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Das Finanzamt Österreich erhob mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, Revision. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025, RR/7100150/2025, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 15. September 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. Dezember 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025 vor.Das Finanzamt Österreich erhob mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, Revision. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025, RR/7100150/2025, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 15. September 2025 gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO auf. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. Dezember 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025 vor.
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Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe. Das revisionswerbende Finanzamt teilte mit, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).
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Die revisionswerbende Partei wurde somit durch den gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025, mit dem das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat, klaglos gestellt.Die revisionswerbende Partei wurde somit durch den gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025, mit dem das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat, klaglos gestellt.
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Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 21. Jänner 2026