TE Vwgh Beschluss 2026/1/21 Ra 2025/13/0125

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der s in Liquidation, vertreten durch Mag. Désirée Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. August 2025, Zl. RV/7100215/2022, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der s in Liquidation, vertreten durch Mag. Désirée Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. August 2025, Zl. RV/7100215/2022, betreffend Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin stellte am 2. August 2021 einen Antrag auf Nachsicht der verhängten Zwangsstrafen in der der Höhe von (gesamt) 5.000 €. Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde.
2
Das über einen Vorlageantrag zuständig gewordene Bundesfinanzgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab, weil weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit gemäß § 236 BAO vorliege.Das über einen Vorlageantrag zuständig gewordene Bundesfinanzgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab, weil weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit gemäß Paragraph 236, BAO vorliege.
3
Dagegen richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die als Revisionspunkt geltend macht, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes verletzt.
4
Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074).Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074).
5
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betraf die Nachsicht gemäß § 236 BAO und keine „Bestrafung“.Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betraf die Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO und keine „Bestrafung“.
6
Darüber hinaus enthält auch das Zulässigkeitsvorbringen nichts zur Nachsicht gemäß § 236 BAO, sondern behauptet mit weitwendigen Ausführungen nur die nicht ordnungsgemäße Zustellung der Zwangsstrafenbescheide. Eine solche wäre aber nicht in einem Nachsichtsverfahren geltend zu machen.Darüber hinaus enthält auch das Zulässigkeitsvorbringen nichts zur Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO, sondern behauptet mit weitwendigen Ausführungen nur die nicht ordnungsgemäße Zustellung der Zwangsstrafenbescheide. Eine solche wäre aber nicht in einem Nachsichtsverfahren geltend zu machen.
7
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130125.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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