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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin einer Übertretung des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. d iVm § 5 Abs. 2 Z 1 letzter Halbsatz fünfter Fall Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, schuldig erkannt, weil sie zu einem näher genannten Zeitpunkt einen bestimmten Hund trotz Qualzuchtmerkmalen der Atemnot sowie Entzündungen der Haut im Rahmen der Mops Clubsiegerschau ausgestellt habe. Über sie wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren festgesetzt. Schließlich wurde ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera d, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz fünfter Fall Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, schuldig erkannt, weil sie zu einem näher genannten Zeitpunkt einen bestimmten Hund trotz Qualzuchtmerkmalen der Atemnot sowie Entzündungen der Haut im Rahmen der Mops Clubsiegerschau ausgestellt habe. Über sie wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren festgesetzt. Schließlich wurde ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig sei. 2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bringt die Revisionswerberin vor, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil das gegenständliche Tier letztlich nach der tierärztlichen Kontrolle gar nicht ausgestellt worden sei und das Gesetz keine Strafbarkeit an innere Einstellungen und auch nicht an eine Aufhältigkeit in einem Ausstellungsraum oder an die Haltung eines solchen Tieres knüpfe.
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Mit dieser allgemeinen Behauptung übersieht die Revisionswerberin aber schon, dass das Tierschutzgesetz explizit auch den Versuch jeder Übertretung des § 5 TSchG unter Strafe stellt (siehe § 38 Abs. 5 TSchG; vgl. zu einem nahezu identen Sachverhalt bereits VwGH 3.12.2024, Ra 2024/02/0028). Nachdem der Hund, der ausgestellt werden sollte, unstrittig am Tag der geplanten Hundeausstellung auch bereits in die Veranstaltungsstätte eingebracht und sein Impfpass vorgelegt worden war, lag auch bereits eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung iSd § 8 Abs. 1 VStG vor. Soweit die Revisionswerberin unter Berufung auf § 8 Abs. 2 VStG in diesem Zusammenhang noch vorbringt, dass ihr ein strafbarer Versuch nicht anzulasten sei, da sie nach der amtstierärztlichen Kontrolle aus freien Stücken entschieden habe, den Hund nicht auszustellen, ist auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach der Hund nach seiner Einbringung in die Veranstaltung durch einen Amtstierarzt tierschutzrechtlich kontrolliert und im Hinblick auf Qualzuchtmerkmale beanstandet wurde. Im entsprechenden Protokoll wurde auch bereits festgehalten, dass der Verdacht der Übertretung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 TSchG) bestehe. Laut dem Revisionsvorbringen sei die Hundeausstellung nach der amtstierärztlichen Kontrolle zudem nicht mehr durchgeführt worden. Von einem freiwilligen Versuchsrücktritt kann sohin keine Rede sein. Vielmehr war der Revisionswerberin die Vollendung nicht mehr möglich und schon aus diesem Grund ein Rücktritt aus freien Stücken nicht denkbar.Mit dieser allgemeinen Behauptung übersieht die Revisionswerberin aber schon, dass das Tierschutzgesetz explizit auch den Versuch jeder Übertretung des Paragraph 5, TSchG unter Strafe stellt (siehe Paragraph 38, Absatz 5, TSchG; vergleiche , zu einem nahezu identen Sachverhalt bereits VwGH 3.12.2024, Ra 2024/02/0028). Nachdem der Hund, der ausgestellt werden sollte, unstrittig am Tag der geplanten Hundeausstellung auch bereits in die Veranstaltungsstätte eingebracht und sein Impfpass vorgelegt worden war, lag auch bereits eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung iSd Paragraph 8, Absatz eins, VStG vor. Soweit die Revisionswerberin unter Berufung auf Paragraph 8, Absatz 2, VStG in diesem Zusammenhang noch vorbringt, dass ihr ein strafbarer Versuch nicht anzulasten sei, da sie nach der amtstierärztlichen Kontrolle aus freien Stücken entschieden habe, den Hund nicht auszustellen, ist auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach der Hund nach seiner Einbringung in die Veranstaltung durch einen Amtstierarzt tierschutzrechtlich kontrolliert und im Hinblick auf Qualzuchtmerkmale beanstandet wurde. Im entsprechenden Protokoll wurde auch bereits festgehalten, dass der Verdacht der Übertretung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins, und 2 TSchG) bestehe. Laut dem Revisionsvorbringen sei die Hundeausstellung nach der amtstierärztlichen Kontrolle zudem nicht mehr durchgeführt worden. Von einem freiwilligen Versuchsrücktritt kann sohin keine Rede sein. Vielmehr war der Revisionswerberin die Vollendung nicht mehr möglich und schon aus diesem Grund ein Rücktritt aus freien Stücken nicht denkbar. 8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2026