TE Vwgh Beschluss 2026/1/22 Ra 2025/15/0128

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Veröffentlicht am 22.01.2026
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §31 Abs1 idF 2007/I/024
  1. EStG 1988 § 31 heute
  2. EStG 1988 § 31 gültig ab 01.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  3. EStG 1988 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EStG 1988 § 31 gültig von 24.05.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  5. EStG 1988 § 31 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  6. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 31 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 31 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 31 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  11. EStG 1988 § 31 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. März 2025, Zl. RV/6100166/2018, betreffend u.a. die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie Einkommensteuer 2008 und 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Aufgrund einer Außenprüfung nahm das Finanzamt die Verfahren zur Einkommensteuer 2008 und 2009 des Revisionswerbers wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide, in denen Erlöse aus Beteiligungsveräußerungen berücksichtigt wurden.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber in den Jahren 2008 und 2009 Gesellschafter der rumänischen C Srl (vergleichbar mit einer österreichischen GmbH) gewesen sei. Das Beteiligungsausmaß habe sich von 40% am 15. Oktober 2008 auf 24% ab dem 27. Oktober 2009 verringert. Der Revisionswerber habe in den Jahren 2008 und 2009 mit näher genannten Personen Verträge abgeschlossen, die als „Anteilsübertragungsvertrag Treuhandvertrag“ C Srl tituliert gewesen seien. Gegenstand dieser Verträge sei die Abtretung von Gesellschaftsanteilen an der C Srl gewesen, wobei vereinbart gewesen sei, dass der Revisionswerber die Gesellschaftsanteile für die Käufer zunächst treuhändig halten solle. Zur Eintragung der Gesellschaftsanteile in das rumänische Handelsregister sei es im Revisionszeitraum nicht gekommen. Die von den Investoren geleisteten Beträge seien auf Anweisung des Revisionswerbers auf unterschiedliche Konten überwiesen bzw. in Form von Bargeld übergeben und vom Revisionswerber für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen an die C Srl verwendet worden.
4
In der Beweiswürdigung legte das Bundesfinanzgericht mit ausführlichen Erwägungen dar, wieso es davon ausgeht, dass die abgeschlossenen Verträge die Abtretung von Gesellschaftsanteilen inkl. einer Treuhandkonstruktion zum Inhalt hatten und die Kaufpreise dem Revisionswerber zugeflossen sind.
5
Weiters führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei ab 15. Oktober 2008 zu 40% an der C Srl, einer rumänischen Kapitalgesellschaft, beteiligt gewesen. Es habe diese Anteile entgeltlos erworben. Aufgrund der Höhe der Beteiligung (40%) und der Tatsache, dass Anteile an der C Srl an die Investoren verkauft worden seien, sei § 31 EStG 1988 anwendbar.Weiters führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber sei ab 15. Oktober 2008 zu 40% an der C Srl, einer rumänischen Kapitalgesellschaft, beteiligt gewesen. Es habe diese Anteile entgeltlos erworben. Aufgrund der Höhe der Beteiligung (40%) und der Tatsache, dass Anteile an der C Srl an die Investoren verkauft worden seien, sei Paragraph 31, EStG 1988 anwendbar.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe den Vertragswortlaut entgegen § 914 ABGB und entgegen der ständigen Rechtsprechung zur Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft schon als vollzogene Abtretung qualifiziert. Diese Interpretation widerspreche jeder anerkannten Auslegungsmethode und ignoriere sowohl die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Formerfordernisse als auch die systematische Differenzierung zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und sachenrechtlicher Verfügung. Im Revisionsfall sei weder eine Verfügungserklärung noch eine tatsächliche Übertragung der Anteile erfolgt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe den Vertragswortlaut entgegen Paragraph 914, ABGB und entgegen der ständigen Rechtsprechung zur Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft schon als vollzogene Abtretung qualifiziert. Diese Interpretation widerspreche jeder anerkannten Auslegungsmethode und ignoriere sowohl die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Formerfordernisse als auch die systematische Differenzierung zwischen schuldrechtlicher Verpflichtung und sachenrechtlicher Verfügung. Im Revisionsfall sei weder eine Verfügungserklärung noch eine tatsächliche Übertragung der Anteile erfolgt.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Mit dem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11
Gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 24/2007 gehörten zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, gehörten zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.
12
Als Veräußerung im Sinne des § 31 Abs. 1 EStG 1988 gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0039, mwN).Als Veräußerung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, EStG 1988 gilt das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das auf die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an der Beteiligung gegen Entgelt gerichtet ist. Die Besteuerung des Überschusses richtet sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vergleiche , VwGH 4.9.2014, 2011/15/0039, mwN).
13
Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass der Revisionswerber einen Teil seiner Anteile an der C Srl veräußert hat und ihm die Kaufpreise zugeflossen sind. Der Abtretungsvertrag über die Anteile stellt das Verpflichtungsgeschäft dar.
14
Das Revisionsvorbringen hinsichtlich der fehlenden Differenzierung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft geht somit ins Leere.
15
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150128.L00

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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