1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Juli 2025, mit welchem er einer Übertretung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 6, § 7 Abs. 1 und § 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Juli 2025, mit welchem er einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe die GO-Box eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 20. November 2024 nicht ordnungsgemäß montiert gehabt, was dazu geführt habe, dass bei einer näher bezeichneten Kontrollstelle ebenso wie an zwei weiteren Kontrollstellen keine Abbuchungen hätten erfolgen können. Der Revisionswerber habe am besagten Tag zwischen 19.34 Uhr und 19.44 Uhr insgesamt sechs Kontrollstellen passiert, wobei es nur dreimal zu einem Signalton gekommen sei.
6
Im Rahmen der Strafbemessung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der Vorschriften zur Mautentrichtung erhebliche Bedeutung zumesse und der Revisionswerber das gesetzlich geschützte Rechtsgut nicht bloß geringfügig beeinträchtigt habe, da auch auf anderen Mautabschnitten keine Abbuchung der Maut erfolgt sei. Auf der subjektiven Tatseite sei Fahrlässigkeit festzuhalten. Auch wenn dem Revisionswerber ein grundsätzliches Bemühen, die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut sicherzustellen, nicht abzusprechen sei, habe er die ihm daraus erwachsenden Pflichten in mehrfacher Hinsicht missachtet. Zum einen sei die GO-Box nicht vorschriftsmäßig montiert worden, zum anderen seien die von der Box abgegebenen Signaltöne unbeachtet gelassen worden. Als Milderungsgrund sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers zu werten gewesen. Angesichts der mehrfachen Missachtung von Lenkerpflichten und dem Umstand, dass zur Tatbegehung bereits einfache Fahrlässigkeit genüge, hätten die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht festgestellt werden können.Im Rahmen der Strafbemessung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der Vorschriften zur Mautentrichtung erhebliche Bedeutung zumesse und der Revisionswerber das gesetzlich geschützte Rechtsgut nicht bloß geringfügig beeinträchtigt habe, da auch auf anderen Mautabschnitten keine Abbuchung der Maut erfolgt sei. Auf der subjektiven Tatseite sei Fahrlässigkeit festzuhalten. Auch wenn dem Revisionswerber ein grundsätzliches Bemühen, die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut sicherzustellen, nicht abzusprechen sei, habe er die ihm daraus erwachsenden Pflichten in mehrfacher Hinsicht missachtet. Zum einen sei die GO-Box nicht vorschriftsmäßig montiert worden, zum anderen seien die von der Box abgegebenen Signaltöne unbeachtet gelassen worden. Als Milderungsgrund sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Revisionswerbers zu werten gewesen. Angesichts der mehrfachen Missachtung von Lenkerpflichten und dem Umstand, dass zur Tatbegehung bereits einfache Fahrlässigkeit genüge, hätten die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG nicht festgestellt werden können.
7
In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis stehe in klarem Widerspruch zu § 20 VStG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Hinweis auf VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114). Das Verwaltungsgericht habe im Revisionsfall keine erschwerenden Umstände erkannt, jedoch ausgeführt, dass sich eine Auseinandersetzung erübrige, da lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei. Eine derart pauschale Ablehnung entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Vielmehr sei eine nachvollziehbare Begründung erforderlich, die darlege, in welchem Verhältnis die Erschwerungs- zu den Milderungsgründen stünden und wie deren jeweiliges Gewicht zu würdigen sei. Da diese Abwägung nicht nachvollziehbar sei, liege ein revisibler Begründungsmangel vor.In den zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen bringt der Revisionswerber vor, das angefochtene Erkenntnis stehe in klarem Widerspruch zu Paragraph 20, VStG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Hinweis auf VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114). Das Verwaltungsgericht habe im Revisionsfall keine erschwerenden Umstände erkannt, jedoch ausgeführt, dass sich eine Auseinandersetzung erübrige, da lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei. Eine derart pauschale Ablehnung entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Vielmehr sei eine nachvollziehbare Begründung erforderlich, die darlege, in welchem Verhältnis die Erschwerungs- zu den Milderungsgründen stünden und wie deren jeweiliges Gewicht zu würdigen sei. Da diese Abwägung nicht nachvollziehbar sei, liege ein revisibler Begründungsmangel vor.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
8
Zunächst ist festzuhalten, dass es zur Frage der Anwendung des § 20 VStG bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Im Übrigen kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, mwN). Der Revisionswerber bringt nicht vor, dass bzw. welche weiteren mildernden Umstände das Verwaltungsgericht in seine Abwägung allenfalls einzubeziehen gehabt hätte, sodass der dem Verfahren zu VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114, zugrunde liegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht erkennbar die mehrfache Missachtung von Lenkerpflichten (nicht vorschriftsgemäß montierte GO-Box und Nichtbeachtung der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne) als erschwerend in seine Abwägung einbezogen, sodass die vom Revisionswerber aufgestellte Behauptung, es sei keine Prüfung der Voraussetzungen des § 20 VStG, sondern lediglich eine pauschale Ablehnung erfolgt, nicht zutrifft. Dass das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung, welche sich mit dieser Abwägung nicht auseinandersetzt, nicht.Zunächst ist festzuhalten, dass es zur Frage der Anwendung des Paragraph 20, VStG bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Im Übrigen kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/06/0217, mwN). Der Revisionswerber bringt nicht vor, dass bzw. welche weiteren mildernden Umstände das Verwaltungsgericht in seine Abwägung allenfalls einzubeziehen gehabt hätte, sodass der dem Verfahren zu VwGH 19.8.2025, Ra 2025/06/0114, zugrunde liegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht erkennbar die mehrfache Missachtung von Lenkerpflichten (nicht vorschriftsgemäß montierte GO-Box und Nichtbeachtung der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne) als erschwerend in seine Abwägung einbezogen, sodass die vom Revisionswerber aufgestellte Behauptung, es sei keine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG, sondern lediglich eine pauschale Ablehnung erfolgt, nicht zutrifft. Dass das Verwaltungsgericht diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, ergibt sich aus der Zulässigkeitsbegründung, welche sich mit dieser Abwägung nicht auseinandersetzt, nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026