1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers vom 26. Mai 2025 auf Ausstellung eines Taxiausweises (bzw. auf Verlängerung des noch bis Dezember 2025 gültigen Taxiausweises) gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 Abs. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab. Unter einem erklärte es die Revision gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers vom 26. Mai 2025 auf Ausstellung eines Taxiausweises (bzw. auf Verlängerung des noch bis Dezember 2025 gültigen Taxiausweises) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 3, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab. Unter einem erklärte es die Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG für nicht zulässig.
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Begründend erwog das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber, der seit Dezember 2010 Inhaber eines Taxiausweises sei, im Beobachtungszeitraum der letzten fünf Jahre acht - näher beschriebene und unbestritten gebliebene - verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts aufweise, nämlich unter anderem zwei Übertretungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 13. Februar 2023 und am 19. Oktober 2024), wobei einmal die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten worden sei, eine Übertretung wegen des Verstoßes gegen das Gebot, für ein Einsatzfahrzeug Platz zu machen (am 16. Februar 2022), zwei Übertretungen wegen Unterschreitung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe der Autoreifen (am 13. Februar 2024) und eine Übertretung wegen Missachtung des Rotlichts (am 4. Dezember 2023).
3
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ein Taxiausweis auszustellen sei, wenn der Bewerber vertrauenswürdig sei. Die Vertrauenswürdigkeit müsse zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gelte insbesondere, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lasse.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ein Taxiausweis auszustellen sei, wenn der Bewerber vertrauenswürdig sei. Die Vertrauenswürdigkeit müsse zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gelte insbesondere, wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lasse.
4
Im vorliegenden Fall seien die verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen im Beobachtungszeitraum der letzten drei Jahre ergangen. Daraus lasse sich auf ein Persönlichkeitsbild schließen, das eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften erkennen lasse, wenn auch die letzte Übertretung bereits vor einem Jahr begangen worden sei. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Revisionswerber derzeit die im Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht besitze, begegne daher keinen Bedenken.
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Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es eine Wertung des Verhaltens des Revisionswerbers innerhalb des fünfjährigen Zeitraums dahingehend, ob die Vertrauenswürdigkeit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegeben gewesen sei, nicht vorgenommen und das Gesamtverhalten des Revisionswerbers außer Acht gelassen habe. Nur durch Befragung des Revisionswerbers und Beleuchtung seines Umfeldes wäre das Gesamtverhalten des Revisionswerbers darstellbar und in weiterer Folge eine Wertung hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit möglich gewesen. Es sei keinesfalls ausreichend, sich lediglich - ohne weitere Befragung des Revisionswerbers - auf rechtskräftig festgestellte Verwaltungsübertretungen zu berufen, ohne das Gesamtverhalten des Revisionswerbers zu erfassen. Es sei - ohne nähere Beleuchtung des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers und der Tatumstände - lediglich angeführt worden, dass der Revisionswerber in den letzten fünf Jahren einige Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe und deshalb eine Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 13.3.2025, Ra 2024/03/0083, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 13.3.2025, Ra 2024/03/0083, mwN). 12
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen angeführt, die jeweils übertretene Norm, die Höhe der Geldstrafe und das Datum der Begehung der jeweiligen Übertretung festgehalten sowie - in Stichworten - dargelegt, welches Verhalten ausschlaggebend für diese Bestrafung gewesen ist. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat das Verwaltungsgericht in einer Gesamtschau - mit dem Hinweis, dass der Revisionswerber für alle diese Verwaltungsübertretungen innerhalb der letzten drei Jahre bestraft worden sei - dahingehend bewertet, dass sie der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 entgegenstehen.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen angeführt, die jeweils übertretene Norm, die Höhe der Geldstrafe und das Datum der Begehung der jeweiligen Übertretung festgehalten sowie - in Stichworten - dargelegt, welches Verhalten ausschlaggebend für diese Bestrafung gewesen ist. Diese verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hat das Verwaltungsgericht in einer Gesamtschau - mit dem Hinweis, dass der Revisionswerber für alle diese Verwaltungsübertretungen innerhalb der letzten drei Jahre bestraft worden sei - dahingehend bewertet, dass sie der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 entgegenstehen.
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Entgegen den Revisionsausführungen hat das Verwaltungsgericht - überdies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine Wertung des Verhaltens des Revisionswerbers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums im Hinblick auf seine Vertrauenswürdigkeit vorgenommen.
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Soweit die Revision als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, dass eine Befragung des Revisionswerbers (zur Darstellung seines Gesamtverhaltens) hätte erfolgen müssen, kann eine solche Rechtsverletzung schon deshalb nicht vorliegen, weil der Revisionswerber vom Verwaltungsgericht ohnehin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vernommen wurde. Insbesondere legt er nun nicht dar, inwiefern er gehindert gewesen wäre, dabei - allenfalls mit Unterstützung seiner dort anwesenden rechtsfreundlichen Vertretung - entsprechende Angaben zu machen.
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Ferner ist der Revision entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann, und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145, mwN).Ferner ist der Revision entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann, und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann vergleiche , VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145, mwN). 16
Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts angesichts der vom Revisionswerber im relevanten Zeitraum gehäuft (und unstrittig) begangenen Übertretungen der StVO und des KFG und des diesen jeweils zugrundeliegenden Verhaltens den maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 nicht entspreche.Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts angesichts der vom Revisionswerber im relevanten Zeitraum gehäuft (und unstrittig) begangenen Übertretungen der StVO und des KFG und des diesen jeweils zugrundeliegenden Verhaltens den maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 nicht entspreche.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der (vom Revisionswerber unter anderem auch zu verantwortenden) Missachtung des Rotlichtes um einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr handelt, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt (vgl. etwa nochmals VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145, mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der (vom Revisionswerber unter anderem auch zu verantwortenden) Missachtung des Rotlichtes um einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr handelt, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt vergleiche , etwa nochmals VwGH 22.12.2023, Ra 2023/03/0145, mwN). 18
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht vorliegend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026