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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Zweitrevisionswerbers vom 27. Februar 2025 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG abgewiesen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag des Zweitrevisionswerbers vom 27. Februar 2025 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Erstrevisionswerberin habe von einer KG einen Gastronomiebetrieb übernommen. Es seien nach dem Kaufvertrag keine Dienstnehmer übernommen worden. Das Dienstverhältnis des Zweitrevisionswerbers zur KG sei mit 31. Dezember 2024 aufgelöst worden. Erst am 27. Februar 2025 sei ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gestellt worden. Es seien diverse Dokumente vorgelegt worden, jedoch kein Sprachnachweis. Nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgerte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich, aus den vorgelegten Notenlisten gingen auch Stundenangaben hervor; der Lehrberuf Koch sei in Vollzeit zu absolvieren, die vom Zweitrevisionswerber vorgelegten Notenlisten machten jedoch weniger als die halbe Ausbildungszeit einer vergleichbaren Lehre aus. Es liege daher keine abgeschlossene Berufsausbildung vor.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst damit begründet, dass für den Fall des Arbeitgeberwechsels innerhalb des Gültigkeitszeitraumes einer bereits erteilten „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nicht geklärt sei, ob bei Beantragung einer neuen Karte bei einem anderen Arbeitgeber erneut sämtliche Zulassungsvoraussetzungen des § 12a AuslBG zu prüfen seien.In der Revision wird deren Zulässigkeit zunächst damit begründet, dass für den Fall des Arbeitgeberwechsels innerhalb des Gültigkeitszeitraumes einer bereits erteilten „Rot-Weiß-Rot-Karte“ nicht geklärt sei, ob bei Beantragung einer neuen Karte bei einem anderen Arbeitgeber erneut sämtliche Zulassungsvoraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG zu prüfen seien.
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Nach dem festgestellten Sachverhalt, der Ausgangspunkt der Prüfung ist, ob sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN), hat der Zweitrevisionswerber einen neuen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt; das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. hiezu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass bei einem neuen Antrag eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann (vgl. auch VwGH 19.4.2022, Ra 2021/09/0018, zu einem Wechsel von der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zur Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG). Im Übrigen sieht das AuslBG selbst für den Fall des Arbeitgeberwechsels vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ die sinngemäße Anwendung des § 20d Abs. 1 AuslBG vor (§ 20d Abs. 2 letzter Satz AuslBG).Nach dem festgestellten Sachverhalt, der Ausgangspunkt der Prüfung ist, ob sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ro 2022/09/0002, mwN), hat der Zweitrevisionswerber einen neuen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gestellt; das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich vergleiche , hiezu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass bei einem neuen Antrag eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann vergleiche , auch VwGH 19.4.2022, Ra 2021/09/0018, zu einem Wechsel von der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG zur Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG). Im Übrigen sieht das AuslBG selbst für den Fall des Arbeitgeberwechsels vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ die sinngemäße Anwendung des Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vor (Paragraph 20 d, Absatz 2, letzter Satz AuslBG). 8
Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht.
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Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, es sei unklar, ob §12a Abs. 1 Z 1 AuslBG dahingehend auszulegen sei, dass eine ausländische Berufsausbildung in einem Mangelberuf auch im Hinblick auf das konkrete Stundenausmaß mit dem entsprechenden österreichischen Lehrplan vergleichbar sein müsse.Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, es sei unklar, ob §12a Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG dahingehend auszulegen sei, dass eine ausländische Berufsausbildung in einem Mangelberuf auch im Hinblick auf das konkrete Stundenausmaß mit dem entsprechenden österreichischen Lehrplan vergleichbar sein müsse.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer die (zu prüfende) Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein hat. Eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) wurde jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht als gleichwertig angesehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Die zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ gemäß § 12b AuslBG nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer die (zu prüfende) Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein hat. Eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) wurde jedoch in der bisherigen Rechtsprechung nicht als gleichwertig angesehen vergleiche , VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Die zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ gemäß Paragraph 12 b, AuslBG nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0260). 11
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten vierjährigen Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind (vgl. dazu VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG erworben wurde, erkannt, dass einerseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang jener österreichischen Ausbildungen zu treffen sind, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vermitteln und andererseits Feststellungen zu Inhalt und Umfang der vom Antragsteller absolvierten vierjährigen Schulbildung in dessen Herkunftsstaat erforderlich sind vergleiche , dazu VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055). 12
Wenn das Bundesverwaltungsgericht somit Feststellungen zum (zeitlichen) Umfang der absolvierten Ausbildung getroffen hat, ist es von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
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In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2026