TE Vwgh Erkenntnis 2026/1/15 Ra 2024/19/0050

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z2 litb
VwGG §42 Abs2 Z2 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M R, vertreten durch Dr. Friedrich Helml, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2023, W279 2259653-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 17. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von der Nusra Partei gesucht zu werden.
2
Mit Bescheid vom 11. August 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht - soweit vorliegend maßgeblich - fest, dass der Revisionswerber Soldat in der syrischen Armee gewesen sei. Er sei verhaftet worden, weil er nicht an Aktionen gegen Demonstranten habe teilnehmen wollen. Im Jahr 2012 sei er begnadigt worden und mit Hilfe der Opposition nach Idlib gereist. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei der Revisionswerber nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst einberufen zu werden. Das syrische Regime habe keinen Zugriff auf den Herkunftsort des Revisionswerbers. Eine Verfolgung durch die Al Nusra Front, nun HTS, sei nicht glaubwürdig.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich über vorgelegte Beweismittel zum Beleg dafür, dass der Revisionswerber aufgrund seiner oppositionellen Haltung gesucht werde und auf einer Fahndungsliste aufscheine, hinweggesetzt.
8
Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig; sie ist auch begründet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen davon aus, dass das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2023/19/0415, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen davon aus, dass das Verwaltungsgericht neben der Aufnahme aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , etwa VwGH 7.5.2024, Ra 2023/19/0415, mwN).
10
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
11
Der Revisionswerber legte in der mündlichen Verhandlung neben anderen Beweismitteln auch Unterlagen vor, aus denen seinen Angaben zufolge hervorgehe, dass er aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung gesucht werde und auf einer Fahndungsliste aufscheine. Das Verwaltungsgericht ging in seiner Entscheidungsbegründung auf diese Beweismittel jedoch nicht ein und traf keine Feststellungen dazu.
12
Das Verwaltungsgericht hätte sich in seiner Begründung mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen, um - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - beurteilen zu können, ob dem Revisionswerber - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - eine asylrelevante Verfolgung droht.
13
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
14
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 5 VwGG abgesehen werden.
15
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024190050.L00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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