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Am 23. Mai 2024 wurde - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - die Einkommensteuer 2021, aufgrund der am 20. März 2023 von der Revisionswerberin eingebrachten diesbezüglichen Einkommensteuererklärung, bescheid- und antragsgemäß veranlagt. Zugleich wurden Anspruchszinsen in der Höhe von 6.835,58 Euro festgesetzt.
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Mit Antrag vom 22. Juli 2024 beantragte die Revisionswerberin den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 299 BAO aufzuheben, weil das Finanzamt erst 14 Monate nach Abgabe ihrer Steuererklärung die Einkommensteuer veranlagt habe, obwohl es ohne unnötigen Aufschub hätte entscheiden müssen. Dieses Vorgehen rechtfertige keine Festsetzung von Anspruchszinsen.Mit Antrag vom 22. Juli 2024 beantragte die Revisionswerberin den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß Paragraph 299, BAO aufzuheben, weil das Finanzamt erst 14 Monate nach Abgabe ihrer Steuererklärung die Einkommensteuer veranlagt habe, obwohl es ohne unnötigen Aufschub hätte entscheiden müssen. Dieses Vorgehen rechtfertige keine Festsetzung von Anspruchszinsen.
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Mit Bescheid vom 8. August 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen, weil dem Finanzamt bei der Festsetzung der Anspruchszinsen kein Ermessen zukomme. Der Einkommensteuerbescheid sei rechtskräftig geworden; Anzahlungen auf die Einkommensteuer seien nicht geleistet worden.
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Gegen diesen Festsetzungsbescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und stellte - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung - einen Vorlageantrag.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, Anspruchszinsen seien eine objektive Rechtsfolge, die sich nach den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung richteten. § 205 BAO knüpfe an die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen und nicht auf tatsächlich lukrierte Zinsvorteile und erwachsene Zinsnachteile an. Aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolge, sei bedeutungslos. Der Beginn der Verzinsungsperiode sei gesetzlich zwingend mit dem 1. Oktober nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde, festgelegt. Zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen könnten Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO entrichten.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, Anspruchszinsen seien eine objektive Rechtsfolge, die sich nach den unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung richteten. Paragraph 205, BAO knüpfe an die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen und nicht auf tatsächlich lukrierte Zinsvorteile und erwachsene Zinsnachteile an. Aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolge, sei bedeutungslos. Der Beginn der Verzinsungsperiode sei gesetzlich zwingend mit dem 1. Oktober nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde, festgelegt. Zur Vermeidung oder Minderung von Nachforderungszinsen könnten Abgabepflichtige (auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) Anzahlungen im Sinne des Paragraph 205, Absatz 3, BAO entrichten.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BFG weiche in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Entscheidungspflicht ab. Zudem habe das BFG den Einwand der Revisionswerberin hinsichtlich des Vorliegens eines Verschuldens der Finanzbehörde betreffend Verletzung von Entscheidungspflichten, welche ursächlich für die Höhe der Anspruchszinsen sei, in seiner Entscheidung nicht behandelt, womit ihm grobe Verfahrensmängel unterlaufen seien.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist somit nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist (vgl. VwGH 26.3.2025, Ra 2023/13/0131, mwN).Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Für eine Aufhebung nach Paragraph 299, BAO ist somit nur entscheidend, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist vergleiche , VwGH 26.3.2025, Ra 2023/13/0131, mwN). 12
Die Revision bringt vor, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2021 (ersatzlos) aufzuheben gewesen wäre, weil bei Beurteilung des Verschuldens des Finanzamtes keine Anspruchszinsen hätten festgesetzt werden dürfen und folglich der Spruch des Bescheides nicht richtig sei.
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Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden der Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (vgl. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).Anspruchszinsen im Sinne des Paragraph 205, BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden der Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des Paragraph 205, BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat vergleiche , VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). 14
Ein allfälliges (hier behördliches) Verschulden an einer späten Abgabenfestsetzung spielt für die Festsetzung von Anspruchszinsen demnach keine Rolle, weshalb die Revision mit ihrer diesbezüglichen Feststellungsrüge keine relevante Verletzung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen vermag.
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Im Übrigen ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass § 205 BAO zur Vermeidung des Entstehens von Anspruchszinsen zu Lasten der Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) Anzahlungen auf die Abgabenschuld ermöglicht. Abgabepflichtige können demnach gemäß § 205 Abs. 3 BAO „auch wiederholt, auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben“, wobei entrichtete Anzahlungen gemäß § 205 Abs. 4 BAO die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen mindern (s dazu näher Ritz/Koran, BAO8 § 205 Rz 18 ff sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 205 Rz 20 ff).Im Übrigen ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass Paragraph 205, BAO zur Vermeidung des Entstehens von Anspruchszinsen zu Lasten der Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) Anzahlungen auf die Abgabenschuld ermöglicht. Abgabepflichtige können demnach gemäß Paragraph 205, Absatz 3, BAO „auch wiederholt, auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben“, wobei entrichtete Anzahlungen gemäß Paragraph 205, Absatz 4, BAO die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen mindern (s dazu näher Ritz/Koran, BAO8 Paragraph 205, Rz 18 ff sowie Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 205, Rz 20 ff).
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2026