TE Vwgh Beschluss 2026/1/15 Ra 2025/06/0240

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der F B, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 30. Juni 2025, KLVwG-1715/40/2024, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2024, mit welchem (unter anderem) die Revisionswerberin gemäß § 45 der Kärntner Bauordnung dazu verpflichtet wurde, ein näher bezeichnetes Gebäude auf näher bezeichneten Grundstücken der KG K. abzubrechen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 2024, mit welchem (unter anderem) die Revisionswerberin gemäß Paragraph 45, der Kärntner Bauordnung dazu verpflichtet wurde, ein näher bezeichnetes Gebäude auf näher bezeichneten Grundstücken der KG K. abzubrechen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (römisch eins.) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Zur Revision und zum Beschwerdepunkt gem. § 28 Abs 1 Ziff 4 VwGG und der Bezeichnung des Rechtes, in dem die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet:“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Stattgebung der von ihr eingebrachten Beschwerde verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Revisionswerberin sei außerdem „in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf mängelfreie Durchführung des Verwaltungsverfahren in ihrem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, sowie auch in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des dem Landesverwaltungsgerichtes eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die von der Revisionswerberin eingebrachten Beschwerde verletzt“ (Fehler im Original).Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Zur Revision und zum Beschwerdepunkt gem. Paragraph 28, Absatz eins, Ziff 4 VwGG und der Bezeichnung des Rechtes, in dem die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet:“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Stattgebung der von ihr eingebrachten Beschwerde verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die Revisionswerberin sei außerdem „in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf mängelfreie Durchführung des Verwaltungsverfahren in ihrem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes, sowie auch in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des dem Landesverwaltungsgerichtes eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die von der Revisionswerberin eingebrachten Beschwerde verletzt“ (Fehler im Original).
3
Durch die in der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0081, mwN).Durch die in der Revision vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0081, mwN).
4
Bei der in der vorliegenden Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. nochmals für viele z.B. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0081, mwN).Bei der in der vorliegenden Revision behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , nochmals für viele z.B. VwGH 31.3.2025, Ra 2025/06/0081, mwN).
5
Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Stattgebung der von ihr eingebrachten Beschwerde“, auf „mängelfreie Durchführung des Verwaltungsverfahrens“, „auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes“ und auf „gesetzmäßige Ausübung des dem Landesverwaltungsgerichtes eingeräumten Ermessens“ wird ebenso jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu für viele etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, 2.4.2024, Ra 2024/05/0009, oder auch 10.11.2023, Ra 2023/05/0259, jeweils mwN).Mit dem Vorbringen zum Recht auf „Stattgebung der von ihr eingebrachten Beschwerde“, auf „mängelfreie Durchführung des Verwaltungsverfahrens“, „auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes“ und auf „gesetzmäßige Ausübung des dem Landesverwaltungsgerichtes eingeräumten Ermessens“ wird ebenso jeweils kein tauglicher Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG dargelegt, sondern werden Revisionsgründe geltend gemacht, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, 2.4.2024, Ra 2024/05/0009, oder auch 10.11.2023, Ra 2023/05/0259, jeweils mwN).
6
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060240.L00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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