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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bestraft worden. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG dar. Der Verleihungsantrag sei deshalb abzuweisen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) mit einer Geldstrafe von € 1.200,-- bestraft worden. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG dar. Der Verleihungsantrag sei deshalb abzuweisen gewesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt. Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssen „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden. Daran, dass der Revisionswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts (vgl. zu alledem VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0260, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Insofern kommt - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - auch dem Umstand, dass über den Revisionswerber wegen der Verwaltungsübertretung lediglich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurde und dieser darauf verweist, dass mit deren Begehung kein „besonderer Unrechtsgehalt“ verbunden gewesen sei, keine Bedeutung zu.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG bewirkt. Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssen „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden. Daran, dass der Revisionswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts vergleiche , zu alledem VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0260, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Insofern kommt - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - auch dem Umstand, dass über den Revisionswerber wegen der Verwaltungsübertretung lediglich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens verhängt wurde und dieser darauf verweist, dass mit deren Begehung kein „besonderer Unrechtsgehalt“ verbunden gewesen sei, keine Bedeutung zu. 8
Soweit der Revisionswerber fallbezogen das Vorliegen eines „besonderen Unrechtsgehalts“ der ihm angelasteten Übertretung des AuslBG für maßgeblich hält, übersieht er im Übrigen Folgendes: Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG normiert im ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines dieser beiden Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Das Verleihungshindernis im ersten Satzteil des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG liegt dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze rechtskräftig bestraft wurde (vgl. VwGH 19.9.2012, 2010/01/0041, mwN).Soweit der Revisionswerber fallbezogen das Vorliegen eines „besonderen Unrechtsgehalts“ der ihm angelasteten Übertretung des AuslBG für maßgeblich hält, übersieht er im Übrigen Folgendes: Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG normiert im ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines dieser beiden Hindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Das Verleihungshindernis im ersten Satzteil des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG liegt dann vor, wenn der Verleihungswerber mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft wurde, jenes im zweiten Satzteil dann, wenn der Verleihungswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung bestimmter Gesetze rechtskräftig bestraft wurde vergleiche , VwGH 19.9.2012, 2010/01/0041, mwN). 9
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026