TE Vwgh Beschluss 2026/1/26 Ra 2025/02/0195

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Veröffentlicht am 26.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1
VwGG §39 Abs1 Z1
VwGG §41
VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über den Antrag auf Wiederaufnahme des Landes Tirol hinsichtlich des hg. Erkenntnisses vom 10. Dezember 2025, Ra 2025/02/0195, betreffend Untersagung der Führung eines Hundes gemäß dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2025, Ra 2025/02/0195, wurde das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich des Verbots der Führung des Hundes „X“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Weiters wurde das Land Tirol verpflichtet, der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 beantragte das „Land Tirol“ vertreten durch die „Tiroler Landesregierung“ die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG. Begründet wurde der Antrag damit, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Land zur „(Haupt)Partei“ des Verfahrens geworden sei, „obwohl ihm keine Parteienstellung im gesamten Zug des Verfahrens“ zugekommen sei. Es sei ihm „annehmbar entscheidungsänderndes Parteiengehör“ im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugekommen (Hinweis auf VwGH 22.2.2006, 2005/09/0103).Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2026 beantragte das „Land Tirol“ vertreten durch die „Tiroler Landesregierung“ die Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG. Begründet wurde der Antrag damit, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Land zur „(Haupt)Partei“ des Verfahrens geworden sei, „obwohl ihm keine Parteienstellung im gesamten Zug des Verfahrens“ zugekommen sei. Es sei ihm „annehmbar entscheidungsänderndes Parteiengehör“ im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugekommen (Hinweis auf VwGH 22.2.2006, 2005/09/0103).
3
§ 45 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021, lautet (auszugsweise):Paragraph 45, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennParagraph 45, (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

[...]

4.
im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

[...]

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden.

[...]“

4
Eine Wiederaufnahme nach § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/03/0167, mwN).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, sie dient nicht der Überprüfung abgeschlossener Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes oder einer Korrektur seiner Entscheidungen. Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG bietet somit auch keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bekämpfen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2021/03/0167, mwN).
5
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228, mwN).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der Verwaltungsgerichtshof die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs seine Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist vergleiche , VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228, mwN).
6
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2020/08/0033; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, jeweils mwN).Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des Paragraph 41, letzter Satz VwGG nicht gehört wurde vergleiche , VwGH 8.4.2021, Ra 2020/08/0033; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370, jeweils mwN).
7
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0012; 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, jeweils mwN).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist bereits dann nicht verwirklicht, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht zuwidergehandelt wurde vergleiche , VwGH 21.10.2021, Ra 2019/07/0012; 26.7.2016, Ra 2016/05/0035, jeweils mwN).
8
Solche Versäumnisse liegen hier nicht vor: Es ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör zuwider gehandelt hätte: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei Vorlage der außerordentlichen Revision dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, der Tiroler Landesregierung eine Abschrift der Revision zugestellt zu haben; der Verwaltungsgerichtshof wiederum hat die Tiroler Landesregierung mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Oktober 2025 im Vorverfahren beigezogen und damit die Möglichkeit zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung eingeräumt. Eine solche langte jedoch nicht ein.
9
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt somit nicht vor, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden war.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG liegt somit nicht vor, weshalb dem Antrag kein Erfolg beschieden war.

Wien, am 26. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L00

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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