TE Vwgh Beschluss 2026/1/29 Ra 2026/18/0017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des N H, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025, W123 2285213-2/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 17. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seines politischen Engagements für die Bangladesh Nationalist Party (BNP) sowie seines wirtschaftlichen Erfolgs von der Polizei im Auftrag der Partei Awami League unter Druck gesetzt und „belästigt“ worden sei. Gleichzeitig sei er in das Blickfeld einer (näher bezeichneten) „Terrororganisation“, die ihn mit dem Tod bedroht habe, geraten.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Juni 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Juni 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Begründung ging das BVwG zusammengefasst davon aus, dass dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Dass der Revisionswerber Mitglied der BNP oder einer ihrer Unterorganisationen sei, habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie, dass gegen ihn in seinem Heimatland Strafverfahren geführt würden oder er in den Fokus anderer dort agierender Gruppierungen geraten sei. Ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle seiner Rückkehr könne nicht erkannt werden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden.In seiner Begründung ging das BVwG zusammengefasst davon aus, dass dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung drohe. Dass der Revisionswerber Mitglied der BNP oder einer ihrer Unterorganisationen sei, habe ebenso wenig festgestellt werden können, wie, dass gegen ihn in seinem Heimatland Strafverfahren geführt würden oder er in den Fokus anderer dort agierender Gruppierungen geraten sei. Ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle seiner Rückkehr könne nicht erkannt werden. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden.
5
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber „nicht inhaltsleer“ sein. Des Weiteren habe „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der § 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“. Wenn auch eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden habe, so seien die vom Revisionswerber im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Insbesondere sei „der belangten Behörde“ eine „antizipierende Beweiswürdigung“ anzulasten.Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das gegenständliche Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Die „Erklärung eines Verwaltungsgerichtes“ dürfe zwar kurz, aber „nicht inhaltsleer“ sein. Des Weiteren habe „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraph 37, ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“. Wenn auch eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden habe, so seien die vom Revisionswerber im Verfahren dargelegten Gründe nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Insbesondere sei „der belangten Behörde“ eine „antizipierende Beweiswürdigung“ anzulasten.
6
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2025/18/0363, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst eine fehlende Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb zulässig wäre vergleiche , etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2025/18/0363, mwN).
11
Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“ habe, ist entgegenzuhalten, dass die behauptete Mangelhaftigkeit nicht näher konkretisiert wird und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan wird.Dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, wonach „die belangte Behörde in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“ habe, ist entgegenzuhalten, dass die behauptete Mangelhaftigkeit nicht näher konkretisiert wird und auch ihre Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargetan wird.
12
Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen - wiederum ohne nähere Konkretisierung - eine antizipierende Beweiswürdigung rügt, ist zu entgegnen, dass sie diesen Vorwurf nicht mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer konkreten Beweisaufnahme, deren vermutetes Ergebnis das BVwG vorweggenommen hätte, verbindet. Vielmehr verweist die Revision in diesem Zusammenhang allein darauf, die vom Revisionswerber im Verfahren dargelegten Gründe seien nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechende antizipierende Beweiswürdigung legt die Revision damit nicht dar (vgl. neuerlich - denselben Revisionswerbervertreter betreffend - VwGH 6.11.2025, Ra 2025/18/0363, mwN).Soweit die Revision im Zulässigkeitsvorbringen - wiederum ohne nähere Konkretisierung - eine antizipierende Beweiswürdigung rügt, ist zu entgegnen, dass sie diesen Vorwurf nicht mit dem Hinweis auf das Unterbleiben einer konkreten Beweisaufnahme, deren vermutetes Ergebnis das BVwG vorweggenommen hätte, verbindet. Vielmehr verweist die Revision in diesem Zusammenhang allein darauf, die vom Revisionswerber im Verfahren dargelegten Gründe seien nur unzureichend zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechende antizipierende Beweiswürdigung legt die Revision damit nicht dar vergleiche , neuerlich - denselben Revisionswerbervertreter betreffend - VwGH 6.11.2025, Ra 2025/18/0363, mwN).
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180017.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten