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Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und dessen Beschwerde in einem Verfahren betreffend eine Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
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Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Den angefochtenen Beschlüssen liegt eine dem Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs vorgeworfene Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes zugrunde, welche gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu 220 € geahndet werden darf. Mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2024 wurde über den Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe iHv 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt.Den angefochtenen Beschlüssen liegt eine dem Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs vorgeworfene Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes zugrunde, welche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu 220 € geahndet werden darf. Mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2024 wurde über den Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe iHv 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ iSd § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2025/16/0030, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2025/16/0030, mwN).
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Bei der iSd § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.Bei der iSd Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellgesetzes nicht vorgesehen.
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Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig zurückzuweisen.
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Damit erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel des Revisionsschriftsatzes (vgl. nochmals VwGH 30.4.2025, Ra 2025/16/0030, mwN).Damit erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag zur Behebung der Mängel des Revisionsschriftsatzes vergleiche , nochmals VwGH 30.4.2025, Ra 2025/16/0030, mwN).
Wien, am 20. Jänner 2026