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Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
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Mit Bescheid vom 21. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Mitbeteiligte nach Griechenland zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid vom 21. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Mitbeteiligte nach Griechenland zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten nach Griechenland zulässig sei.
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Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob den angefochtenen Bescheid; die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob den angefochtenen Bescheid; die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - aus, dass dem Mitbeteiligten in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei. Vor dem Hintergrund der vom BFA herangezogenen Länderinformationen, wonach Schutzberechtigte in Griechenland mit Schwierigkeiten konfrontiert seien, griffen die Erwägungen des BFA angesichts der „strengen“ Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 25.6.2021, E 599/2021) zu kurz. Es hätte weiterer Feststellungen betreffend Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen bedurft. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Mitbeteiligten nach Griechenland dessen gemäß Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte verletzt würden. Es bedürfe einer umfassenden Befragung des Mitbeteiligten und dessen Frau im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Folglich habe eine Zurückverweisung gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - aus, dass dem Mitbeteiligten in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei. Vor dem Hintergrund der vom BFA herangezogenen Länderinformationen, wonach Schutzberechtigte in Griechenland mit Schwierigkeiten konfrontiert seien, griffen die Erwägungen des BFA angesichts der „strengen“ Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 25.6.2021, E 599 aus 2021,) zu kurz. Es hätte weiterer Feststellungen betreffend Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen bedurft. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen könne nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Mitbeteiligten nach Griechenland dessen gemäß Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte verletzt würden. Es bedürfe einer umfassenden Befragung des Mitbeteiligten und dessen Frau im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Folglich habe eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen. 5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG abgewichen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung dürfe demnach nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Das BFA habe jedoch sämtliche notwendigen Feststellungen getroffen. Die vom Verwaltungsgericht geforderten weiteren Ermittlungen bedürften keiner mündlichen Verhandlung. Zudem fehle eine Begründung, warum das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, selbst weitere Feststellungen zu treffen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG abgewichen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung dürfe demnach nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Das BFA habe jedoch sämtliche notwendigen Feststellungen getroffen. Die vom Verwaltungsgericht geforderten weiteren Ermittlungen bedürften keiner mündlichen Verhandlung. Zudem fehle eine Begründung, warum das Verwaltungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, selbst weitere Feststellungen zu treffen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig; sie ist aus nachstehenden Erwägungen auch begründet.
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Gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klarstellte, handelt es sich bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klarstellte, handelt es sich bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN). 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0481, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Verfahren über eine im Zulassungsverfahren - im Besonderen gegen eine zurückweisende Entscheidung - erhobene Beschwerde rasch einer Erledigung zuzuführen, Bedacht zu nehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, ob mit der in der gebotenen Eile zu treffenden Entscheidung über die Beschwerde auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz insgesamt beendet werden kann vergleiche , erneut VwGH Ra 2021/19/0481, mwN). 11
Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. abermals VwGH Ra 2021/19/0481, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3, und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche , abermals VwGH Ra 2021/19/0481, mwN). 12
Im vorliegenden Verfahren führte das BFA Ermittlungen betreffend die wirtschaftliche, gesundheitliche und familiäre Situation des Mitbeteiligten sowie die Lage in Griechenland durch und setzte sich mit den entsprechenden Länderberichten auseinander. Dabei ging es auch auf die Möglichkeiten des Zugangs des Mitbeteiligten zu einer Unterkunft in Griechenland ein.
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Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0481, mwN).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge muss einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche , erneut VwGH Ra 2021/19/0481, mwN). 14
Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht, warum es nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm angenommenen Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen. Warum für die Beurteilung des Zugangs des Mitbeteiligten zu Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen in Griechenland dessen Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein soll, und nicht etwa durch eine weitere Würdigung der Länderinformationen den sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Vorgaben Genüge getan werden kann, erschließt sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermittlungsmängel vermögen daher eine Aufhebung des Bescheides des BFA und Zurückverweisung an dieses gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht zu tragen.Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht, warum es nicht in der Lage gewesen wäre, die von ihm angenommenen Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst zu beseitigen. Warum für die Beurteilung des Zugangs des Mitbeteiligten zu Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen in Griechenland dessen Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein soll, und nicht etwa durch eine weitere Würdigung der Länderinformationen den sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Vorgaben Genüge getan werden kann, erschließt sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ermittlungsmängel vermögen daher eine Aufhebung des Bescheides des BFA und Zurückverweisung an dieses gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG nicht zu tragen.
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Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. Jänner 2026