TE Vwgh Beschluss 2026/1/28 Ra 2026/09/0002

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG AnlC
AuslBG §12a
AuslBG §12a Abs1 Z1
AuslBG §12b
AuslBG §20d Abs1 Z2
AuslBG §20d Abs2
NAG 2005 §41 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/09/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schmied, über die außerordentliche Revision 1. der A OG und 2. des B C, beide vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2025, 1. W151 2315443-1/12E und 2. W151 2315444-1/12E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schmied, über die außerordentliche Revision 1. der A OG und 2. des B C, beide vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2025, 1. W151 2315443-1/12E und 2. W151 2315444-1/12E, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Zweitrevisionswerbers vom 27. Februar 2025 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG abgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Zweitrevisionswerbers vom 27. Februar 2025 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Erstrevisionswerberin habe von einer KG einen Gastronomiebetrieb übernommen. Es seien nach dem Kaufvertrag keine Dienstnehmer übernommen worden. Das Dienstverhältnis des Zweitrevisionswerbers zur KG sei mit 31. Dezember 2024 aufgelöst worden. Erst am 27. Februar 2025 sei ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gestellt worden. Es seien diverse Dokumente vorgelegt worden, jedoch kein Sprachnachweis. Nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgerte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich, aus den vorgelegten Notenlisten gingen auch Stundenangaben hervor; der Lehrberuf Koch sei in Vollzeit zu absolvieren, die vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Notenlisten machten jedoch weniger als die halbe Ausbildungszeit einer vergleichbaren Lehre aus. Es liege daher keine abgeschlossene Berufsausbildung vor.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst damit begründet, dass für den Fall des Arbeitgeberwechsels innerhalb des Gültigkeitszeitraumes einer bereits erteilten „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nicht geklärt sei, ob bei Beantragung einer neuen Karte bei einem anderen Arbeitgeber erneut sämtliche Zulassungsvoraussetzungen des § 12a AuslBG zu prüfen seien.In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst damit begründet, dass für den Fall des Arbeitgeberwechsels innerhalb des Gültigkeitszeitraumes einer bereits erteilten „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nicht geklärt sei, ob bei Beantragung einer neuen Karte bei einem anderen Arbeitgeber erneut sämtliche Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG zu prüfen seien.
7
Nach dem festgestellten Sachverhalt, der Ausgangspunkt der Prüfung ist, ob sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN), hat der Zweitrevisionswerber einen neuen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt; das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. hiezu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass bei einem neuen Antrag eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann (vgl. auch VwGH 19.4.2022, Ra 2021/09/0018, zu einem Wechsel von der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zur Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG). Im Übrigen sieht das AuslBG selbst für den Fall des Arbeitgeberwechsels vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ die sinngemäße Anwendung des § 20d Abs. 1 AuslBG vor (§ 20d Abs. 2 letzter Satz AuslBG).Nach dem festgestellten Sachverhalt, der Ausgangspunkt der Prüfung ist, ob sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN), hat der Zweitrevisionswerber einen neuen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt; das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich vergleiche , hiezu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass bei einem neuen Antrag eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann vergleiche , auch VwGH 19.4.2022, Ra 2021/09/0018, zu einem Wechsel von der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG zur Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG). Im Übrigen sieht das AuslBG selbst für den Fall des Arbeitgeberwechsels vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ die sinngemäße Anwendung des Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vor (Paragraph 20 d, Absatz 2, letzter Satz AuslBG).
8
Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht.
9
Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, es sei unklar, ob §12a Abs. 1 Z 1 AuslBG dahingehend auszulegen sei, dass eine ausländische Berufsausbildung in einem Mangelberuf auch im Hinblick auf das konkrete Stundenausmaß mit dem entsprechenden österreichischen Lehrplan vergleichbar sein müsse.Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, es sei unklar, ob §12a Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG dahingehend auszulegen sei, dass eine ausländische Berufsausbildung in einem Mangelberuf auch im Hinblick auf das konkrete Stundenausmaß mit dem entsprechenden österreichischen Lehrplan vergleichbar sein müsse.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer die (zu prüfende) Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein hat. Eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) wurde jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht als gleichwertig angesehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Die zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ gemäß § 12b AuslBG nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer die (zu prüfende) Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein hat. Eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) wurde jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht als gleichwertig angesehen vergleiche , VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Die zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ gemäß Paragraph 12 b, AuslBG nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260).
11
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten vierjährigen Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind (vgl. dazu VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten vierjährigen Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind vergleiche , dazu VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).
12
Wenn das Bundesverwaltungsgericht somit Feststellungen zum (zeitlichen) Umfang der absolvierten Ausbildung getroffen hat, ist es von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
13
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090002.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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