TE Vwgh Beschluss 2026/1/21 Ra 2025/13/0144

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1 lita
VwGG §33 Abs1
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, betreffend Einkommensteuer 2019 (mitbeteiligte Partei: H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Das Finanzamt Österreich erhob mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, Revision. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025, RR/7100150/2025, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 15. September 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. Dezember 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025 vor.Das Finanzamt Österreich erhob mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, Revision. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025, RR/7100150/2025, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 15. September 2025 gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO auf. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. Dezember 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025 vor.
2
Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe. Das revisionswerbende Finanzamt teilte mit, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe.
3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).
5
Die revisionswerbende Partei wurde somit durch den gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025, mit dem das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat, klaglos gestellt.Die revisionswerbende Partei wurde somit durch den gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025, mit dem das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat, klaglos gestellt.
6
Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 21. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130144.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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