1
Mit „Erinnerung“ des Finanzamtes vom 23. Februar 2023 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 17. April 2023 nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € festgesetzt werden.Mit „Erinnerung“ des Finanzamtes vom 23. Februar 2023 wurde die Revisionswerberin aufgefordert, die zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens 17. April 2023 nachzuholen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, werde gemäß Paragraph 111, Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € festgesetzt werden.
2
Am 29. Mai 2023 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 €. Unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € wurde die Revisionswerberin aufgefordert, die Meldung bis 20. Juli 2023 nachzuholen.
3
Am 7. Juli 2023 erhob die Revisionswerberin durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen, woraufhin ein Vorlageantrag gestellt wurde.
4
Das Bundesfinanzgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass ME der Kommanditist der Revisionswerberin sei. Die Revisionswerberin sei FinanzOnline-Teilnehmerin, habe aber einer elektronischen Zustellung nicht zugestimmt. F sei steuerlicher Vertreter der Revisionswerberin und als solcher zur elektronischen Akteneinsicht berechtigt. Er besitze keine Zustellvollmacht. Herr ME sei als Zustellbevollmächtigter der Revisionswerberin angemerkt, er sei FinanzOnline-Teilnehmer und habe die eigene elektronische Zustellung und eine elektronische Zustellung als Vertreter nicht abgewählt. Der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe vom 23. Februar 2023 sei in die Databox des ME am 23. Februar 2023 elektronisch zugestellt und am 11. März 2023 gelesen worden (Zustell-Status: gelesen und gelöscht). Der Zwangsstrafenbescheid vom 29. Mai 2023 sei ebenfalls in die Databox des ME am 29. Mai 2023 elektronisch zugestellt und am 17. Juli 2023 gelesen worden (Zustell-Status: gelesen). ME habe sich in der Zeit vom 26. April 2023 bis 10. Juli 2023 im Krankenhaus befunden. Die WiEReG-Meldung sei erst am 28. Juli 2023 erfolgt.
5
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Sei der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so sei das Dokument nach § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang habe. Der Einwand der Revisionswerberin, wonach keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung vorläge, sei im Zuge der mündlichen Verhandlung insofern relativiert worden, als ME selbst angegeben habe, hinsichtlich der Zustellung „zwangsbeglückt“ worden zu sein. Das Vorliegen seiner Position als Zustellbevollmächtigter der Revisionswerberin sei aktenkundig. Auch die Tatsache, dass er auf die elektronische Zustellung als Vertreter nicht verzichtet habe, sei unbestritten geblieben. Sohin sei aber eine Zustimmung zur Zustellung von Behördenschriftstücken in die Databox gegeben. Die Zustellung der gegenständlichen Dokumente sei - aktenkundig und auch durch die Revisionswerberin unbestritten - in die „Databox“ des ME erfolgt. Damit liege eine wirksame Zustellung in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Sowohl die Erinnerung vom 23. Februar 2023 mit der Androhung der Zwangsstrafe als auch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Meldung nach dem WiEReG sei erst am 28. Juli 2023 erfolgt. Die Zwangsstrafe sei zu Recht festgesetzt worden.Gemäß Paragraph 98, Absatz 2, BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Sei der Empfänger - wie hier - keine natürliche Person, so sei das Dokument nach Paragraph 13, Absatz 3, ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien, sei bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang habe. Der Einwand der Revisionswerberin, wonach keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung vorläge, sei im Zuge der mündlichen Verhandlung insofern relativiert worden, als ME selbst angegeben habe, hinsichtlich der Zustellung „zwangsbeglückt“ worden zu sein. Das Vorliegen seiner Position als Zustellbevollmächtigter der Revisionswerberin sei aktenkundig. Auch die Tatsache, dass er auf die elektronische Zustellung als Vertreter nicht verzichtet habe, sei unbestritten geblieben. Sohin sei aber eine Zustimmung zur Zustellung von Behördenschriftstücken in die Databox gegeben. Die Zustellung der gegenständlichen Dokumente sei - aktenkundig und auch durch die Revisionswerberin unbestritten - in die „Databox“ des ME erfolgt. Damit liege eine wirksame Zustellung in dem Zeitpunkt vor, in dem das Dokument dem in der Zustellverfügung genannten Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Sowohl die Erinnerung vom 23. Februar 2023 mit der Androhung der Zwangsstrafe als auch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Meldung nach dem WiEReG sei erst am 28. Juli 2023 erfolgt. Die Zwangsstrafe sei zu Recht festgesetzt worden.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liege darin, ob eine Zustellung im Wege von FinanzOnline in die für den Kommanditisten eingerichtete Databox betreffend die Revisionswerberin wirksam sei, wenn für die Revisionswerberin selbst keine Databox eingerichtet sei und bereits vor vier Jahren der rechtgültige Verzicht auf die elektronische Zustellung erklärt worden sei.Eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liege darin, ob eine Zustellung im Wege von FinanzOnline in die für den Kommanditisten eingerichtete Databox betreffend die Revisionswerberin wirksam sei, wenn für die Revisionswerberin selbst keine Databox eingerichtet sei und bereits vor vier Jahren der rechtgültige Verzicht auf die elektronische Zustellung erklärt worden sei.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revisionswerberin macht - unter umfangreicher Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zur Zulässigkeit geltend, im vorliegenden Fall sei kein Schriftstück an die Revisionswerberin gerichtet worden. Die Zustellung sei jeweils an den Kommanditisten der Revisionswerberin (ME) erfolgt; dies obwohl der Behörde eine steuerliche Vertretung der Revisionswerberin bekannt sei und die Revisionswerberin keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung erteilt habe.
12
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem steuerlichen Vertreter (nach den im Zulässigkeitsvorbringen nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts) keine Zustellvollmacht zukam. Zustellungsbevollmächtigter der Revisionswerberin war vielmehr (nach diesen unbestrittenen Sachverhaltsannahmen) der Kommanditist ME. Nach dem Vorbringen in der Revision (eine gegenteilige Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichts liegt dazu nicht vor) war ME überdies gegenüber der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO bestellt worden. Demnach galt aber ME als Vertreter iSd § 81 Abs. 2 BAO als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, solange nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Darauf, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten - auch eines Zustellbevollmächtigten - erst mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren wirksam wird (wie ebenfalls in der Revision geltend gemacht wird), kommt es demnach im vorliegenden Verfahren nicht an, da ME sowohl (nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen) Zustellungsbevollmächtigter als auch (nach dem Revisionsvorbringen) Vertreter iSd § 81 BAO war.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem steuerlichen Vertreter (nach den im Zulässigkeitsvorbringen nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts) keine Zustellvollmacht zukam. Zustellungsbevollmächtigter der Revisionswerberin war vielmehr (nach diesen unbestrittenen Sachverhaltsannahmen) der Kommanditist ME. Nach dem Vorbringen in der Revision (eine gegenteilige Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichts liegt dazu nicht vor) war ME überdies gegenüber der Abgabenbehörde als vertretungsbefugte Person iSd Paragraph 81, BAO bestellt worden. Demnach galt aber ME als Vertreter iSd Paragraph 81, Absatz 2, BAO als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, solange nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Darauf, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten - auch eines Zustellbevollmächtigten - erst mit der Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren wirksam wird (wie ebenfalls in der Revision geltend gemacht wird), kommt es demnach im vorliegenden Verfahren nicht an, da ME sowohl (nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen) Zustellungsbevollmächtigter als auch (nach dem Revisionsvorbringen) Vertreter iSd Paragraph 81, BAO war.
13
Wenn die Revisionswerberin geltend macht, es werde „auch die Feststellung, es sei eine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden“ bekämpft, so wurde aber eine derartige Feststellung vom Bundesfinanzgericht nicht getroffen. Die Revisionswerberin behauptet (im Rahmen der Geltendmachung von Verfahrensmängeln) ausdrücklich, es sei (auch von ME) in FinanzOnline keine gültige E-Mail-Adresse angegeben worden. Gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 (nunmehr § 99 Abs. 6 Z 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2025) wird aber die Wirksamkeit der Zustellung durch die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse nicht gehindert. Darauf, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail (im Fall der Angabe einer E-Mail-Adresse) zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führt, ist daher auch hier nicht einzugehen (vgl. ebenso VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023).Wenn die Revisionswerberin geltend macht, es werde „auch die Feststellung, es sei eine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden“ bekämpft, so wurde aber eine derartige Feststellung vom Bundesfinanzgericht nicht getroffen. Die Revisionswerberin behauptet (im Rahmen der Geltendmachung von Verfahrensmängeln) ausdrücklich, es sei (auch von ME) in FinanzOnline keine gültige E-Mail-Adresse angegeben worden. Gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung 2006 (nunmehr Paragraph 99, Absatz 6, Ziffer eins, BAO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,) wird aber die Wirksamkeit der Zustellung durch die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse nicht gehindert. Darauf, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail (im Fall der Angabe einer E-Mail-Adresse) zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führt, ist daher auch hier nicht einzugehen vergleiche , ebenso VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). 14
Die Revision kann demnach nicht aufzeigen, dass die Zustellung der Schriftstücke an die Revisionswerberin, zu Handen ihres Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten unwirksam gewesen wäre.
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Wenn die Revisionswerberin schließlich geltend macht, es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob die bloße Zustellung von Schriftstücken bereits geeignet sei, auf ein Verschulden der Revisionswerberin im Hinblick auf den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zu schließen, so ist zu bemerken, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Bestrafung nach § 15 WiEReG (Finanzvergehen) ist (vgl. zu einer solchen Bestrafung VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0066), sondern die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG (iVm § 111 BAO). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob (kein) Verschulden (im strafrechtlichen Sinn) vorläge (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017, mwN). Hingewiesen sei darauf, dass insoweit auch der geltend gemachte Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) verfehlt ist: Mit der Zwangsstrafe wird nicht ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht geahndet, es soll vielmehr ein bestimmtes künftiges Verhalten herbeigeführt werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 111, 1192). Im Recht auf „Nichtbestrafung“ ist die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt.Wenn die Revisionswerberin schließlich geltend macht, es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob die bloße Zustellung von Schriftstücken bereits geeignet sei, auf ein Verschulden der Revisionswerberin im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WiEReG zu schließen, so ist zu bemerken, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keine Bestrafung nach Paragraph 15, WiEReG (Finanzvergehen) ist vergleiche , zu einer solchen Bestrafung VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0066), sondern die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 16, WiEReG in Verbindung mit , Paragraph 111, BAO). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob (kein) Verschulden (im strafrechtlichen Sinn) vorläge vergleiche , VwGH 12.6.2024, Ra 2023/13/0017, mwN). Hingewiesen sei darauf, dass insoweit auch der geltend gemachte Revisionspunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) verfehlt ist: Mit der Zwangsstrafe wird nicht ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht geahndet, es soll vielmehr ein bestimmtes künftiges Verhalten herbeigeführt werden vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, Paragraph 111, 1192,). Im Recht auf „Nichtbestrafung“ ist die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt. 16
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2026