TE Vwgh Beschluss 2026/1/29 Ra 2026/01/0009

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §27 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 26. September 2025 mündlich verkündete und am 24. Oktober 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/071/8700/2025, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat, und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat, und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Revisionswerber sei „mit Entlassungsurkunde entsprechend dem [türkischen] Ministerratsbeschluss ... vom 02.03.1995, ausgestellt am 18.05.1995“, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden. Nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Revisionswerber auf Grund eines eigenen Antrags die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben, weshalb die Voraussetzungen für den ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG vorlägen. Da der Revisionswerber die ihm nach § 28 StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht wahrgenommen habe, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwögen; vielmehr sei in Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen nicht (mehr) erforderlich (mit Hinweis auf VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097).Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Revisionswerber sei „mit Entlassungsurkunde entsprechend dem [türkischen] Ministerratsbeschluss ... vom 02.03.1995, ausgestellt am 18.05.1995“, aus dem türkischen Staatsverband entlassen worden. Nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Revisionswerber auf Grund eines eigenen Antrags die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben, weshalb die Voraussetzungen für den ex-lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG vorlägen. Da der Revisionswerber die ihm nach Paragraph 28, StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht wahrgenommen habe, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwögen; vielmehr sei in Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen nicht (mehr) erforderlich (mit Hinweis auf VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097).
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers richtet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Tatfrage, ob der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag hin wiedererworben habe.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder-)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0048, Rn. 15, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder-)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche , etwa VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0048, Rn. 15, mwN).
10
Dass die vom Verwaltungsgericht angestellten, einzelfallbezogen und damit allein auf die Umstände des Revisionsfalls Bedacht nehmenden Erwägungen mit vom Verwaltungsgerichtshof infolge Unvertretbarkeit aufzugreifenden Mängeln behaftet wären, zeigt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
11
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010009.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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