TE Vwgh Erkenntnis 2026/1/22 Ra 2025/11/0043

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Veröffentlicht am 22.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. Jänner 2025, Zl. LVwG-653333/3/MK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (mitbeteiligte Partei: S M, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in Gallneukirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin (im Folgenden auch: BH), vom 21. November 2024 war die Mitbeteiligte wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und über sie eine Geld- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Die Mitbeteiligte habe am 3. August 2024 zwischen 04:25 Uhr und 04:35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l im Lenkzeitpunkt) gelenkt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin (im Folgenden auch: BH), vom 21. November 2024 war die Mitbeteiligte wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 schuldig erkannt und über sie eine Geld- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden. Die Mitbeteiligte habe am 3. August 2024 zwischen 04:25 Uhr und 04:35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l im Lenkzeitpunkt) gelenkt.
2
Gestützt auf diesen Vorwurf waren der Mitbeteiligten zudem mit dem im Vorstellungsweg ergangenen Bescheid der BH vom 21. November 2024 die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen und eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet worden.
3
Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben; die Revision wurde für unzulässig erklärt.
4
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2025 der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Folge gegeben worden und dieses aufgehoben worden sei, weil der Mitbeteiligten nicht nachgewiesen werden habe können, den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt zu haben. Dementsprechend liege die auch für die Entziehung der Lenkberechtigung erforderliche Voraussetzung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht vor.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Aussagen der am Vorfall Beteiligten unrichtig wiedergegeben und sei auf dieser Basis zur unzutreffenden Schlussfolgerung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, wer den verfahrensgegenständlichen Pkw gelenkt habe.
8
Die Revision ist aus dem dargelegten Grund zulässig; sie ist auch begründet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025, Ra 2025/02/0066, aufgrund der Revision der BH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2025 im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unterschiedlichen Angaben der Zeugen und der Mitbeteiligten im behördlichen Verfahren zur entscheidungswesentlichen Frage, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gelenkt habe, gehalten war, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es hätte eine mündliche Verhandlung durchführen und seine Entscheidung auf Basis des gewonnenen persönlichen Eindrucks treffen müssen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2025, Ra 2025/02/0066, aufgrund der Revision der BH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 23. Jänner 2025 im Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unterschiedlichen Angaben der Zeugen und der Mitbeteiligten im behördlichen Verfahren zur entscheidungswesentlichen Frage, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum gelenkt habe, gehalten war, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es hätte eine mündliche Verhandlung durchführen und seine Entscheidung auf Basis des gewonnenen persönlichen Eindrucks treffen müssen.
10
Aus diesen Gründen war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis, dessen Begründung sich allein auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc Wirkung (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation etwa VwGH 25.4.2006, 2004/11/0138) aufgehobene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2025 stützt, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesen Gründen war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis, dessen Begründung sich allein auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit ex tunc Wirkung (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation etwa VwGH 25.4.2006, 2004/11/0138) aufgehobene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Jänner 2025 stützt, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 22. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110043.L00

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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