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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin (im Folgenden auch: BH), vom 21. November 2024 war die Mitbeteiligte wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und über sie eine Geld- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Die Mitbeteiligte habe am 3. August 2024 zwischen 04:25 Uhr und 04:35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l im Lenkzeitpunkt) gelenkt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin (im Folgenden auch: BH), vom 21. November 2024 war die Mitbeteiligte wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt und über sie eine Geld- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Die Mitbeteiligte habe am 3. August 2024 zwischen 04:25 Uhr und 04:35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l im Lenkzeitpunkt) gelenkt.
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Gestützt auf diesen Vorwurf waren der Mitbeteiligten zudem mit dem im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der BH vom 21. November 2024 die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen und eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet worden.
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Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben; die Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2025 der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge gegeben worden und dieses aufgehoben worden sei, weil der Mitbeteiligten nicht nachgewiesen werden habe können, den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt zu haben. Dementsprechend liege die auch für die Entziehung der Lenkberechtigung erforderliche Voraussetzung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht vor.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Aussagen der am Vorfall Beteiligten unrichtig wiedergegeben und sei auf dieser Basis zur unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, wer den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt habe.
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Die Revision ist aus dem dargelegten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025, Ra 2025/02/0066, aufgrund der Revision der BH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2025 im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unterschiedlichen Angaben der Zeugen und der Mitbeteiligten im behördlichen Verfahren zur entscheidungswesentlichen Frage, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gelenkt habe, gehalten war, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es hätte eine mündliche Verhandlung durchführen und seine Entscheidung auf Basis des gewonnenen persönlichen Eindrucks treffen müssen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025, Ra 2025/02/0066, aufgrund der Revision der BH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2025 im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unterschiedlichen Angaben der Zeugen und der Mitbeteiligten im behördlichen Verfahren zur entscheidungswesentlichen Frage, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gelenkt habe, gehalten war, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es hätte eine mündliche Verhandlung durchführen und seine Entscheidung auf Basis des gewonnenen persönlichen Eindrucks treffen müssen.
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Aus diesen Gründen war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis, dessen Begründung sich allein auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc Wirkung (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation etwa VwGH 25.4.2006, 2004/11/0138) aufgehobene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2025 stützt, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesen Gründen war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis, dessen Begründung sich allein auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc Wirkung (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation etwa VwGH 25.4.2006, 2004/11/0138) aufgehobene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2025 stützt, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Wien, am 22. Jänner 2026