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Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.Der Revisionswerber, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 4. Oktober 2024 aufgrund eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Oktober 2024 wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 10. Oktober 2024 wurde der Revisionswerber abgeschoben.
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Mit Schriftsatz vom 21. November 2024 erhob der Revisionswerber eine „Beschwerde gem. § 22a Abs 1 BFA-VG (Schubhaftbeschwerde)“ an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin erklärte er, „[g]egen die Abschiebung nach Rumänien [...] nunmehr Schubhaftbeschwerde“ zu erheben und führte aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Die Abschiebung nach Rumänien sei jedenfalls rechtswidrig. Schließlich beantragte der Revisionswerber, das BVwG möge feststellen, dass die Abschiebung am 10. Oktober 2024 rechtswidrig gewesen sei.Mit Schriftsatz vom 21. November 2024 erhob der Revisionswerber eine „Beschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (Schubhaftbeschwerde)“ an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin erklärte er, „[g]egen die Abschiebung nach Rumänien [...] nunmehr Schubhaftbeschwerde“ zu erheben und führte aus, ein von der Behörde ins Treffen geführtes Aufenthaltsverbot sei ihm gegenüber nie rechtswirksam erlassen worden. Somit habe zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestanden. Die Abschiebung nach Rumänien sei jedenfalls rechtswidrig. Schließlich beantragte der Revisionswerber, das BVwG möge feststellen, dass die Abschiebung am 10. Oktober 2024 rechtswidrig gewesen sei.
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In Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages des BVwG führte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 aus, das Beschwerdebegehren werde wie folgt „umformuliert“: „das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei Frau [...] als Zeugin einzuvernehmen ist, die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen, und mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2025 wies das BVwG „[d]ie Beschwerde gegen die Abschiebung am 10.10.2024“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurück und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2025 wies das BVwG „[d]ie Beschwerde gegen die Abschiebung am 10.10.2024“ gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurück und wies den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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In der Begründung des Beschlusses ging das BVwG davon aus, der Revisionswerber habe mit Schriftsatz vom 21. November 2024 seine Abschiebung nach Rumänien „gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG“ angefochten. Die Abschiebung sei aber kein tauglicher Beschwerdegegenstand einer Beschwerde nach dieser Bestimmung.In der Begründung des Beschlusses ging das BVwG davon aus, der Revisionswerber habe mit Schriftsatz vom 21. November 2024 seine Abschiebung nach Rumänien „gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG“ angefochten. Die Abschiebung sei aber kein tauglicher Beschwerdegegenstand einer Beschwerde nach dieser Bestimmung.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass die Abschiebung entgegen der Rechtsauffassung des BVwG sehr wohl einen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt darstelle.
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Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass die Rechtsauffassung des BVwG, eine Abschiebung stelle keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand vor dem BVwG dar, unzutreffend ist, handelt es sich bei einer Abschiebung doch um eine - vor dem BVwG mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbare - Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (siehe VwGH 17.11.2016,
Ro 2016/21/0016, Rn. 5).
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Allerdings hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der zur Begründung ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfrage (und ihrer unrichtigen Beurteilung durch das BVwG) ab. Denn der Revisionswerber präzisierte seine Beschwerde vom 21. November 2024 mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 unmissverständlich dahingehend, dass damit seine Anhaltung in Schubhaft bis zur Abschiebung am 10. Oktober 2024 bekämpft werde. Angesichts dessen ist eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss, mit welchem über die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft (siehe dazu den Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2025/21/0033) gar nicht entschieden, sondern vielmehr eine - vermeintliche - Beschwerde gegen die Abschiebung zurückgewiesen wurde, von vornherein nicht denkbar.
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Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, der angefochtene Beschluss sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, weil eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden habe. Denn die gegenständliche Beschwerde sei zu Unrecht als Annexsache (in Bezug auf eine nach Geschäftszahl näher bezeichnete, vom Revisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde) behandelt worden. Von der Regelung über Annexsachen seien nämlich die Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ausdrücklich ausgenommen.Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, der angefochtene Beschluss sei mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, weil eine nach der Geschäftsverteilung des BVwG nicht zuständige Richterin entschieden habe. Denn die gegenständliche Beschwerde sei zu Unrecht als Annexsache (in Bezug auf eine nach Geschäftszahl näher bezeichnete, vom Revisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde) behandelt worden. Von der Regelung über Annexsachen seien nämlich die Rechtssachen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ausdrücklich ausgenommen.
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Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil es sich weder bei der gegenständlichen noch bei der anderen vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschwerde um eine Rechtssache nach § 22a Abs. 4 BFA-VG (amtswegige Haftprüfung) handelt.Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil es sich weder bei der gegenständlichen noch bei der anderen vom Revisionswerber ins Treffen geführten Beschwerde um eine Rechtssache nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (amtswegige Haftprüfung) handelt.
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Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026