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Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 um 21:00 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Am 5. Oktober 2024 wurde er um 13:30 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 um 21:00 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Am 5. Oktober 2024 wurde er um 13:30 Uhr von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.
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Mit Schriftsatz vom 14. November 2024 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen die Festnahme am 4. Oktober 2024 und seine darauffolgende Anhaltung bis 5. Oktober 2024. Darin führte er u.a. aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden, zumal er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Österreich über keine Abgabestelle (mehr) verfügt habe und die Voraussetzungen nach § 8 ZustG nicht vorgelegen seien. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Gegen das Aufenthaltsverbot habe der Revisionswerber eine Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag (gemeint: wegen Versäumung der Beschwerdefrist) erhoben. Beide Verfahren seien noch anhängig.Mit Schriftsatz vom 14. November 2024 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen die Festnahme am 4. Oktober 2024 und seine darauffolgende Anhaltung bis 5. Oktober 2024. Darin führte er u.a. aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden, zumal er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Österreich über keine Abgabestelle (mehr) verfügt habe und die Voraussetzungen nach Paragraph 8, ZustG nicht vorgelegen seien. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Gegen das Aufenthaltsverbot habe der Revisionswerber eine Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag (gemeint: wegen Versäumung der Beschwerdefrist) erhoben. Beide Verfahren seien noch anhängig.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab. Unter einem wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 wies das BVwG die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab. Unter einem wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
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In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, in Bezug auf das gegen den Revisionswerber erlassene Aufenthaltsverbot seien die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG vorgelegen, zumal er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren seinen Verzug ins Ausland nicht mitgeteilt habe. Folglich habe gegen den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Festnahme eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Das BVwG bejahte mit näherer Begründung das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Was die Dauer der Anhaltung des Revisionswerbers betrifft, führte das BVwG aus, näher genannte, zu Festnahmen nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ergangene, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im großstädtischen Bereich die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt der Festnahme stark (mit über 2 Promille Alkoholgehalt des Blutes) alkoholisiert gewesen, die Festnahme habe außerhalb des großstädtischen Bereiches stattgefunden und zur Einvernahme des Revisionswerbers habe es eines Dolmetschers bedurft. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass bei einer Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen eine Einvernahme des Festgenommenen nicht unbedingt erforderlich sei, sei die Dauer der Anhaltung des Revisionswerbers - auch unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer der Anhaltung von 72 Stunden - nicht unverhältnismäßig lange gewesen.In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, in Bezug auf das gegen den Revisionswerber erlassene Aufenthaltsverbot seien die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, ZustG vorgelegen, zumal er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren seinen Verzug ins Ausland nicht mitgeteilt habe. Folglich habe gegen den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Festnahme eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Das BVwG bejahte mit näherer Begründung das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Was die Dauer der Anhaltung des Revisionswerbers betrifft, führte das BVwG aus, näher genannte, zu Festnahmen nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ergangene, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im großstädtischen Bereich die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt der Festnahme stark (mit über 2 Promille Alkoholgehalt des Blutes) alkoholisiert gewesen, die Festnahme habe außerhalb des großstädtischen Bereiches stattgefunden und zur Einvernahme des Revisionswerbers habe es eines Dolmetschers bedurft. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass bei einer Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen eine Einvernahme des Festgenommenen nicht unbedingt erforderlich sei, sei die Dauer der Anhaltung des Revisionswerbers - auch unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer der Anhaltung von 72 Stunden - nicht unverhältnismäßig lange gewesen.
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Die Zulassung der Revision begründete das BVwG damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die zu „§ 39 Abs. 1 FPG aF“ und zu § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ergangene Rechtsprechung betreffend die Anhaltedauer auf Festnahmen gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG zu übertragen sei.Die Zulassung der Revision begründete das BVwG damit, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die zu „§ 39 Absatz eins, FPG aF“ und zu Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ergangene Rechtsprechung betreffend die Anhaltedauer auf Festnahmen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG zu übertragen sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche ordentliche Revision, die sich wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche ordentliche Revision, die sich wegen Fehlens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 27.9.2023, Ro 2022/21/0001, Rn. 11, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen vergleiche , VwGH 27.9.2023, Ro 2022/21/0001, Rn. 11, mwN). 9
In der vorliegenden Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich vorgebracht, dass das BVwG das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren über den vom Revisionswerber erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot) gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG hätte aussetzen müssen.In der vorliegenden Revision wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausschließlich vorgebracht, dass das BVwG das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren über den vom Revisionswerber erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot) gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG hätte aussetzen müssen.
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Diesem Vorbringen genügt es - unabhängig davon, ob in der vorliegenden Konstellation eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG überhaupt in Betracht gekommen wäre - entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe etwa VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31, mwN).Diesem Vorbringen genügt es - unabhängig davon, ob in der vorliegenden Konstellation eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG überhaupt in Betracht gekommen wäre - entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe etwa VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31, mwN). 11
Im Übrigen wird in der Revision weder die vom Verwaltungsgericht als Begründung für die Zulassung der Revision aufgeworfene Rechtsfrage (siehe oben Rn. 5) angesprochen, noch der Beurteilung der Dauer der Anhaltung des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht als verhältnismäßig entgegengetreten (dazu, dass auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird, siehe etwa VwGH 24.5.2018,
Ro 2017/07/0022 bis 0024, Rn. 14 f; VwGH 18.4.2023, Ro 2023/08/0005, Rn. 14, mwN).
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Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026