TE Vwgh Beschluss 2026/1/22 Ra 2023/13/0015

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Veröffentlicht am 22.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwRallg
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Dezember 2022, Zl. RV/7400024/2021, betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Jahre 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Oktober 2020, mit denen ihr Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Jahre 2012 und 2013 in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
7
Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. nochmals VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , nochmals VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
8
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, wird zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung der Höchstgerichte behauptet, jedoch im gesamten Zulässigkeitsvorbringen keine einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre.
9
Wenn ein Abweichen des Bundesfinanzgerichts von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Hinblick auf die Verjährung gerügt wird, ist aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wird, die Verjährungsfrist verlängert, auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (vgl. etwa VwGH 10.3.2023, Ra 2022/15/0077; 25.5.2022, Ra 2022/15/0001; jeweils mwN).Wenn ein Abweichen des Bundesfinanzgerichts von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Hinblick auf die Verjährung gerügt wird, ist aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wird, die Verjährungsfrist verlängert, auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat vergleiche , etwa VwGH 10.3.2023, Ra 2022/15/0077; 25.5.2022, Ra 2022/15/0001; jeweils mwN).
10
Wenn im Zulässigkeitsvorbringen Verfahrensmängel gerügt werden, ist weiters darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051, mwN). So ist es - außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC - auch Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 3.1.2024, Ra 2023/16/0098, mwN). Dem wird mit dem bloßen Hinweis, dass eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts unabdingbar gewesen wäre, nicht Genüge getan. Im Übrigen behauptet die Revisionswerberin auch nicht, dass sie eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt hätte.Wenn im Zulässigkeitsvorbringen Verfahrensmängel gerügt werden, ist weiters darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen vergleiche , etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051, mwN). So ist es - außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC - auch Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 3.1.2024, Ra 2023/16/0098, mwN). Dem wird mit dem bloßen Hinweis, dass eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts unabdingbar gewesen wäre, nicht Genüge getan. Im Übrigen behauptet die Revisionswerberin auch nicht, dass sie eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragt hätte.
11
Soweit geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis sei „nicht begründet“, so würde aber ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision (und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) führen, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 28.11.2025, Ra 2025/13/0053, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.Soweit geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis sei „nicht begründet“, so würde aber ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision (und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) führen, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , etwa VwGH 28.11.2025, Ra 2025/13/0053, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.
12
Wenn im Zulässigkeitsvorbringen weiters ausgeführt wird, dass über die Einkommensteuer der verfahrensgegenständlichen Jahre noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichts zu verweisen, wonach sowohl im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer als auch der Dienstgeberabgabe das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale eigenständig zu beurteilen ist, sodass keine Bindung an Einkommensteuerbescheide besteht.
13
Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130015.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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