1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Mai 2025 wurde dem Revisionswerber angelastet, fünf mit ihrem Namen bezeichneten Hunden durch eine näher konkretisierte Handlung ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt und diese in schwere Angst versetzt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 lit. c Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) verletzt, weshalb gemäß § 38 Abs. 1 TSchG über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Mai 2025 wurde dem Revisionswerber angelastet, fünf mit ihrem Namen bezeichneten Hunden durch eine näher konkretisierte Handlung ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt und diese in schwere Angst versetzt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, Tierschutzgesetz (im Folgenden TSchG) verletzt, weshalb gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die vorwerfbare Tathandlung auf zwei namentlich genannte Hunde eingeschränkt wurde; die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe wurden herabgesetzt, der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens neu festgesetzt und ihm kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gegen das Erkenntnis unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, der Revisionswerber habe sich am Tattag zum Tierheim begeben, um ihm abgenommene Hunde abzuholen. Keiner dieser Hunde habe ein Halsband getragen, im Gegensatz zum Zeitpunkt der Abnahme. Zwei der Hunde, jene mit dem Rufnamen F. und T., seien vom Revisionswerber unter Verwendung einer von ihm mitgebrachten Leine, die er um den Hals der Hunde gelegt habe, ohne dass es dabei einen Zugstopp (eine Stoppfunktion) gegeben habe, vom Zwinger zu dem vor dem Gebäude am dortigen Parkplatz abgestellten Fahrzeug verbracht worden. Beim Verbringen der beiden Hunde habe es keine Auffälligkeiten, die auf ein „Würgen“ zurückzuführen seien, gegeben. Dem Revisionswerber seien seitens des Tierheimes initiativ keine Halsbänder für die Verbringung der Hunde angeboten worden und es habe dieser auch nicht um solche ersucht.
4
Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte nach Darstellung der Rechtsvorschriften rechtlich u.a. aus, bei § 5 Abs. 1 und 2 Z 3 TSchG handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt (ein schlichtes Tätigkeitsdelikt), was bedeute, dass bereits die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Verhaltens strafbar sei, ohne dass ein bestimmter Erfolg eintreten müsse. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Revisionswerber zwei Hunden am Tatort und zur Tatzeit eine Leine ohne Stoppmechanismus um den Hals gelegt und dadurch ein „Leinenhalsband“ mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren könne. Der Revisionswerber habe die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht sowie aus näher angeführten Gründen auch in subjektiver Hinsicht begangen. Das Verwaltungsgericht begründete die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe u.a. damit, dass der Revisionswerber unbescholten sei, das Verfahren lange gedauert habe und kein verpönter Erfolg eingetreten sei.Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte nach Darstellung der Rechtsvorschriften rechtlich u.a. aus, bei Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 3, TSchG handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt (ein schlichtes Tätigkeitsdelikt), was bedeute, dass bereits die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Verhaltens strafbar sei, ohne dass ein bestimmter Erfolg eintreten müsse. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Revisionswerber zwei Hunden am Tatort und zur Tatzeit eine Leine ohne Stoppmechanismus um den Hals gelegt und dadurch ein „Leinenhalsband“ mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren könne. Der Revisionswerber habe die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht sowie aus näher angeführten Gründen auch in subjektiver Hinsicht begangen. Das Verwaltungsgericht begründete die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe u.a. damit, dass der Revisionswerber unbescholten sei, das Verfahren lange gedauert habe und kein verpönter Erfolg eingetreten sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese erweist sich als unzulässig:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im Spruch eines Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, d.h. jene, die erforderlich seien, um das inkriminierte Verhalten zu individualisieren und zu konkretisieren und um die als erwiesen angenommene Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu subsumieren, anzuführen; dies erfordere u.a. die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens.
10
Die belangte Behörde habe das Tatgeschehen sowohl in ihrer (für die Frage der Verjährung entscheidenden) Aufforderung als auch im Spruch des Straferkenntnisses so umschrieben, dass sie das tatsächliche Zusammenziehen des Halsbandes und die dadurch bewirkte Erschwerung des Atmens der Hunde für eine nicht unerhebliche Zeitspanne als weitere Tatbestandselemente gefordert habe; aus dieser über den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c TSchG hinausgehenden Umschreibung des Tatgeschehens folge die Zulässigkeit der Revision, weil der Spruch eines Straferkenntnisses § 44a Z 1 VStG nur dann entspreche, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werde, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet sei, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Die belangte Behörde habe das Tatgeschehen sowohl in ihrer (für die Frage der Verjährung entscheidenden) Aufforderung als auch im Spruch des Straferkenntnisses so umschrieben, dass sie das tatsächliche Zusammenziehen des Halsbandes und die dadurch bewirkte Erschwerung des Atmens der Hunde für eine nicht unerhebliche Zeitspanne als weitere Tatbestandselemente gefordert habe; aus dieser über den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, TSchG hinausgehenden Umschreibung des Tatgeschehens folge die Zulässigkeit der Revision, weil der Spruch eines Straferkenntnisses Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nur dann entspreche, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werde, dass er in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet sei, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
11
Diese Verfolgungshandlung habe sich jedoch nicht auf den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 3 lit c TSchG bezogen, weil gemäß dieser Aufforderung auch das tatsächliche Zusammenziehen des Halsbandes, verbunden mit der Erschwerung des Atmens des Hundes für eine nicht unerhebliche Zeitspanne, tatbestandsmäßig sein solle, sodass tatsächlich keine die Verjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung vorliege. Die Revision sei zulässig, weil Verfolgungsverjährung vorliege.Diese Verfolgungshandlung habe sich jedoch nicht auf den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, TSchG bezogen, weil gemäß dieser Aufforderung auch das tatsächliche Zusammenziehen des Halsbandes, verbunden mit der Erschwerung des Atmens des Hundes für eine nicht unerhebliche Zeitspanne, tatbestandsmäßig sein solle, sodass tatsächlich keine die Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung vorliege. Die Revision sei zulässig, weil Verfolgungsverjährung vorliege.
12
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen:
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Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN).Eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen (VwGH 13.10.2023, Ra 2023/02/0191, mwN). Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186, mwN). 14
Dass das Verwaltungsgericht gegenüber der von der belangten Behörde vorgenommenen Tatanlastung zusätzliche Tatbestandselemente herangezogen hätte, ist nicht ersichtlich; nach dem Vorbringen des Revisionswerbers hat vielmehr die belangte Behörde ihm zusätzliche Elemente angelastet, die das Verwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtete.
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Nach § 44a Z 1 VStG wiederum hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 bis 0069).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wiederum hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068 bis 0069). 16
Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (etwa durch Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (etwa durch Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN). 17
Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Revisionswerber bereits im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde angelastet, er habe bei Hunden aus einer Leine ein Halsband samt Leine ohne Zugstopp geformt, diese um den Hals der Hunde gelegt und verwendet, um die Hunde vom Inneren des Tierheims in das Auto am Parkplatz zu verbringen. Dem Revisionswerber wurde damit ein ausreichend bestimmtes Verhalten vorgeworfen, das vom Verwaltungsgericht in der Folge unter § 5 Abs. 2 Z 3 lit. c TSchG subsumiert wurde. Inwiefern daher Verfolgungsverjährung eingetreten sein solle, ist nicht ersichtlich.Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Revisionswerber bereits im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde angelastet, er habe bei Hunden aus einer Leine ein Halsband samt Leine ohne Zugstopp geformt, diese um den Hals der Hunde gelegt und verwendet, um die Hunde vom Inneren des Tierheims in das Auto am Parkplatz zu verbringen. Dem Revisionswerber wurde damit ein ausreichend bestimmtes Verhalten vorgeworfen, das vom Verwaltungsgericht in der Folge unter Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, TSchG subsumiert wurde. Inwiefern daher Verfolgungsverjährung eingetreten sein solle, ist nicht ersichtlich.
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Soweit der Revisionswerber diesbezüglich einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG moniert, unterlässt er es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN).Soweit der Revisionswerber diesbezüglich einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot gemäß Paragraph 44 a, VStG moniert, unterlässt er es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre vergleiche , VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0255, mwN). 19
Das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Revision nicht vorgebracht. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.Das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Revision nicht vorgebracht. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026