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Die Revisionswerber sind Ehegatten und syrische Staatsangehörige. Sie hatten zudem die armenische Staatsangehörigkeit. Sie reisten mit einem vom griechischen Generalkonsulat in Jerewan (Armenien) - unter Verwendung armenischer Reisepässe - ausgestellten Visum C nach Österreich ein und stellten erstmals am 9. April 2024 Anträge auf internationalen Schutz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass in Syrien Krieg herrsche und sie aufgrund ihrer christlichen Religionszugehörigkeit nicht mehr sicher seien.
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Im Weiteren legten die Revisionswerber ihre armenische Staatsangehörigkeit zurück.
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Mit Bescheiden vom 30. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. April 2025 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen würden, hinsichtlich der Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung bezüglich Armenien zu erlassen und der Spruchpunkt hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu beheben sei. Im Übrigen sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. April 2025 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen würden, hinsichtlich der Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung bezüglich Armenien zu erlassen und der Spruchpunkt hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu beheben sei. Im Übrigen sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Am 13. Mai 2025 stellten die Revisionswerber die gegenständlichen Folgeanträge, welche sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sich die Lage in Syrien für Christen stetig verschlechtere. Darüber hinaus seien sie keine armenische, sondern syrische Staatsangehörige, weshalb eine Abschiebung nach Armenien unzulässig sei.
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Das BFA wies die Folgeanträge auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 18. August 2025 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 20. Juni 2025 wegen entschiedener Sache zurück.
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Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerber machen zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass entgegen der Rechtsansicht des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts die Zugehörigkeit zur Minderheit der Christen in Syrien in Zusammenschau mit den Länderberichten einer Abschiebung nach Syrien entgegenstehe. Seit der Installierung der Übergangsregierung bestehe keine Sicherheit mehr für Zugehörige der Minderheit der Christen. Schließlich sei eine Abschiebung nach Armenien unzulässig, weil die Revisionswerber ihre armenische Staatsangehörigkeit bereits zurückgelegt hätten.
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In diesem Zusammenhang sind die Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400, mwN).In diesem Zusammenhang sind die Revisionswerber auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung (nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen) berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400, mwN).
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Im vorliegenden Fall kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im Zusammenhang mit den in den Folgeanträgen behaupteten Fluchtgründen der Revisionswerber entschiedene Sache vorgelegen sei, weil der behaupteten Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage in Syrien sowie der Gesundheitszustände der Revisionswerber vor dem Hintergrund einer Rückkehr nach Armenien keine Relevanz zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, Armenien nehme aufgrund des Abkommens mit der Europäischen Union neben armenischen Staatsbürgern auch Personen zurück, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben hätten. Ehemalige armenische Staatsbürger sowie anerkannte Flüchtlinge könnten auch die armenische Staatsbürgerschaft in einem vereinfachten Verfahren wiedererlangen. Eine maßgebliche Änderung der Lage in Armenien habe sich in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht ergeben.
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Der Revision gelingt es in diesem Zusammenhang nicht, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts Stichhaltiges entgegenzuhalten und aufzuzeigen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von den oben angeführten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens der entschiedenen Sache entfernt hätte.
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In der Revision (die im Übrigen auch keinen tauglichen Revisionspunkt enthält) werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision (die im Übrigen auch keinen tauglichen Revisionspunkt enthält) werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026