Da die Revisionswerberin, die im Jahr 2016 nach Frankreich übersiedelt und dort verheiratet sei, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nunmehr in einem anderen Staat habe, werde auch der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden (psychischen) Krankheit leide.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258, mwN).Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig vergleiche , etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258, mwN).
10
Die Revision führt in der Zulassungsbegründung aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch dann in einem anderen Staat habe, wenn sie weiterhin gelegentlich nach Österreich zurückkehre, eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe und keine Feststellungen zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt (Wohnung, Arbeit, soziale Integration) getroffen worden seien.Die Revision führt in der Zulassungsbegründung aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Asylberechtigte den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch dann in einem anderen Staat habe, wenn sie weiterhin gelegentlich nach Österreich zurückkehre, eine familiäre Bindung zu Österreich bestehe und keine Feststellungen zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt (Wohnung, Arbeit, soziale Integration) getroffen worden seien.
11
Dabei übersieht die Revision, dass das BVwG die Aberkennung auch - und zwar in erster Linie; nur ergänzend wurde zur Begründung § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 herangezogen - auf das Vorliegen des Aberkennungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 infolge einer nachhaltigen Veränderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin seit der Asylzuerkennung vor knapp 20 Jahren gestützt hat (vgl. Seite 40 des Erkenntnisses). Auch § 7 Abs. 3 AsylG 2005 stehe dem nach den Erwägungen des BVwG nicht entgegen, weil die Revisionswerberin ihren Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2016 nicht mehr in Österreich habe (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein Hauptwohnsitz in Österreich vorliegen muss, etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2024/18/0416, mwN). Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen, wie sie von der Revision behauptet werden, reichen nämlich nicht aus, um einen Hauptwohnsitz der Revisionswerberin in Österreich annehmen zu können (vgl. zu den Erfordernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes im Allgemeinen etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/10/0016, mwN). Aus diesem Grund hängt die Revision vom alternativ herangezogenen Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht ab und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.Dabei übersieht die Revision, dass das BVwG die Aberkennung auch - und zwar in erster Linie; nur ergänzend wurde zur Begründung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 herangezogen - auf das Vorliegen des Aberkennungsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 infolge einer nachhaltigen Veränderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der Revisionswerberin seit der Asylzuerkennung vor knapp 20 Jahren gestützt hat vergleiche , Seite 40 des Erkenntnisses). Auch Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 stehe dem nach den Erwägungen des BVwG nicht entgegen, weil die Revisionswerberin ihren Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2016 nicht mehr in Österreich habe vergleiche , zum maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein Hauptwohnsitz in Österreich vorliegen muss, etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2024/18/0416, mwN). Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Auch die gelegentliche Rückkehr nach Österreich und hier fortbestehende familiäre Bindungen, wie sie von der Revision behauptet werden, reichen nämlich nicht aus, um einen Hauptwohnsitz der Revisionswerberin in Österreich annehmen zu können vergleiche , zu den Erfordernissen für die Annahme eines Hauptwohnsitzes im Allgemeinen etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/10/0016, mwN). Aus diesem Grund hängt die Revision vom alternativ herangezogenen Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht ab und braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
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Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite der amtswegigen Ermittlungspflicht bei psychischen Erkrankungen, wenn die betroffene Person nicht am Verfahren mitwirke. So habe das BVwG Hinweise auf eine Erkrankung der Revisionswerberin ohne eigene Ermittlungen als unglaubwürdig verworfen und damit seine Ermittlungspflicht nicht beachtet.
13
Dem ist lediglich zu erwidern, dass sich das BVwG mit der behaupteten psychischen Erkrankung der Revisionswerberin, die es als nicht glaubhaft erachtete, in einer näher begründeten Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Dass und welche weiteren amtswegigen Ermittlungen zu diesem Thema indiziert gewesen wären, legt die Revision nicht dar. Abgesehen davon zeigt die Revision auch nicht auf, weshalb die weiterhin behauptete psychische Erkrankung der Revisionswerberin der getroffenen Entscheidung (Aberkennung von Asyl, Nichtgewährung subsidiären Schutzes) entgegenstehen sollte.
14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180468.L00

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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