TE Vwgh Beschluss 2026/1/19 Ra 2025/22/0163

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Veröffentlicht am 19.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1
FPG 2005 §117 Abs1
FPG 2005 §117 Abs4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des C B, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2025, Zl. VGW-151/085/15053/2024, betreffend Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2024 wies die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück und stellte fest, der Revisionswerber falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Mit Bescheid vom 3. Oktober 2024 wies die belangte Behörde (Landeshauptmann von Wien) den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück und stellte fest, der Revisionswerber falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass das Datum des gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrags mit „9.3.2023“ zu bezeichnen sei. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass das Datum des gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrags mit „9.3.2023“ zu bezeichnen sei. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung mehrerer Verhandlungstermine aus näher dargelegten Erwägungen zum Ergebnis, dass es sich - wie auch von der belangten Behörde angenommen - bei der zwischen dem Revisionswerber und Frau B., einer bulgarischen Staatsangehörigen, am 4. Februar 2023 in Österreich geschlossenen Ehe, auf die sich der Revisionswerber im vorliegenden Verfahren zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte berufen habe, um eine Aufenthaltsehe handle. Diesbezüglich verwies das Verwaltungsgericht zudem in seinen Feststellungen auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gemäß § 117 Abs. 1 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie eine Verurteilung von dessen Ehegattin gemäß § 117 Abs. 1 FPG.Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung mehrerer Verhandlungstermine aus näher dargelegten Erwägungen zum Ergebnis, dass es sich - wie auch von der belangten Behörde angenommen - bei der zwischen dem Revisionswerber und Frau B., einer bulgarischen Staatsangehörigen, am 4. Februar 2023 in Österreich geschlossenen Ehe, auf die sich der Revisionswerber im vorliegenden Verfahren zwecks Erlangung einer Aufenthaltskarte berufen habe, um eine Aufenthaltsehe handle. Diesbezüglich verwies das Verwaltungsgericht zudem in seinen Feststellungen auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie eine Verurteilung von dessen Ehegattin gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. September 2025, E 2508-2025-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Die anschließend erhobene gegenständliche außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Die anschließend erhobene gegenständliche außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Vorliegend ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht Bindung (u.a. eines Verwaltungsgerichtes) in der Frage, dass mit diesem Urteil (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.12.2022, Ra 2022/22/0167, mwN). Das gilt folglich auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gemäß § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG.Vorliegend ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht Bindung (u.a. eines Verwaltungsgerichtes) in der Frage, dass mit diesem Urteil (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche , dazu etwa VwGH 29.12.2022, Ra 2022/22/0167, mwN). Das gilt folglich auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FPG.
10
Ferner ist der Argumentation des Revisionswerbers Nachstehendes entgegenzuhalten:
11
Die Zulässigkeitsbegründung wendet sich im Wesentlichen gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts. Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt die Revision allerdings nicht auf (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 18.10.2024, Ra 2024/22/0098, mwN). Das Verwaltungsgericht stützte fallbezogen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf diverse Aspekte sowie auf ausführliche beweiswürdigende Erwägungen, deren Schlüssigkeit die Zulässigkeitsbegründung insgesamt nicht zu erschüttern vermag.Die Zulässigkeitsbegründung wendet sich im Wesentlichen gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts. Eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt die Revision allerdings nicht auf (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 18.10.2024, Ra 2024/22/0098, mwN). Das Verwaltungsgericht stützte fallbezogen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe auf diverse Aspekte sowie auf ausführliche beweiswürdigende Erwägungen, deren Schlüssigkeit die Zulässigkeitsbegründung insgesamt nicht zu erschüttern vermag.
12
Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis nicht die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt hätte. Darüber hinaus ist dem angefochtenen Erkenntnis ohne Zweifel zu entnehmen, dass der Revisionswerber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aktuell nicht die Absicht habe, mit seiner bulgarischen Ehegattin ein Ehe- und Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK zu führen (zu § 30 Abs. 1 NAG siehe etwa VwGH 10.11.2025, Ra 2025/22/0150).Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis nicht die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt hätte. Darüber hinaus ist dem angefochtenen Erkenntnis ohne Zweifel zu entnehmen, dass der Revisionswerber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aktuell nicht die Absicht habe, mit seiner bulgarischen Ehegattin ein Ehe- und Familienleben im Sinn von Artikel 8, EMRK zu führen (zu Paragraph 30, Absatz eins, NAG siehe etwa VwGH 10.11.2025, Ra 2025/22/0150).
13
Auch hinsichtlich der im angefochtenen Erkenntnis näher begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens betreffend die nach dem Vorbringen des Revisionswerbers eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten seiner bulgarischen Ehegattin sei nicht nachzukommen, gelingt es der Revision nicht, einen relevanten Verfahrensfehler bzw. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
14
Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2026

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220163.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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