TE Vwgh Beschluss 2026/1/21 Ra 2025/21/0033

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr.in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des D V, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2025, W112 2302518-2/16E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr.in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des D römisch fünf, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Februar 2025, W112 2302518-2/16E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.
2
Mit Schriftsatz vom 21. November 2024, präzisiert mit Schreiben vom 6. Dezember 2024, erhob der Revisionswerber eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das BVwG möge „die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen“. Darin führte er aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden, zumal er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Österreich über keine Abgabestelle (mehr) verfügt habe und die Voraussetzungen nach § 8 ZustG nicht vorgelegen seien. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Gegen das Aufenthaltsverbot habe der Revisionswerber eine Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag (gemeint: wegen Versäumung der Beschwerdefrist) erhoben. Beide Verfahren seien noch anhängig.Mit Schriftsatz vom 21. November 2024, präzisiert mit Schreiben vom 6. Dezember 2024, erhob der Revisionswerber eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das BVwG möge „die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen“. Darin führte er aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden, zumal er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in Österreich über keine Abgabestelle (mehr) verfügt habe und die Voraussetzungen nach Paragraph 8, ZustG nicht vorgelegen seien. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Gegen das Aufenthaltsverbot habe der Revisionswerber eine Beschwerde und einen Wiedereinsetzungsantrag (gemeint: wegen Versäumung der Beschwerdefrist) erhoben. Beide Verfahren seien noch anhängig.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 7. Oktober 2024 und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Oktober 2024 bis 10. Oktober 2024 gerichtet war, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab und, soweit sie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft von 5. (richtig:) Oktober 2024 bis 6. Oktober 2024 gerichtet war, zurück. Unter einem wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2025 wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 7. Oktober 2024 und die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Oktober 2024 bis 10. Oktober 2024 gerichtet war, gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab und, soweit sie gegen die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft von 5. (richtig:) Oktober 2024 bis 6. Oktober 2024 gerichtet war, zurück. Unter einem wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, in Bezug auf das gegen den Revisionswerber erlassene Aufenthaltsverbot seien die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG vorgelegen, zumal er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren seinen Verzug ins Ausland nicht mitgeteilt habe. Folglich habe gegen den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 7. Oktober 2024 eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Das BVwG bejahte mit näherer Begründung das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG, welcher nur durch Verhängung von Schubhaft begegnet habe werden können, sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. In Bezug auf den Zeitraum von 5. Oktober 2024 bis 6. Oktober 2024 sei die Beschwerde des Revisionswerbers „mangels Anfechtungsgegenstandes“ zurückzuweisen, weil der Revisionswerber in diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Schubhaft angehalten worden sei.In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, in Bezug auf das gegen den Revisionswerber erlassene Aufenthaltsverbot seien die Voraussetzungen für eine Hinterlegung im Akt nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 23, ZustG vorgelegen, zumal er dem BFA trotz Kenntnis vom Verfahren seinen Verzug ins Ausland nicht mitgeteilt habe. Folglich habe gegen den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 7. Oktober 2024 eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden. Das BVwG bejahte mit näherer Begründung das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2, und 9 FPG, welcher nur durch Verhängung von Schubhaft begegnet habe werden können, sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. In Bezug auf den Zeitraum von 5. Oktober 2024 bis 6. Oktober 2024 sei die Beschwerde des Revisionswerbers „mangels Anfechtungsgegenstandes“ zurückzuweisen, weil der Revisionswerber in diesem Zeitpunkt (noch) nicht in Schubhaft angehalten worden sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
8
In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass das BVwG das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren über den vom Revisionswerber erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot) gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG hätte aussetzen müssen.In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass das BVwG das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf das anhängige Verfahren über den vom Revisionswerber erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot) gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG hätte aussetzen müssen.
9
Diesem Vorbringen genügt es - unabhängig davon, ob in der vorliegenden Konstellation eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG überhaupt in Betracht gekommen wäre - entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe etwa VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31, mwN).Diesem Vorbringen genügt es - unabhängig davon, ob in der vorliegenden Konstellation eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG überhaupt in Betracht gekommen wäre - entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (siehe etwa VwGH 12.9.2023, Ro 2023/20/0001, Rn. 31, mwN).
10
Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, weil eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden habe. Denn die gegenständliche Beschwerde sei zu Unrecht als Annexsache (in Bezug auf eine nach Geschäftszahl näher bezeichnete, vom Revisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde) behandelt worden. Von der Regelung über Annexsachen seien nämlich die Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ausdrücklich ausgenommen.Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, weil eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden habe. Denn die gegenständliche Beschwerde sei zu Unrecht als Annexsache (in Bezug auf eine nach Geschäftszahl näher bezeichnete, vom Revisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde) behandelt worden. Von der Regelung über Annexsachen seien nämlich die Rechtssachen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ausdrücklich ausgenommen.
11
Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil es sich weder bei der gegenständlichen noch bei der anderen vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschwerde um eine Rechtssache nach § 22a Abs. 4 BFA-VG (amtswegige Haftprüfung) handelt.Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil es sich weder bei der gegenständlichen noch bei der anderen vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschwerde um eine Rechtssache nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (amtswegige Haftprüfung) handelt.
12
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210033.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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