TE Vwgh Erkenntnis 2026/1/28 Ra 2024/03/0045

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/03 Nationalrat Bundesrat
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1
EGVG Art2 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §22 Abs2
GO NR 1975 Anl1 §28
GO NR 1975 Anl1 §29
GO NR 1975 Anl1 §32
GO NR 1975 Anl1 §32 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §36
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs2
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs3
GO NR 1975 Anl1 §55
GO NR 1975 Anl1 §55 Abs1
GO NR 1975 Anl1 §6 Abs2
MRK Art6
MRK Art7
VVG §5
VwRallg
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des T S, vertreten durch Mag. Johann Pauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2024, Zl. W193 2288509-1/12E, betreffend Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1
1. Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) über den Revisionswerber wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1. Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) über den Revisionswerber wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, am 31. Jänner 2024 sei ein Verlangen auf Ladung des Revisionswerbers als Auskunftsperson des Untersuchungsausschusses betreffend Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden („Rot-Blauer-Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss“; im Folgenden: Untersuchungsausschuss), wirksam geworden.
3
Am 21. Februar 2024 sei der Revisionswerber gemäß § 29 VO-UA als Auskunftsperson für den 14. März 2024 geladen worden. Die RSa-Ladung sei am 22. Februar 2024 hinterlegt worden.Am 21. Februar 2024 sei der Revisionswerber gemäß Paragraph 29, VO-UA als Auskunftsperson für den 14. März 2024 geladen worden. Die RSa-Ladung sei am 22. Februar 2024 hinterlegt worden.
4
Im Vorfeld der Ladungsausfertigung habe die Parlamentsdirektion am 16. und am 19. Februar 2024 versucht, Kontakt zum Revisionswerber und seinem Büro aufzunehmen. Am 19. Februar 2024 sei der Parlamentsdirektion vom Büro des Revisionswerbers ein Rückruf zugesichert worden. Am 20. Februar 2024 sei dessen Büro ersucht worden, eine Mailadresse bekannt zu geben.
5
Am 20. Februar 2024 habe der Revisionswerber einen Hin- und Rückflug vom Flughafen Salzburg zum Flughafen London-Luton für den Zeitraum vom 9. bis zum 16. März 2024 gebucht. Die Flugbuchung sei ohne Sitzplatzreservierung erfolgt und habe lediglich die Mitnahme eines Handgepäckstückes ermöglicht. Ein solcher Flug sei um unter 100 Euro erhältlich.
6
Die Flugbuchung sei somit erfolgt, bevor dem Antragsgegner die Ladung als Auskunftsperson zugestellt worden sei.
7
Am 7. März habe der Revisionswerber die Parlamentsdirektion verständigt, dass er wegen eines seit längerem gebuchten Auslandsaufenthaltes im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage sei, der Ladung Folge zu leisten. Am 8. März 2024 habe das Sekretariat des Revisionswerbers der Parlamentsdirektion die Bestätigung über die Flugbuchung übermittelt. Darüber hinaus habe der Revisionswerber keine Nachweise für den konkreten Auslandsaufenthalt vorgelegt und keine Angaben zum Zweck und Inhalt des Termins im Ausland gemacht.
8
Der Revisionswerber sei am 14. März 2024 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.
9
Weiters legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber die Flugreise nicht angetreten habe und er sich im fraglichen Zeitraum nicht in London aufgehalten habe.
10
Schließlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass „am 14. März 2024 vom Untersuchungsausschuss eine neuerliche Ladung des [Revisionswerbers] gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA beantragt“ worden sei. Der neuerliche Befragungstermin stehe noch nicht fest. Eine neuerliche Ladung und Einvernahme als Auskunftsperson sei faktisch vor Abschluss des Untersuchungsausschusses noch möglich.Schließlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass „am 14. März 2024 vom Untersuchungsausschuss eine neuerliche Ladung des [Revisionswerbers] gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA beantragt“ worden sei. Der neuerliche Befragungstermin stehe noch nicht fest. Eine neuerliche Ladung und Einvernahme als Auskunftsperson sei faktisch vor Abschluss des Untersuchungsausschusses noch möglich.
11
Am 8. April 2024 habe das Verwaltungsgericht eine mündliche Vernehmung durchgeführt, an der nur der Rechtsvertreter des Revisionswerbers teilgenommen habe. Der Revisionswerber selbst sei nicht erschienen.
12
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0083) entschuldige eine berufliche Verhinderung eine Auskunftsperson nur dann, wenn diese so zwingend sei, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden könne.
13
Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers habe bei der mündlichen Vernehmung trotz Aufforderung nicht erklären können, warum der Revisionswerber bei einem beruflichen Termin von der Dauer einer Woche lediglich ein Handgepäckstück mitgenommen habe, was den Erfahrungen der allgemeinen Lebensführung widerspreche. Er habe auch keine näheren Angaben zum Aufenthalt im Ausland machen können. So habe er weder einen Boardingpass noch eine Hotel- oder Mietwagenbuchung oder einen Fahrschein für öffentliche Verkehrsmittel oder Belege für Konsumation, Einkäufe oder Restaurantbesuche vorlegen können. Ebenso wenig habe er Angaben zum Zweck bzw. Inhalt des Termins im Ausland machen können. Insgesamt habe der Revisionswerber nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich in der Zeit von 9. bis 16. März 2024 tatsächlich im Ausland aufgehalten habe. Auch für einen beruflichen Zusammenhang gebe es keine Anhaltspunkte.
14
Der Revisionswerber habe daher keine genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA dafür, dass er der Ladung nicht Folge geleistet habe, weswegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe vorgelegen seien.Der Revisionswerber habe daher keine genügende Entschuldigung iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA dafür, dass er der Ladung nicht Folge geleistet habe, weswegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe vorgelegen seien.
15
Weiters enthält der angefochtene Beschluss u.a. Ausführungen zur Bemessung der Beugestrafe.
16
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17
2. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2021, lautet (auszugsweise):2. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„Vorsitz

§ 5. (1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.Paragraph 5, (1) Der Präsident des Nationalrates ist Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses.

...

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 6. ...Paragraph 6, ...

(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß § 32 sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß § 26 aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß §§ 30 Abs. 2 und 37 Abs. 2 vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß § 58. Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß §§ 51 und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.(2) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung fest und beruft den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen ein. Er fertigt die Ladungen gemäß Paragraph 32, sowie die Beweisbeschlüsse und Beweisanforderungen gemäß Paragraph 26, aus und nimmt die Reihung der Befragung von Auskunftspersonen gemäß Paragraphen 30, Absatz 2, und 37 Absatz 2, vor. Er führt mit Unterstützung des Verfahrensrichters das Konsultationsverfahren gemäß Paragraph 58, Dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung gemäß Paragraphen 51, und 52. Der Vorsitzende kann die Parlamentsdirektion mit der Ausfertigung und Durchführung von Beschlüssen des Untersuchungsausschusses beauftragen.

...

Beweisaufnahme

§ 22. (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.Paragraph 22, (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes. Beweise werden aufgrund des grundsätzlichen Beweisbeschlusses, der ergänzenden Beweisanforderungen, der Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie durch Augenschein erhoben.

(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß §§ 51 und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.(2) Die Beweisaufnahme endet unter Beachtung der Fristen gemäß Paragraphen 51, und 53 mit Feststellung des Vorsitzenden. Diese ist sowohl im Amtlichen Protokoll über die Ausschusssitzung als auch im schriftlichen Bericht des Untersuchungsausschusses an den Nationalrat festzuhalten.

...

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. ...Paragraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43, und 44. ...

...

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins, und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

...

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

...“

18
3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Mitteilung einer geladenen Auskunftsperson über die terminliche Verhinderung zum Ladungstermin und deren unwidersprochene Entgegennahme eine genügende Entschuldigung iSd § 36 Abs. 1 VO-UA darstelle. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA zulässig sei, wenn vom Untersuchungsausschuss im Zeitpunkt der Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe noch keine neuerliche Ladung der Auskunftsperson zu einem bestimmten Termin erfolgt sei.3. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Mitteilung einer geladenen Auskunftsperson über die terminliche Verhinderung zum Ladungstermin und deren unwidersprochene Entgegennahme eine genügende Entschuldigung iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA darstelle. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA zulässig sei, wenn vom Untersuchungsausschuss im Zeitpunkt der Beantragung der Verhängung einer Beugestrafe noch keine neuerliche Ladung der Auskunftsperson zu einem bestimmten Termin erfolgt sei.
19
Die Revision ist aus diesen Gründen zulässig.
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4. Sie ist aber nicht begründet:
21
4.1. Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass der Revisionswerber ordnungsgemäß - unter Einhaltung der Bestimmungen der VO-UA - als Auskunftsperson für den 14. März 2024 geladen wurde; insbesondere wurde die Ladung zu eigenen Handen zugestellt und enthielt den nach § 30 Abs. 1 VO-UA notwendigen Inhalt. Unstrittig ist auch, dass der Revisionswerber der Ladung nicht Folge geleistet hat.4.1. Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass der Revisionswerber ordnungsgemäß - unter Einhaltung der Bestimmungen der VO-UA - als Auskunftsperson für den 14. März 2024 geladen wurde; insbesondere wurde die Ladung zu eigenen Handen zugestellt und enthielt den nach Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA notwendigen Inhalt. Unstrittig ist auch, dass der Revisionswerber der Ladung nicht Folge geleistet hat.
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4.2. Der Revisionswerber bringt gegen die Verhängung der Beugestrafe vor, er habe seine Verhinderung dem Präsidenten des Nationalrates, der auch Vorsitzender des Untersuchungsausschusses gewesen sei, im Wege der Parlamentsdirektion zeitgerecht unter Anschluss eines Bescheinigungsmittels (Flugbuchung) mitgeteilt. Seine Entschuldigung sei unwidersprochen entgegengenommen worden, und er sei auch nicht zu einer Konkretisierung aufgefordert worden. Damit habe „die Behörde“ konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entschuldigung akzeptiere.
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Dieses Vorbringen ist vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage nicht zielführend:
24
4.3. Gemäß § 22 Abs. 1 VO-UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes u.a. aufgrund der Ladung von Auskunftspersonen. Die Ladung erfolgt mit Beschluss oder auf Verlangen (§§ 28 und 29 VO-UA). Gemäß § 30 Abs. 1 VO-UA hat die Ladung den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten. Ladungen sind gemäß § 32 Abs. 1 VO-UA vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen (vgl. auch § 6 Abs. 2 zweiter Satz VO-UA). Gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Gemäß § 33 Abs. 1 VO-UA hat die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten.4.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VO-UA erhebt der Untersuchungsausschuss die Beweise im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes u.a. aufgrund der Ladung von Auskunftspersonen. Die Ladung erfolgt mit Beschluss oder auf Verlangen (Paragraphen 28, und 29 VO-UA). Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA hat die Ladung den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten. Ladungen sind gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VO-UA vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen vergleiche , auch Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz VO-UA). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VO-UA kann die erstmalige Ladung ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA hat die Auskunftsperson der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten.
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§ 36 VO-UA regelt die Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen. Leistet eine Auskunftsperson der ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen; der Antrag ist zu begründen. Gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss die Vorführung durch die politische Behörde beschließen.Paragraph 36, VO-UA regelt die Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen. Leistet eine Auskunftsperson der ihr zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, VO-UA beantragen; der Antrag ist zu begründen. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss die Vorführung durch die politische Behörde beschließen.
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4.4. Was zunächst das Vorbringen des Revisionswerbers, seine zeitgerechte Entschuldigung sei von „der ladenden Behörde“ unwidersprochen entgegengenommen worden, betrifft, ergibt sich aus dieser Rechtslage Folgendes:
27
4.4.1. § 32 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 VO-UA überträgt dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die Ausfertigung der Ladung von Auskunftspersonen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende damit ladende „Behörde“ iSd § 19 Abs. 1 AVG bzw. insgesamt „Behörde“ iSd Art. II Abs. 1 EGVG wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, regelt die VO-UA das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss abschließend; auf dieses Verfahren ist weder das AVG noch die ZPO oder StPO anzuwenden (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2022/03/0062, unter Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001).4.4.1. Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, VO-UA überträgt dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die Ausfertigung der Ladung von Auskunftspersonen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende damit ladende „Behörde“ iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG bzw. insgesamt „Behörde“ iSd Artikel römisch zwei, Absatz eins, EGVG wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, regelt die VO-UA das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss abschließend; auf dieses Verfahren ist weder das AVG noch die ZPO oder StPO anzuwenden vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ro 2022/03/0062, unter Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001).
28
Es ist für den Revisionswerber daher nichts gewonnen, wenn er sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ladung nach § 19 AVG beruft, nach welcher die Behörde, die den Ladungsbescheid erlassen hat, durch die unwidersprochene Kenntnisnahme von der Mitteilung einer Verhinderung des Geladenen de facto auf die Ladung verzichte (Hinweis auf VwGH 15.11.2005, 2005/18/0593). Nach der VO-UA sind nämlich die Zuständigkeiten zur Ladung, zu deren Ausfertigung und zur Beurteilung einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben der geladenen Auskunftsperson unterschiedlichen Organen übertragen: Die Ladung von Auskunftspersonen erfolgt entweder gemäß § 28 VO-UA auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des Untersuchungsausschusse oder gemäß § 29 VO-UA auf Verlangen zumindest eines Viertels seiner Mitglieder; dem Vorsitzenden obliegt gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 zweiter Satz VO-UA nur die Ausfertigung der Ladung. Hingegen obliegt die Beurteilung, ob für das Ausbleiben einer Auskunftsperson eine genügende Entschuldigung vorliegt, dem Untersuchungsausschuss selbst, der in einem solchen Fall - mit Mehrheitsbeschluss (vgl. Parlamentsdirektion [Hrsg.], Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat, 2019, Rn. 408; Schrefler-König/Loretto, Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, 2020, § 36 VO-UA, Anm. 8; Hofmann in Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht der Untersuchungsausschüsse, 2023, § 32 VO-UA, Rn. 2) - gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe beantragen kann; dem Vorsitzenden obliegt gemäß § 36 Abs. 3 VO-UA lediglich die Ausfertigung des Beschlusses. Dass der Untersuchungsausschuss oder sein Vorsitzender die geladene Person vor einer solchen Beschlussfassung darüber informieren müsste, dass ihre Entschuldigung als nicht genügend iSd § 36 Abs. 1 VO-UA angesehen werde, sieht die VO-UA nicht vor.Es ist für den Revisionswerber daher nichts gewonnen, wenn er sich auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ladung nach Paragraph 19, AVG beruft, nach welcher die Behörde, die den Ladungsbescheid erlassen hat, durch die unwidersprochene Kenntnisnahme von der Mitteilung einer Verhinderung des Geladenen de facto auf die Ladung verzichte (Hinweis auf VwGH 15.11.2005, 2005/18/0593). Nach der VO-UA sind nämlich die Zuständigkeiten zur Ladung, zu deren Ausfertigung und zur Beurteilung einer genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben der geladenen Auskunftsperson unterschiedlichen Organen übertragen: Die Ladung von Auskunftspersonen erfolgt entweder gemäß Paragraph 28, VO-UA auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des Untersuchungsausschusse oder gemäß Paragraph 29, VO-UA auf Verlangen zumindest eines Viertels seiner Mitglieder; dem Vorsitzenden obliegt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz VO-UA nur die Ausfertigung der Ladung. Hingegen obliegt die Beurteilung, ob für das Ausbleiben einer Auskunftsperson eine genügende Entschuldigung vorliegt, dem Untersuchungsausschuss selbst, der in einem solchen Fall - mit Mehrheitsbeschluss vergleiche , Parlamentsdirektion [Hrsg.], Handbuch zum Recht der Untersuchungsausschüsse im Nationalrat, 2019, Rn. 408; Schrefler-König/Loretto, Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, 2020, Paragraph 36, VO-UA, Anmerkung 8, ; Hofmann in Jedliczka/Joklik [Hrsg.], Das Recht der Untersuchungsausschüsse, 2023, Paragraph 32, VO-UA, Rn. 2) - gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA die Verhängung einer Beugestrafe beantragen kann; dem Vorsitzenden obliegt gemäß Paragraph 36, Absatz 3, VO-UA lediglich die Ausfertigung des Beschlusses. Dass der Untersuchungsausschuss oder sein Vorsitzender die geladene Person vor einer solchen Beschlussfassung darüber informieren müsste, dass ihre Entschuldigung als nicht genügend iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA angesehen werde, sieht die VO-UA nicht vor.
29
4.4.2. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus, dass aus der bloßen Entgegennahme der Entschuldigung des als Auskunftsperson geladenen Revisionswerbers durch die Parlamentsdirektion im Vorfeld des Ladungstermins keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, der Untersuchungsausschuss oder die das Ladungsverlangen unterstützenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses hätten dadurch (implizit) auf die Ladung verzichtet. Der Revisionswerber bringt auch nicht vor, dass der Untersuchungsausschuss oder ein solcher Teil seiner Mitglieder sich infolge seines Ausbleibens zum Ladungstermin entsprechend geäußert hätten. Im Gegenteil hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA zu beantragen, um den Revisionswerber damit zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten (vgl. zu diesem Zweck der Beugestrafe VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042).4.4.2. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus, dass aus der bloßen Entgegennahme der Entschuldigung des als Auskunftsperson geladenen Revisionswerbers durch die Parlamentsdirektion im Vorfeld des Ladungstermins keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, der Untersuchungsausschuss oder die das Ladungsverlangen unterstützenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses hätten dadurch (implizit) auf die Ladung verzichtet. Der Revisionswerber bringt auch nicht vor, dass der Untersuchungsausschuss oder ein solcher Teil seiner Mitglieder sich infolge seines Ausbleibens zum Ladungstermin entsprechend geäußert hätten. Im Gegenteil hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA zu beantragen, um den Revisionswerber damit zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss zu verhalten vergleiche , zu diesem Zweck der Beugestrafe VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042).
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4.5. Der Revisionswerber macht weiters geltend, der Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe sei auch deswegen unzulässig, weil ihn der Untersuchungsausschuss nicht zugleich neuerlich zu einem bestimmten Termin geladen habe. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
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4.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042, mit näherer Begründung dargelegt, dass es sich bei den in § 55 Abs. 1 VO-UA wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen. Mit einer solchen Beugestrafe soll eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss verhalten werden. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/03/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Erhebung von Beweisen mittels Ladung und Befragung einer Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss nur bis zum Ende der Beweisaufnahme, die gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA mit Feststellung des Vorsitzenden erfolgt, möglich ist.4.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0042, mit näherer Begründung dargelegt, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, und 7 EMRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen. Mit einer solchen Beugestrafe soll eine Auskunftsperson zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss verhalten werden. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/03/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Erhebung von Beweisen mittels Ladung und Befragung einer Auskunftsperson durch den Untersuchungsausschuss nur bis zum Ende der Beweisaufnahme, die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA mit Feststellung des Vorsitzenden erfolgt, möglich ist.
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Gemäß § 36 Abs. 2 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss die geladene und ausgebliebene Auskunftsperson zugleich mit dem Beschluss, die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichtbefolgung der Ladung zu beantragen, neuerlich und unter Androhung der Vorführung laden. Eine Beschlussfassung über die Beantragung der Verhängung der Beugestrafe einerseits und die neuerliche Ladung andererseits können somit in derselben Sitzung erfolgen („zugleich“). Eine solche gleichzeitige Beschlussfassung ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe. Der Untersuchungsausschuss kann die neuerliche Ladung auch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, und zwar solange, wie die Beweisaufnahme noch nicht gemäß § 22 Abs. 2 VO-UA beendet ist. In einem solchen Fall bekräftigt der Untersuchungsausschuss mit einem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gegenüber der Auskunftsperson, sie zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss - zu einem erst festzulegenden, späteren Zeitpunkt - zwecks Befragung verhalten zu wollen.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VO-UA kann der Untersuchungsausschuss die geladene und ausgebliebene Auskunftsperson zugleich mit dem Beschluss, die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichtbefolgung der Ladung zu beantragen, neuerlich und unter Androhung der Vorführung laden. Eine Beschlussfassung über die Beantragung der Verhängung der Beugestrafe einerseits und die neuerliche Ladung andererseits können somit in derselben Sitzung erfolgen („zugleich“). Eine solche gleichzeitige Beschlussfassung ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Verhängung einer Beugestrafe. Der Untersuchungsausschuss kann die neuerliche Ladung auch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen, und zwar solange, wie die Beweisaufnahme noch nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VO-UA beendet ist. In einem solchen Fall bekräftigt der Untersuchungsausschuss mit einem Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe gegenüber der Auskunftsperson, sie zum Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss - zu einem erst festzulegenden, späteren Zeitpunkt - zwecks Befragung verhalten zu wollen.
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4.5.2. Im Revisionsfall beschloss der Untersuchungsausschuss in seiner Sitzung am 14. März 2024, die Verhängung einer Beugestrafe über den Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen und den Revisionswerber neuerlich zu laden. Dass dieser Beschluss auf neuerliche Ladung ohne bestimmten Termin erfolgte, hat nach dem zuvor Ausgeführten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des unter einem beschlossenen Antrags auf Verhängung einer Beugestrafe wegen der Nichtbefolgung der Ladung als Auskunftsperson für die Sitzung am 14. März 2024.
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Das Verwaltungsgericht stellte auch - vom Revisionswerber nicht bestritten - fest, eine neuerliche Ladung und Befragung des Revisionswerbers als Auskunftsperson sei faktisch „vor Abschluss“ des Untersuchungsausschusses noch möglich. Wie sich dem Ausschussbericht entnehmen lässt, hat der Untersuchungsausschuss entsprechend seinem Arbeitsplan iSd § 16 VO-UA sowohl nach der Antragstellung als auch nach Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichts über den gegenständlichen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe noch weitere Sitzungen zwecks Befragung von Auskunftspersonen durchgeführt; die Beweisaufnahme endete am 23. Mai 2024 (vgl. AB 2671 BlgNR XXVII. GP 27 ff.).Das Verwaltungsgericht stellte auch - vom Revisionswerber nicht bestritten - fest, eine neuerliche Ladung und Befragung des Revisionswerbers als Auskunftsperson sei faktisch „vor Abschluss“ des Untersuchungsausschusses noch möglich. Wie sich dem Ausschussbericht entnehmen lässt, hat der Untersuchungsausschuss entsprechend seinem Arbeitsplan iSd Paragraph 16, VO-UA sowohl nach der Antragstellung als auch nach Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichts über den gegenständlichen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe noch weitere Sitzungen zwecks Befragung von Auskunftspersonen durchgeführt; die Beweisaufnahme endete am 23. Mai 2024 vergleiche , Ausschussbericht 2671, BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 27, ff.).
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Da somit die Verhängung der Beugestrafe vor dem Ende der Beweisaufnahme beantragt worden war, war der Antrag auch unter zeitlichen Gesichtspunkten zulässig.
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4.6. Im Übrigen bestreitet der Revisionswerber nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Entschuldigung nicht „genügend“ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA war. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese - einzelfallbezogene (vgl. VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, Rn. 29) - Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte (vgl. neuerlich VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, sowie VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0083), rechtswidrig wäre.4.6. Im Übrigen bestreitet der Revisionswerber nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Entschuldigung nicht „genügend“ iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA war. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass diese - einzelfallbezogene vergleiche , VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, Rn. 29) - Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte vergleiche , neuerlich VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, sowie VwGH 9.6.2021, Ra 2021/03/0083), rechtswidrig wäre.
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5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030045.L00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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