TE Vwgh Beschluss 2026/1/20 Ra 2025/09/0088

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Veröffentlicht am 20.01.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 2005
AsylG 2005 §3
AuslBG §1 Abs2 lita
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VStG §24
VStG §5
VStG §5 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL
32011L0095 Status-RL Art26 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schmied, LL.M., über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen das am 22. Juli 2025 verkündete und am 29. August 2025 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 33.40-953/2025-36, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erließ gegen den Revisionswerber folgendes mit 13. Jänner 2025 datiertes Straferkenntnis (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Datum/Zeit: 28.08.2024, 09:15 Uhr

Ort: [...]

Sie haben es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche/r der Firma W GesmbH in [...] zu verantworten, dass die Firma nachstehende(n) ausländische(n) Staatsbürger(in innen) beschäftigt hat/haben, für diese/n dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n) und diese(r) Ausländer(in innen) weder eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, eine ‚Blaue Karte EU‘, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4) oder eine ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘, oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder einen ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt/besitzen.Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche/r der Firma W GesmbH in [...] zu verantworten, dass die Firma nachstehende(n) ausländische(n) Staatsbürger(in innen) beschäftigt hat/haben, für diese/n dem angeführten Arbeitgeber weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n) und diese(r) Ausländer(in innen) weder eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, eine ‚Blaue Karte EU‘, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (mobile ICT), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,) oder eine ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘, oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder einen ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt/besitzen.

Es wurde/n nachangeführte/r Ausländer/in/innen beschäftigt:

Name und Geburtsdatum des Ausländers/ der Ausländer: A [...]

Staatsangehörigkeit: SYRIEN

Beschäftigungszeitraum: Zumindest am 26.08.2024 von 8:33 Uhr bis 10:20 Uhr (Kontrollzeitpunkt der PI-Knittelfeld)“

2
Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt wurde.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden) verhängt wurde.
3
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Tatzeitpunkt 10:20 Uhr zu lauten habe.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4
Das Verwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasst fest, dass die W GmbH den namentlich genannten syrischen Staatsangehörigen zumindest am 26. August 2024 von 8:33 Uhr bis 10:20 Uhr, jedenfalls also zum Kontrollzeitpunkt um 10:20 Uhr, beschäftigt habe. Dieser sei am 26. August 2024 um 10:20 Uhr bei einer Verkehrskontrolle in einem Fahrzeug der W GmbH angetroffen worden und habe dabei teilweise mit Staub bedeckte Arbeitsbekleidung getragen, der typisch bei Arbeiten in einem Steinmetzbetrieb anfalle. Zur Gesundheitskasse sei er am 26. August 2024 um 11:00:52 Uhr, also nach dem Kontrollzeitpunkt, angemeldet worden.
5
Der Ausländer sei im Tatzeitpunkt in Griechenland asyl- oder subsidiär schutzberechtigt gewesen. Über eine (im Einzelnen aufgezählte) arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder Bestätigung habe er am 26. August 2024 nicht verfügt.
6
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst mit einem Widerspruch bei der Tatzeit im Spruch und zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses begründet. Diese sei zunächst mit 28. August, anschließend für den Beschäftigungszeitraum jedoch mit 26. August bezeichnet worden, weshalb die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig sei.
9
Mit der Abweisung der Beschwerde übernahm das Verwaltungsgericht den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses mit Ausnahme der Einschränkung des Tatzeitraums auf den Zeitpunkt 10:20 Uhr. In diesem Spruch wurde zunächst unter „Datum/Zeit: 28.08.2024, 09:15 Uhr“ ausgeführt, sodann aber als „Beschäftigungszeitraum: Zumindest am 26.08.2024 von 8:33 Uhr bis 10:20 Uhr“ festgehalten. In den Entscheidungsgründen wird mehrfach ausschließlich der 26. August 2024 als Beschäftigungszeitpunkt bezeichnet.
10
Anders als in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen (VwGH [25.5.2018], Ra 2017/10/0013; [26.4.2016], Ro 2015/09/0014; [18.5.2022], Ra 2020/10/0168) liegt im vorliegenden Fall kein unlösbarer Widerspruch zwischen einem klaren Spruch und der dazu vorgenommenen Begründung vor, sondern eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des im Spruch erstgenannten Zeitpunkts. Offenbar auf einem Versehen beruht eine - jederzeit von Amtswegen - der Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugängliche Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Nicht zulässig ist eine solche Berichtigung, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheids) beseitigt werden soll (siehe zum Ganzen etwa VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwN).Anders als in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen (VwGH [25.5.2018], Ra 2017/10/0013; [26.4.2016], Ro 2015/09/0014; [18.5.2022], Ra 2020/10/0168) liegt im vorliegenden Fall kein unlösbarer Widerspruch zwischen einem klaren Spruch und der dazu vorgenommenen Begründung vor, sondern eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des im Spruch erstgenannten Zeitpunkts. Offenbar auf einem Versehen beruht eine - jederzeit von Amtswegen - der Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugängliche Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Nicht zulässig ist eine solche Berichtigung, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheids) beseitigt werden soll (siehe zum Ganzen etwa VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028, mwN).
11
Eine Berichtigung setzt daher einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheids hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung der Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt, insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).Eine Berichtigung setzt daher einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheids hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung der Unrichtigkeit als offenkundig im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt, insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).
12
Ein mit einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit behaftetes Erkenntnis, das nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG jederzeit berichtigt werden könnte, ist aber auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025, mwN).Ein mit einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit behaftetes Erkenntnis, das nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 62, Absatz 4, AVG jederzeit berichtigt werden könnte, ist aber auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche , VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025, mwN).
13
Im vorliegenden Fall gingen - ausgehend vom Strafantrag der Finanzpolizei - sowohl die Strafbehörde wie auch das Verwaltungsgericht durchgehend von einer Beschäftigung am 26. August 2024 aus. Auch der Revisionswerber ging in seiner an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde stets vom Vorwurf der Beschäftigung am 26. August 2024 aus, zu dem er inhaltlich Stellung bezog.
14
Das eingangs des Spruchs des Straferkenntnisses angeführte „Datum/Zeit“ war daher im Hinblick auf den übrigen Spruchinhalt und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zwanglos als offenbar auf einem Versehen beruhender Schreibfehler zu erkennen, dem auch keine unrichtige Vorstellung zugrunde lag.
15
Diese Widersprüchlichkeit wäre daher einer Berichtigung durch das Verwaltungsgericht zugänglich gewesen; auch ohne eine solche ist der Spruch bereits berichtigend zu lesen. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, die eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen würde, liegt daher insoweit nicht vor.
16
Im Übrigen wird die Zulässigkeit der Revision mit dem Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums begründet, wobei nur bei Zweifeln Rechtsauskünfte einzuholen seien und das Verwaltungsgericht unvertretbarer Weise nicht geprüft habe, ob ein „Zweifelsfall“ vorgelegen habe.
17
Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Ein Rechtsirrtum ist vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Die irrige Gesetzesauslegung oder die Unkenntnis von Bestimmungen müssen somit unverschuldet sein. Im Zweifelsfall sind geeignete Erkundigungen einzuholen. Im Vertrauen auf unrichtige Rechtsauskünfte erfolgte Gesetzesverstöße können nach der Rechtsprechung dann nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn diese auf Basis einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilt worden sind. Die Rechtsunkenntnis und der Rechtsirrtum sind demgemäß nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum vorwerfbar ist, anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum vorwerfbar ist, anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.6.2021, Ra 2019/09/0163, mwN).
19
Auch in dem vom Revisionswerber zur Stützung seines Vorbringens zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092, wurde an der Rechtsprechung festgehalten, wonach auch ein Rechtsirrtum im Sinn des § 5 Abs. 2 VStG voraussetzt, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der den an einem relevanten Tätigkeitsbereich Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0092, mwH).Auch in dem vom Revisionswerber zur Stützung seines Vorbringens zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092, wurde an der Rechtsprechung festgehalten, wonach auch ein Rechtsirrtum im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, VStG voraussetzt, dass dem Revisionswerber das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es zur Einhaltung der den an einem relevanten Tätigkeitsbereich Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche , VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0092, mwH).
20
Ein Verbotsirrtum ist dem Täter dann vorzuwerfen, wenn er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er aufgrund seines Berufes dazu verpflichtet gewesen wäre (siehe etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2025/09/0070, mwN).
21
Es ist aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, mwN).Es ist aber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Unterlässt der Revisionswerber die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2020/09/0007, mwN).
22
Der Revisionswerber stellt mit seinem Vorbringen in diesem Zusammenhang erkennbar darauf ab, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005 [AsylG 2005]) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Der Revisionswerber stellt mit seinem Vorbringen in diesem Zusammenhang erkennbar darauf ab, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, Asylgesetz 2005 [AsylG 2005]) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zuerkannt wurde, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
23
Dabei wird jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übergangen, wonach sich diese Bestimmung bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ausschließlich auf jene Ausländer bezieht, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036). Auch dass Asylberechtigte keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV genießen, sondern nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (vormals: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) berechtigt sind, im betreffenden Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde in der Rechtsprechung bereits festgehalten (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0116).Dabei wird jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übergangen, wonach sich diese Bestimmung bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem darin enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ausschließlich auf jene Ausländer bezieht, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Schutzstatus in Österreich zuerkannt wurde (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0036). Auch dass Asylberechtigte keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV genießen, sondern nach Artikel 26, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (vormals: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) berechtigt sind, im betreffenden Mitgliedstaat eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde in der Rechtsprechung bereits festgehalten (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0116).
24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Jänner 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Spruch und Begründung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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