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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals im Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19. April 2021 abgewiesen und mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden. Eine dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde sowie eine in weiterer Folge eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos.
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Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nachdem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Mitteilung einer von ihm beabsichtigten Eheschließung eingelangt war, wurde der Revisionswerber am 31. Oktober 2025 aufgrund eines am 30. Oktober 2025 gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.
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Am 5. November 2025 stellte der Revisionswerber - aus dem Stande der Schubhaft - den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde nach Vornahme der Erstbefragung zwei weitere Male vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Im Zuge der am 2. Dezember 2025 durchgeführten Vernehmung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mündlich verkündeten Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde.Am 5. November 2025 stellte der Revisionswerber - aus dem Stande der Schubhaft - den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde nach Vornahme der Erstbefragung zwei weitere Male vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vernommen. Im Zuge der am 2. Dezember 2025 durchgeführten Vernehmung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen mündlich verkündeten Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 sprach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Paragraph 12 a, Absatz 2, und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, der Revisionswerber habe im gegenständlichen Verfahren gerade jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig als unglaubwürdig angesehen worden sei. In weiterer Folge habe er abweichend von der Erstbefragung erstmals vorgebracht, dass sein Onkel vor etwa sechs Monaten von seinen angeblichen Heiratsabsichten mit einer Christin Kenntnis erlangt und ihn in diesem Zusammenhang zu einem „Freivogel“ erklärt habe. Sodann legte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung dar, dass dem Vorbringen zu den Rückkehrhindernissen kein glaubhafter Kern entnommen werden könne, welcher eine Neubeurteilung erfordere.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Antrag des Revisionswerbers vom 5. November 2025 sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Sein Antrag sei klar missbräuchlich erfolgt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat stelle für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es bestehe für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit seien die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei.Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Antrag des Revisionswerbers vom 5. November 2025 sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei. Sein Antrag sei klar missbräuchlich erfolgt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat stelle für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es bestehe für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit seien die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert nach § 28 Abs. 3 VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 17.11.2025, 2025/20/0532 bis 0534, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 17.11.2025, 2025/20/0532 bis 0534, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt, dass es für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Z 2 - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargelegt, dass es für die Zulässigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass - im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Ziffer 2, - schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche , etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0608; VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, mwN). 11
Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision - auch unter dem Aspekt von Begründungsmängeln - gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen dieser Grobprüfung. Ihm ist dazu zu entgegnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor - sowohl mit den zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Revisionswerbers als auch mit der Frage, ob der Antrag missbräuchlich erfolgt sei, näher auseinandersetzte und zum Ergebnis kam, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine gegen den Revisionswerber gerichtete Bedrohung oder eine substanzielle Änderung des Fluchtvorbringens hervorgekommen sei und die neuerliche Antragstellung (aus dem Stande der Schubhaft) ausschließlich zum Zweck der Vereitelung oder zumindest Verzögerung der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgt sei. In der Revision wird weder eine Verletzung der das Verwaltungsgericht treffenden Begründungspflicht hinreichend dargetan, noch aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar wäre (vgl. zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN). Ebenso geht aus dem Vorbringen nicht hervor, aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision - auch unter dem Aspekt von Begründungsmängeln - gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen dieser Grobprüfung. Ihm ist dazu zu entgegnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor - sowohl mit den zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Revisionswerbers als auch mit der Frage, ob der Antrag missbräuchlich erfolgt sei, näher auseinandersetzte und zum Ergebnis kam, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine gegen den Revisionswerber gerichtete Bedrohung oder eine substanzielle Änderung des Fluchtvorbringens hervorgekommen sei und die neuerliche Antragstellung (aus dem Stande der Schubhaft) ausschließlich zum Zweck der Vereitelung oder zumindest Verzögerung der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erfolgt sei. In der Revision wird weder eine Verletzung der das Verwaltungsgericht treffenden Begründungspflicht hinreichend dargetan, noch aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar wäre vergleiche , zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN). Ebenso geht aus dem Vorbringen nicht hervor, aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. 12
Davon ausgehend sind auch bloß pauschale Behauptungen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zu näher genannten Fragen abgewichen, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. VwGH 27.1.2025, Ra 2024/20/0694). Abgesehen davon ist in der Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung einer im Revisionsfall zu lösenden Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592, mwN). Dies findet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht.Davon ausgehend sind auch bloß pauschale Behauptungen, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zu näher genannten Fragen abgewichen, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzulegen vergleiche , VwGH 27.1.2025, Ra 2024/20/0694). Abgesehen davon ist in der Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung einer im Revisionsfall zu lösenden Rechtsfrage abhängt vergleiche , VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592, mwN). Dies findet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht.
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In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026