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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 11 Stunden auf 14 Tage) herabgesetzt und der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens neu bestimmt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen habe, und dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von € 2.000,-- auf € 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen und 11 Stunden auf 14 Tage) herabgesetzt und der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens neu bestimmt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen habe, und dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht eine unvertretbare Strafbemessung vorgenommen habe. In Fällen mit vergleichbarer Geschwindigkeitsüberschreitung seien Strafen zwischen € 320,-- und € 500,-- verhängt worden.
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Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN).Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0070, mwN). 8
Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN).Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , VwGH 24.2.2025, Ra 2024/02/0027, mwN). 9
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht bei seiner Strafbemessung gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 StGB berücksichtigten fünf einschlägigen Vorstrafen gänzlich außer Acht lässt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht bei seiner Strafbemessung gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB berücksichtigten fünf einschlägigen Vorstrafen gänzlich außer Acht lässt.
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Überdies zog das Verwaltungsgericht den hohen Unrechtsgehalt der Tat ins Kalkül, sodass vor dem Hintergrund der Strafdrohung von € 300,-- bis € 5.000,-- vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, weshalb die über ihn verhängte Strafe weiter zu reduzieren gewesen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021).Überdies zog das Verwaltungsgericht den hohen Unrechtsgehalt der Tat ins Kalkül, sodass vor dem Hintergrund der Strafdrohung von € 300,-- bis € 5.000,-- vom Revisionswerber nicht aufgezeigt wird, weshalb die über ihn verhängte Strafe weiter zu reduzieren gewesen wäre vergleiche , dazu etwa VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021). 11
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026