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1. Der Antragsteller erhob am 3. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgendem: LVwG NÖ) eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein ihm gegenüber erlassenes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz.1. Der Antragsteller erhob am 3. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgendem: LVwG NÖ) eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein ihm gegenüber erlassenes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz.
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Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31. Juli 2025, Zl. LVwG-M-55/001-2024, wies das LVwG NÖ diese Beschwerde wegen seiner (örtlichen) Unzuständigkeit zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig sei. Der Beschluss blieb unangefochten und wurde am 15. September 2025 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG schriftlich ausgefertigt.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 31. Juli 2025, Zl. LVwG-M-55/001-2024, wies das LVwG NÖ diese Beschwerde wegen seiner (örtlichen) Unzuständigkeit zurück und sprach aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig sei. Der Beschluss blieb unangefochten und wurde am 15. September 2025 in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG schriftlich ausgefertigt.
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In der Folge übermittelte das LVwG NÖ die Beschwerde dem seiner Ansicht nach zuständigen Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: LVwG OÖ).
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Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025, Zl. LVwG-780389/2/ER, wies das LVwG OÖ die Beschwerde ebenfalls wegen seiner (örtlichen) Unzuständigkeit zurück. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass es das LVwG NÖ als für die Behandlung der Beschwerde zuständig erachtet.
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Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 27. Oktober 2025 zugestellt.
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Am 4. Dezember 2025 - sohin innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gegen den Beschluss des LVwG OÖ vom 17. Oktober 2025 - brachte der Antragsteller einen Schriftsatz beim LVwG OÖ ein, in dem er einerseits einen „Antrag auf Kompetenzfeststellung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG“ stellte und andererseits - ausdrücklich in eventu für den Fall des Fehlens der Voraussetzungen für diesen Antrag - eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 9) B-VG gegen den Beschluss des LVwG OÖ vom 17. Oktober 2025 erhob.Am 4. Dezember 2025 - sohin innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist gegen den Beschluss des LVwG OÖ vom 17. Oktober 2025 - brachte der Antragsteller einen Schriftsatz beim LVwG OÖ ein, in dem er einerseits einen „Antrag auf Kompetenzfeststellung gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG“ stellte und andererseits - ausdrücklich in eventu für den Fall des Fehlens der Voraussetzungen für diesen Antrag - eine außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 9,) B-VG gegen den Beschluss des LVwG OÖ vom 17. Oktober 2025 erhob.
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Das LVwG OÖ führte daraufhin die Verfahrensschritte nach § 30a Abs. 7 VwGG durch und legte dem Verwaltungsgerichtshof den Antrag und die Revision vor, wo diese am 24. Dezember 2025 einlangten.Das LVwG OÖ führte daraufhin die Verfahrensschritte nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG durch und legte dem Verwaltungsgerichtshof den Antrag und die Revision vor, wo diese am 24. Dezember 2025 einlangten.
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2. Der Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist unzulässig:
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2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG neben dem Vorliegen förmlicher Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, und daran anschließend etwa VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, und zuletzt VwGH 2.10.2023, Ko 2023/03/0004). 2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein zulässiger Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG neben dem Vorliegen förmlicher Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit auch voraus, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, ein Revisionsverfahren gegen zumindest einen dieser Beschlüsse nicht (mehr) anhängig ist oder die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren nicht bereits abschließend bindend geklärt worden ist (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, und daran anschließend etwa VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, und zuletzt VwGH 2.10.2023, Ko 2023/03/0004). 10
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bezug genommen, wonach das (insofern vergleichbare) Verfahren nach § 47 JN nicht dazu diene, die Entscheidung der Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen, und ist zum Ergebnis gekommen, dass es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht bedarf, solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde (vgl. im Einzelnen VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, Pkt. 2.5 und 2.6). Er hat daher Anträge auf Entscheidung von Kompetenzkonflikten zurückgewiesen, wenn die Revisionsfrist gegen (zumindest) einen der Unzuständigkeitsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch offen war (etwa VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, 22.6.2016, Ko 2016/03/0007, 27.3.2019, Ko 2019/03/0001 und 2.10.2023, Ko 2023/03/0004), wenn der Antrag mit einer Revision verbunden war (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0003) oder wenn nach dem Antragsvorbringen gegen die konkurrierenden Beschlüsse bereits jeweils Revision erhoben worden war (erneut VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002).Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bezug genommen, wonach das (insofern vergleichbare) Verfahren nach Paragraph 47, JN nicht dazu diene, die Entscheidung der Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen, und ist zum Ergebnis gekommen, dass es einer Entscheidung im Kompetenzverfahren nicht bedarf, solange die Frage der Zuständigkeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof bindend beurteilt werden kann oder beurteilt wurde vergleiche , im Einzelnen VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002, Pkt. 2.5 und 2.6). Er hat daher Anträge auf Entscheidung von Kompetenzkonflikten zurückgewiesen, wenn die Revisionsfrist gegen (zumindest) einen der Unzuständigkeitsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch offen war (etwa VwGH 8.6.2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, 22.6.2016, Ko 2016/03/0007, 27.3.2019, Ko 2019/03/0001 und 2.10.2023, Ko 2023/03/0004), wenn der Antrag mit einer Revision verbunden war (VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0003) oder wenn nach dem Antragsvorbringen gegen die konkurrierenden Beschlüsse bereits jeweils Revision erhoben worden war (erneut VwGH 30.6.2015, Ko 2015/03/0002). 11
2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar (als Eventualantrag) nur für den Fall erhoben, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nicht vorliegen. Daher kann eine Behandlung der Revision erst aufgrund und nach der Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes erfolgen.
Ungeachtet der vom Antragsteller vorgenommenen Reihung liegt damit jedoch eine wirksam eingebrachte Revision vor. Auch ist ein Eventualantrag (hier also die Revision) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend (vgl. dazu und allgemein zum Wesen eines Eventualantrags VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, Rn. 12 ff, insb. Rn. 19, mwN). Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen (zumindest) einen der Unzuständigkeitsbeschlüsse beurteilt.Ungeachtet der vom Antragsteller vorgenommenen Reihung liegt damit jedoch eine wirksam eingebrachte Revision vor. Auch ist ein Eventualantrag (hier also die Revision) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fristwahrend vergleiche dazu und allgemein zum Wesen eines Eventualantrags VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093, Rn. 12 ff, insb. Rn. 19, mwN). Damit ist die Möglichkeit eröffnet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeitsfrage im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen (zumindest) einen der Unzuständigkeitsbeschlüsse beurteilt.
Im Hinblick auf den in der dargestellten Judikatur zum Ausdruck kommenden Vorrang einer Entscheidung im Rechtsmittelweg ist in einer Konstellation wie der vorliegenden der Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen, um die Behandlung der bereits erhobenen Revision zu ermöglichen.
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Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist daher unzulässig, wenn er mit einer - auch nur eventualiter erhobenen - Revision gegen zumindest einen der betreffenden Unzuständigkeitsbeschlüsse verbunden ist.
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Die Unzweckmäßigkeit der Verbindung eines solchen Antrags mit einer Revision ergibt sich auch daraus, dass ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist (vgl. VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. B.3.2.), sodass ein bei einem Verwaltungsgericht eingebrachter Antrag - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach § 17 VwGVG bzw. § 62 VwGG iVm § 6 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten ist. Hingegen hat die Einbringung einer Revision nach § 24 Abs. 1 VwGG beim betreffenden Verwaltungsgericht zu erfolgen, das nach § 30a Abs. 1 bis 6 bzw. Abs. 7 VwGG bestimmte Verfahrensschritte noch vor bzw. mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof durchzuführen hat. Auch ist die Eingabengebühr für eine Revision nach § 24a Z 3 VwGG bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe fällig.Die Unzweckmäßigkeit der Verbindung eines solchen Antrags mit einer Revision ergibt sich auch daraus, dass ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist vergleiche , VwGH 19.5.2015, Ko 2014/03/0001, Pkt. B.3.2.), sodass ein bei einem Verwaltungsgericht eingebrachter Antrag - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach Paragraph 17, VwGVG bzw. Paragraph 62, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten ist. Hingegen hat die Einbringung einer Revision nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim betreffenden Verwaltungsgericht zu erfolgen, das nach Paragraph 30 a, Absatz eins, bis 6 bzw. Absatz 7, VwGG bestimmte Verfahrensschritte noch vor bzw. mit der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof durchzuführen hat. Auch ist die Eingabengebühr für eine Revision nach Paragraph 24 a, Ziffer 3, VwGG bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe fällig. 14
3. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.3. Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
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4. Die Behandlung der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des LVwG OÖ vom 17. Oktober 2025 kommt damit dem dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu.
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Sollte der Antragsteller mit dieser Revision im Ergebnis nicht durchdringen, sodass letztlich Unzuständigkeitsbeschlüsse von zwei Verwaltungsgerichten in derselben Sache vorliegen, die nicht mehr mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, so ist ihm dann die Stellung eines Antrages auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof möglich (vgl. zu einer solchen Konstellation VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001, Rn. 9).Sollte der Antragsteller mit dieser Revision im Ergebnis nicht durchdringen, sodass letztlich Unzuständigkeitsbeschlüsse von zwei Verwaltungsgerichten in derselben Sache vorliegen, die nicht mehr mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, so ist ihm dann die Stellung eines Antrages auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof möglich vergleiche , zu einer solchen Konstellation VwGH 3.5.2017, Ko 2017/03/0001, Rn. 9). Wien, am 28. Jänner 2026