TE Vwgh Beschluss 2026/1/26 Ra 2023/13/0070

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Veröffentlicht am 26.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1
BAO §212a Abs4
BAO §212a Abs5
BAO §212a Abs7
BAO §217 Abs4 lita
BAO §217 Abs4 litb
BAO §230 Abs2
BAO §230 Abs6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des B, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2023, Zl. RV/7101731/2022, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des B, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Mai 2023, Zl. RV/7101731/2022, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen näher bezeichnete Abgabenbescheide des Finanzamts und beantragte die Aussetzung der Einhebung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge gemäß § 212a BAO iHv insgesamt € 868.963,32.Mit Schriftsatz vom 18. März 2021 erhob der Revisionswerber Beschwerde gegen näher bezeichnete Abgabenbescheide des Finanzamts und beantragte die Aussetzung der Einhebung der in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge gemäß Paragraph 212 a, BAO iHv insgesamt € 868.963,32.
2
Mit Bescheid vom 6. April 2021 wies das Finanzamt den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO ab, weil das Verhalten des Revisionswerbers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.Mit Bescheid vom 6. April 2021 wies das Finanzamt den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera c, BAO ab, weil das Verhalten des Revisionswerbers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
3
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und machte geltend, dass er einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung in der beantragten Höhe habe.
4
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und führte aus, dass das Verhalten des Revisionswerbers nach wie vor in voller Absicht insbesondere darauf gerichtet sei, die Einbringlichkeit der Abgaben zu verhindern oder zumindest zu gefährden.
5
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 beantragte der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setze die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe der Abgaben abhänge, noch anhängig sei. Dies ergebe sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen sei. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde vom 18. März 2021 gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2021 erledigt worden. Daher komme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Dem Gesetz sei auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten solle, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) - wie im revisionsgegenständlichen Fall - ein Vorlageantrag gestellt werde. Vielmehr sehe der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrags und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Selbst im Fall der Bewilligung der beantragten Aussetzung wäre daher von der Abgabenbehörde gleichzeitig mit der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Damit hänge die Rechtsposition des Revisionswerbers nicht davon ab, ob die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgaben für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt habe oder nicht. Die angestrebte Aussetzung hätte dem Revisionswerber - da gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre - somit keine andere Rechtsposition verliehen. Da im revisionsgegenständlichen Fall nur Rechtsfragen zu lösen, aber keine Sachverhaltselemente strittig seien, könne trotz Antrags von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setze die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß Paragraph 212 a, BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe der Abgaben abhänge, noch anhängig sei. Dies ergebe sich in Analogie zu Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen sei. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde vom 18. März 2021 gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2021 erledigt worden. Daher komme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Dem Gesetz sei auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten solle, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) - wie im revisionsgegenständlichen Fall - ein Vorlageantrag gestellt werde. Vielmehr sehe der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrags und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. Selbst im Fall der Bewilligung der beantragten Aussetzung wäre daher von der Abgabenbehörde gleichzeitig mit der in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Damit hänge die Rechtsposition des Revisionswerbers nicht davon ab, ob die Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgaben für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt habe oder nicht. Die angestrebte Aussetzung hätte dem Revisionswerber - da gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre - somit keine andere Rechtsposition verliehen. Da im revisionsgegenständlichen Fall nur Rechtsfragen zu lösen, aber keine Sachverhaltselemente strittig seien, könne trotz Antrags von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber im Wesentlichen in den Rechten auf Aussetzung der Einhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletzt erachtet.
9
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
10
Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um kein materielles Recht, sondern wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, die als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt. Diese kann nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden (vgl. etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, mwN).Bei dem in der Revision genannten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um kein materielles Recht, sondern wird damit die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, die als solche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt. Diese kann nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden vergleiche , etwa VwGH 13.10.2025, Ra 2023/12/0150, mwN).
11
Im Recht auf Aussetzung der Einhebung konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis aber nicht verletzt werden:
12
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
13
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Beschwerdeentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrags nicht aus.Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht nach Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung oder Beschwerdeentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrags nicht aus.
14
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubs im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheids zu.Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubs im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheids zu.
15
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (Paragraph 264,) sinngemäß anzuwenden.
16
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung (§ 230 Abs. 2 BAO).Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des Paragraph 230, Absatz 6, BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung (Paragraph 230, Absatz 2, BAO).
17
Damit waren aber im Revisionsfall bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrags nicht zulässig.
18
Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheids über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrags (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). Gemäß § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist oder die Einbringung u.a. gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 BAO gehemmt ist (vgl. dazu näher Ritz/Koran, BAO8, § 217 Tz 26 ff).Nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheids über den Ablauf der Aussetzung (Paragraph 212 a, Absatz 7, erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrags (Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz BAO). Gemäß Paragraph 217, Absatz 4, Litera a, und b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt ist oder die Einbringung u.a. gemäß Paragraph 230, Absatz 2, oder 6 BAO gehemmt ist vergleiche , dazu näher Ritz/Koran, BAO8, Paragraph 217, Tz 26 ff).
19
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht im geltend gemachten Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt sein. Hätte das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt, so wäre im Hinblick auf die in der Hauptsache bereits ergangene (abweisende) Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 lit. b BAO zwingend zu verfügen gewesen. An der Rechtsposition des Revisionswerbers hätte sich somit durch die von ihm begehrte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Wege der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nichts geändert (vgl. etwa VwGH 31.8.2016, 2013/17/0421; 29.1.2015, 2011/16/0129; 21.11.2013, 2011/16/0131, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat (nach dem Akteninhalt) überdies gemäß § 212a Abs. 5 BAO im Vorlageantrag in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt (ob und gegebenenfalls in welcher Weise über diesen weiteren Antrag auf Aussetzung entschieden wurde, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden).Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis nicht im geltend gemachten Recht auf Aussetzung der Einhebung verletzt sein. Hätte das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt, so wäre im Hinblick auf die in der Hauptsache bereits ergangene (abweisende) Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung nach Paragraph 212 a, Absatz 5, Litera b, BAO zwingend zu verfügen gewesen. An der Rechtsposition des Revisionswerbers hätte sich somit durch die von ihm begehrte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Wege der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht nichts geändert vergleiche , etwa VwGH 31.8.2016, 2013/17/0421; 29.1.2015, 2011/16/0129; 21.11.2013, 2011/16/0131, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat (nach dem Akteninhalt) überdies gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO im Vorlageantrag in der Hauptsache einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt (ob und gegebenenfalls in welcher Weise über diesen weiteren Antrag auf Aussetzung entschieden wurde, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden).
20
Der Revision steht sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (vgl. zu diesem Zurückweisungsgrund z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/13/0012, mwN); die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Revision steht sohin der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen vergleiche , zu diesem Zurückweisungsgrund z.B. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/13/0012, mwN); die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130070.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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