1
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Russen, stellte am 25. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie lehne den Angriffskrieg gegen die Ukraine entschieden ab. Sie habe an einer Demonstration teilgenommen, die von der Polizei aufgelöst worden sei, und habe ihre Meinung nicht nur in sozialen Medien, sondern auch vor Mitbewohnern geäußert. Als Regimegegnerin müsse sie bei Rückkehr in ihre Heimat mit staatlicher Verfolgung rechnen.
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Mit Bescheid vom 5. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 5. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe die behaupteten Fluchtgründe aus näher angeführten Gründen nicht glaubhaft machen können. Sie habe keine regimekritischen Postings auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht und sei nie politisch aktiv gewesen. Durch Geldleistungen an einen regimekritischen Youtube-Kanal habe die Revisionswerberin ebenso keine regimekritische Einstellung außenwirksam dargelegt und das russische Regime sei aus diesem Grund auch nicht auf die Revisionswerberin aufmerksam geworden. Zu näher festgestellten Erkrankungen hielt das BVwG fest, die Revisionswerberin sei trotz der Erkrankungen arbeitsfähig und deren Behandlung im Herkunftsstaat sei möglich. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung nach Art. 8 EMRK vor.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin habe die behaupteten Fluchtgründe aus näher angeführten Gründen nicht glaubhaft machen können. Sie habe keine regimekritischen Postings auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht und sei nie politisch aktiv gewesen. Durch Geldleistungen an einen regimekritischen Youtube-Kanal habe die Revisionswerberin ebenso keine regimekritische Einstellung außenwirksam dargelegt und das russische Regime sei aus diesem Grund auch nicht auf die Revisionswerberin aufmerksam geworden. Zu näher festgestellten Erkrankungen hielt das BVwG fest, die Revisionswerberin sei trotz der Erkrankungen arbeitsfähig und deren Behandlung im Herkunftsstaat sei möglich. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung nach Artikel 8, EMRK vor.
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Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Feststellungen des BVwG im Zusammenhang mit der politischen Aktivität der Revisionswerberin entbehrten jeder Grundlage. Zudem fehle es an einer Begründung, weshalb die bei der Revisionswerberin diagnostizierten Erkrankungen nicht als lebensbedrohlich zu qualifizieren seien. Im Übrigen sei das BVwG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, die Feststellungen des BVwG im Zusammenhang mit der politischen Aktivität der Revisionswerberin entbehrten jeder Grundlage. Zudem fehle es an einer Begründung, weshalb die bei der Revisionswerberin diagnostizierten Erkrankungen nicht als lebensbedrohlich zu qualifizieren seien. Im Übrigen sei das BVwG von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK abgewichen.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, die Feststellungen, wonach die Revisionswerberin politisch nie aktiv gewesen sei, entbehrten jeglicher Grundlage. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG seine Feststellungen auf ausführliche beweiswürdigende Überlegungen gestützt hat: Es hielt fest, die Revisionswerberin habe regimekritische Korrespondenz nur mit Bekannten und nicht öffentlich geführt. Es gebe auch keinen Hinweis dafür, dass die Polizei auf sie aufmerksam geworden sei, sie angezeigt worden sei oder ein Strafverfahren gegen sie geführt werde. Im Gegenteil habe sie angegeben, in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und von staatlicher Seite auch nie verfolgt worden zu sein. Social-Media-Posting habe es nur eines gegeben, welches sie gleich wieder gelöscht habe. Selbst die Chatverläufe habe sie nicht vorlegen können, weil sie alles gelöscht habe. Die (einmalige) Teilnahme an einer Demonstration gegen den Krieg habe sie aus Angst vor der Polizei von selbst beendet. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/18/0417, mwN).Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, die Feststellungen, wonach die Revisionswerberin politisch nie aktiv gewesen sei, entbehrten jeglicher Grundlage. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG seine Feststellungen auf ausführliche beweiswürdigende Überlegungen gestützt hat: Es hielt fest, die Revisionswerberin habe regimekritische Korrespondenz nur mit Bekannten und nicht öffentlich geführt. Es gebe auch keinen Hinweis dafür, dass die Polizei auf sie aufmerksam geworden sei, sie angezeigt worden sei oder ein Strafverfahren gegen sie geführt werde. Im Gegenteil habe sie angegeben, in ihrem Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und von staatlicher Seite auch nie verfolgt worden zu sein. Social-Media-Posting habe es nur eines gegeben, welches sie gleich wieder gelöscht habe. Selbst die Chatverläufe habe sie nicht vorlegen können, weil sie alles gelöscht habe. Die (einmalige) Teilnahme an einer Demonstration gegen den Krieg habe sie aus Angst vor der Polizei von selbst beendet. Die Revision vermag daher nicht aufzuzeigen, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären vergleiche , zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2024/18/0417, mwN).
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Zum Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit den Krankheiten der Revisionswerberin ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417, 0418, mwN). Insbesondere tritt die Revision den Ausführungen des BVwG, die Revisionswerberin sei arbeitsfähig und die Erkrankungen im Herkunftsland behandelbar, nicht entgegen. Mit dem pauschalen Vorbringen, zum Beweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand bei Rückkehr entscheidungsrelevant „verschlechtern“ würde, hätte das beantragte Gutachten eingeholt werden müssen, tritt die Revision den darauf Bezug nehmenden gegenteiligen Ausführungen des BVwG nicht hinreichend substantiiert entgegen und vermag keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.Zum Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit den Krankheiten der Revisionswerberin ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche , VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417, 0418, mwN). Insbesondere tritt die Revision den Ausführungen des BVwG, die Revisionswerberin sei arbeitsfähig und die Erkrankungen im Herkunftsland behandelbar, nicht entgegen. Mit dem pauschalen Vorbringen, zum Beweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand bei Rückkehr entscheidungsrelevant „verschlechtern“ würde, hätte das beantragte Gutachten eingeholt werden müssen, tritt die Revision den darauf Bezug nehmenden gegenteiligen Ausführungen des BVwG nicht hinreichend substantiiert entgegen und vermag keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
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Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG und bringt vor, das BVwG habe die besondere Bedeutung des Familienlebens in Österreich verkannt und die außergewöhnliche Integration der Revisionswerberin nicht ausreichend berücksichtigt.Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG und bringt vor, das BVwG habe die besondere Bedeutung des Familienlebens in Österreich verkannt und die außergewöhnliche Integration der Revisionswerberin nicht ausreichend berücksichtigt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258, 0259, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258, 0259, mwN).
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Das BVwG berücksichtigte sowohl den gemeinsamen Haushalt der Revisionswerberin mit ihrem Lebensgefährten, ihre weiteren familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit, ihr ehrenamtliches Engagement und ihre Deutschkenntnisse und setzte dies in Relation zu ihrer Aufenthaltsdauer, dem Setzen der Integrationsschritte in einem Zeitpunkt, in dem sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und zur mangelnden Abhängigkeit von den in Österreich lebenden Bezugspersonen. Dass sich das BVwG bei seiner Abwägung insgesamt von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026