TE Vwgh Beschluss 2026/1/20 Ro 2025/12/0011

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Veröffentlicht am 20.01.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §169f Abs1
GehG 1956 §169f Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Direktion 1 - Einsatz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2025, W213 2254309-2/5E, betreffend Ausspruch über die Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche (mitbeteiligte Partei: H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht als Beamter im einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 setzte die belangte Behörde gemäß § 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 10.392,8334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 setzte die belangte Behörde gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten zum Ablauf des 28. Februar 2015 mit 10.392,8334 Tagen fest (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass sein Anspruch auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 nicht verjährt sei (Spruchpunkt 2.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde statt und stellte fest, dass die für das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 18. Juni 2006 nicht verjährt seien. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde statt und stellte fest, dass die für das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 18. Juni 2006 nicht verjährt seien. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
4
In seiner Begründung vertritt das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass der Mitbeteiligte mit Formularantrag vom 23. Dezember 2010 die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und allfällige Nachzahlung von Bezügen betragt habe. Auf der Rückseite dieses Formulars befinde sich eine Erklärung des Mitbeteiligten, mit der er seinen ersten Antrag betreffend Anrechnung von vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten vom 13. April 2010 zurückgezogen hätte. Datierung und Unterschrift fänden sich zwar nur auf der Rückseite des Formulars, jedoch sei davon auszugehen, dass sich Unterschrift und Datierung auch auf den auf der ersten Seite des Formulars befindlichen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bezögen. Folglich seien die Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen bis zum 18. Juni 2006 als nicht verjährt zu betrachten.
5
In seiner Zulassungsbegründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass zu der mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.In seiner Zulassungsbegründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision.
7
Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach Paragraph 30, Absatz 4, bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
11
Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe „in irriger Weise“ Annahmen zum Wesensgehalt der Erklärungen des Mitbeteiligten getroffen, die bei korrekter Betrachtungsweise zu einem mit dem Spruchpunkt 2. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Ergebnis hätten kommen müssen. Zudem weiche das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurückziehung von Anträgen ab und es werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Revision unter Punkt D (Rechtswidrigkeit des Inhalts) verwiesen.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0039, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0039, mwN).
13
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zu der mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage fehle. Das angefochtene Erkenntnis sprach jedoch ausschließlich über den Zeitpunkt ab, ab dem Bezüge des Mitbeteiligten nicht verjährt seien; der mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 3. Juli 2024 getroffene Abspruch über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten war demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dass die in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses genannte Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die hier allein gegenständliche Frage der Verjährung Regelungen getroffen hätte, ist nicht erkennbar, weshalb der Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu dieser Novelle nicht aufzeigt, dass der Revisionsfall von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (zur Auslegung der für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters maßgeblichen Rechtslage nach den §§ 169f ff GehG in der durch die zitierte Novelle modifizierten Fassung, siehe im Übrigen die zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0010).Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geschaffenen neuen Rechtslage fehle. Das angefochtene Erkenntnis sprach jedoch ausschließlich über den Zeitpunkt ab, ab dem Bezüge des Mitbeteiligten nicht verjährt seien; der mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 3. Juli 2024 getroffene Abspruch über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Mitbeteiligten war demgegenüber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dass die in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses genannte Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die hier allein gegenständliche Frage der Verjährung Regelungen getroffen hätte, ist nicht erkennbar, weshalb der Hinweis auf das Fehlen von Rechtsprechung zu dieser Novelle nicht aufzeigt, dass der Revisionsfall von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (zur Auslegung der für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters maßgeblichen Rechtslage nach den Paragraphen 169 f, ff GehG in der durch die zitierte Novelle modifizierten Fassung, siehe im Übrigen die zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, Ro 2025/12/0006 und Ro 2025/12/0010).
14
Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision darüber hinaus mit einer „irrigen“ Annahme des Verwaltungsgerichts zu nicht näher konkretisierten „Erklärungen“ des Mitbeteiligten. Mit diesem pauschal gehaltenen Vorbringen, aus dem auch nicht hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, gelingt es der Revisionswerberin nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wird ebenso wenig die Zulässigkeit der Revision begründet, zumal die Rechtsprechung, von der nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen worden sei, weder angeführt noch näher dargelegt wird.
15
Soweit die Revisionswerberin zur Begründung des Abweichens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Ausführungen im Revisionsschriftsatz unter Punkt D (Revisionsgrund) verweist, ist festzuhalten, dass ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, mwN).Soweit die Revisionswerberin zur Begründung des Abweichens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Ausführungen im Revisionsschriftsatz unter Punkt D (Revisionsgrund) verweist, ist festzuhalten, dass ein solcher Verweis auf die Revisionsgründe die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag vergleiche , VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0244, mwN).
16
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025120011.J00

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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