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Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 stellte der Landeshauptmann von Tirol (LH Tirol) gemäß § 6 Abs. 6 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) fest, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums der Mitbeteiligten im Umfang von 312 t gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 „eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC-Behandlungsanlage“ darstelle.Mit Bescheid vom 5. Mai 2021 stellte der Landeshauptmann von Tirol (LH Tirol) gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) fest, dass die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen im Bereich des Abfallwirtschaftszentrums der Mitbeteiligten im Umfang von 312 t gemäß Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 „eine IPPC-pflichtige Tätigkeit und damit eine IPPC-Behandlungsanlage“ darstelle.
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Zur Vorgeschichte wird im Weiteren auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2024, Ro 2022/07/0008, (im Folgenden: Vorerkenntnis Ro 2022/07/0008 bzw. Vorerkenntnis) verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) vom 21. Dezember 2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
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Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - im zweiten Rechtsgang - der Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abermals Folge gegeben und den Bescheid des LH Tirol ersatzlos aufgehoben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung wiederholte das Verwaltungsgericht zunächst die bereits in dem in seinem ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten und zu den dort in den einzelnen „Lagern“ G1 bis G8, W, H3 und T zwischengelagerten gefährlichen Abfällen (siehe Vorerkenntnis Ro 2022/07/0008, Rn. 5 bis 7). Die gefährlichen Abfälle würden im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten (vorübergehend) gelagert und in der Folge an befugte Unternehmen übergeben; die Mitbeteiligte führe somit Verwertungsverfahren nach R13 Anhang 2 Z 1 AWG 2002 („Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren“) bzw. Beseitigungsverfahren nach D15 Anhang 2 Z 1 AWG 2002 („Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren“) durch.In seiner Entscheidungsbegründung wiederholte das Verwaltungsgericht zunächst die bereits in dem in seinem ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zum Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten und zu den dort in den einzelnen „Lagern“ G1 bis G8, W, H3 und T zwischengelagerten gefährlichen Abfällen (siehe Vorerkenntnis Ro 2022/07/0008, Rn. 5 bis 7). Die gefährlichen Abfälle würden im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten (vorübergehend) gelagert und in der Folge an befugte Unternehmen übergeben; die Mitbeteiligte führe somit Verwertungsverfahren nach R13 Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 („Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren“) bzw. Beseitigungsverfahren nach D15 Anhang 2 Ziffer eins, AWG 2002 („Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren“) durch.
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Im Weiteren stellte das Verwaltungsgericht fest, an welche Unternehmen im Jahr 2023 von der Mitbeteiligten die im Abfallwirtschaftszentrum gelagerten gefährlichen Abfälle in welcher Menge übergeben worden seien und welchem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang 2 AWG 2002 diese Abfälle im Jahr 2023 in der Folge unterzogen worden seien.
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Daran anschließend hielt das Verwaltungsgericht fest, „an welche Unternehmen die [Mitbeteiligte] zukünftig die von ihr übernommenen und zwischengelagerten gefährlichen Abfälle weitergibt und welche Behandlung die übernehmenden Unternehmen durchführen, lässt sich nicht feststellen“.
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In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der abfalltechnische Amtssachverständige habe die Daten ausgewertet, die im Sinn von § 8 Abs. 3 AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in das Elektronische Datenmanagement eingespeist worden seien. Ausgehend davon, dass bis 15. März jeden Jahres die Jahresabfallbilanz für das vorangegangene Kalenderjahr gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 einzureichen sei, habe der Sachverständige daraus für das Jahr 2023 ermitteln können, welche gefährlichen Abfälle in welcher Menge in diesem Jahr von der Mitbeteiligten an andere Unternehmen übergeben worden seien bzw. welche Abfallbehandlung bzw. Zwischenlagerung die Partnerunternehmen der Mitbeteiligten vorgenommen hätten. Nach der Aussage des - als Zeugen vernommenen - Betriebsleiters der Mitbeteiligten werde bei der Mitbeteiligten allerdings gegen Ende jeden Jahres neu bestimmt, an welche Unternehmen die gefährlichen Abfälle künftig übergeben würden. Es sei daher nicht möglich vorherzusagen, an welche Unternehmen die Mitbeteiligte zukünftig gefährliche Abfälle übergeben werde und wie diese Abfälle dann behandelt würden.In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der abfalltechnische Amtssachverständige habe die Daten ausgewertet, die im Sinn von Paragraph 8, Absatz 3, AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in das Elektronische Datenmanagement eingespeist worden seien. Ausgehend davon, dass bis 15. März jeden Jahres die Jahresabfallbilanz für das vorangegangene Kalenderjahr gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 einzureichen sei, habe der Sachverständige daraus für das Jahr 2023 ermitteln können, welche gefährlichen Abfälle in welcher Menge in diesem Jahr von der Mitbeteiligten an andere Unternehmen übergeben worden seien bzw. welche Abfallbehandlung bzw. Zwischenlagerung die Partnerunternehmen der Mitbeteiligten vorgenommen hätten. Nach der Aussage des - als Zeugen vernommenen - Betriebsleiters der Mitbeteiligten werde bei der Mitbeteiligten allerdings gegen Ende jeden Jahres neu bestimmt, an welche Unternehmen die gefährlichen Abfälle künftig übergeben würden. Es sei daher nicht möglich vorherzusagen, an welche Unternehmen die Mitbeteiligte zukünftig gefährliche Abfälle übergeben werde und wie diese Abfälle dann behandelt würden. 8
In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungsgründe des Vorkenntnisses Ro 2022/07/0008 und führte aus, der - für die Beurteilung des Vorliegens einer IPPC-Behandlungsanlage - maßgebliche Tatbestand nach Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 erfasse nicht jede zeitweilige Lagerung von Abfällen, sondern nur eine solche „bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 aufgeführten Tätigkeiten“. Es sei somit maßgeblich, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfällen in späterer Folge zugeführt würden. Hinsichtlich des Jahres 2023 ergebe sich, dass von mehreren Unternehmen, von denen Abfälle von der Mitbeteiligten übernommen worden seien, in der Folge eine Beseitigung oder Verwertung der Abfälle nach Z 1 oder Z 4 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 erfolgt sei. Bei Addition sei insoweit auch der Schwellenwert nach Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 - somit eine Gesamtkapazität von über 50 t - überschritten worden. „Rückblickend betrachtet“ wäre die Anlage der Mitbeteiligten daher im Jahr 2023 eine IPPC-Behandlungsanlage gewesen. Die Qualifizierung des Lagers der Mitbeteiligten als eine solche Anlage setze aber „eine für die Zukunft unzweifelhafte Feststellung“ dazu voraus, welcher Abfallbehandlung die Abfälle nach der Zwischenlagerung in der Anlage der Mitbeteiligten zugeführt würden. Die Mitbeteiligte entscheide allerdings „gesondert für das jeweilige Jahr“, an welche Unternehmen sie ihre gefährlichen Abfälle weitergebe. Auch seien im Jahr 2023 von einzelnen Unternehmen, an die die Mitbeteiligte ihre Abfälle weitergegeben habe, die Abfälle bloß vorübergehend gelagert worden. Mangels „hinreichender Sicherheit“ darüber, an wen die Mitbeteiligte zukünftig ihre zwischengelagerten gefährlichen Abfälle übergeben werde und ob diese Abfälle nachfolgend einer Behandlung nach Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 zugeführt würden, seien „die Lager“ für gefährliche Abfälle in dem von der Mitbeteiligten betriebenen Abfallwirtschaftszentrum nicht als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren.In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungsgründe des Vorkenntnisses Ro 2022/07/0008 und führte aus, der - für die Beurteilung des Vorliegens einer IPPC-Behandlungsanlage - maßgebliche Tatbestand nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 erfasse nicht jede zeitweilige Lagerung von Abfällen, sondern nur eine solche „bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 aufgeführten Tätigkeiten“. Es sei somit maßgeblich, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfällen in späterer Folge zugeführt würden. Hinsichtlich des Jahres 2023 ergebe sich, dass von mehreren Unternehmen, von denen Abfälle von der Mitbeteiligten übernommen worden seien, in der Folge eine Beseitigung oder Verwertung der Abfälle nach Ziffer eins, oder Ziffer 4, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 erfolgt sei. Bei Addition sei insoweit auch der Schwellenwert nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 - somit eine Gesamtkapazität von über 50 t - überschritten worden. „Rückblickend betrachtet“ wäre die Anlage der Mitbeteiligten daher im Jahr 2023 eine IPPC-Behandlungsanlage gewesen. Die Qualifizierung des Lagers der Mitbeteiligten als eine solche Anlage setze aber „eine für die Zukunft unzweifelhafte Feststellung“ dazu voraus, welcher Abfallbehandlung die Abfälle nach der Zwischenlagerung in der Anlage der Mitbeteiligten zugeführt würden. Die Mitbeteiligte entscheide allerdings „gesondert für das jeweilige Jahr“, an welche Unternehmen sie ihre gefährlichen Abfälle weitergebe. Auch seien im Jahr 2023 von einzelnen Unternehmen, an die die Mitbeteiligte ihre Abfälle weitergegeben habe, die Abfälle bloß vorübergehend gelagert worden. Mangels „hinreichender Sicherheit“ darüber, an wen die Mitbeteiligte zukünftig ihre zwischengelagerten gefährlichen Abfälle übergeben werde und ob diese Abfälle nachfolgend einer Behandlung nach Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 zugeführt würden, seien „die Lager“ für gefährliche Abfälle in dem von der Mitbeteiligten betriebenen Abfallwirtschaftszentrum nicht als IPPC-Behandlungsanlage zu qualifizieren.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als nicht zulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich über die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis Ro 2022/07/0008 erteilten Aufträge hinweggesetzt habe. Danach seien Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten zwischengelagerten Abfälle in der Folge unterzogen würden, um feststellen zu können, ob eine IPPC-Tätigkeit nach Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 verrichtet werde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine IPPC-Tätigkeit nach dieser Bestimmung ausscheide, weil sich die Mitbeteiligte für die Zukunft alle Dispositionsmöglichkeiten offenhalte, treffe nicht zu. Es wäre auch an der Mitbeteiligten gelegen, konkret darzulegen, dass sich gegenüber der Vergangenheit insoweit etwas konkret geändert habe. Die Mitbeteiligte habe aber gar nicht konkret behauptet, dass es zu einem Wechsel der Partnerunternehmen und damit zu einer Änderung der Abfallbehandlung gekommen wäre.Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich über die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis Ro 2022/07/0008 erteilten Aufträge hinweggesetzt habe. Danach seien Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten zwischengelagerten Abfälle in der Folge unterzogen würden, um feststellen zu können, ob eine IPPC-Tätigkeit nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 verrichtet werde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine IPPC-Tätigkeit nach dieser Bestimmung ausscheide, weil sich die Mitbeteiligte für die Zukunft alle Dispositionsmöglichkeiten offenhalte, treffe nicht zu. Es wäre auch an der Mitbeteiligten gelegen, konkret darzulegen, dass sich gegenüber der Vergangenheit insoweit etwas konkret geändert habe. Die Mitbeteiligte habe aber gar nicht konkret behauptet, dass es zu einem Wechsel der Partnerunternehmen und damit zu einer Änderung der Abfallbehandlung gekommen wäre.
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Die Revision ist zulässig und berechtigt.
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Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
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Erfolgte die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie vorliegend -, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2024/14/0392, mwN).Erfolgte die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie vorliegend -, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen vergleiche , etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2024/14/0392, mwN).
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Die Revision ist damit im Recht, dass das Verwaltungsgericht insoweit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den anzuwendenden Maßstab hinsichtlich der - für die gegenständliche Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z 2 AWG 2002 relevanten - Prüfung verkannt, ob die von der Mitbeteiligten verrichtete Tätigkeit eine nach Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 ist und die Teile der Anlage der Mitbeteiligten, in der diese Tätigkeit gegebenenfalls verrichtet wird, daher eine IPPC-Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 darstellen:Die Revision ist damit im Recht, dass das Verwaltungsgericht insoweit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den anzuwendenden Maßstab hinsichtlich der - für die gegenständliche Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, AWG 2002 relevanten - Prüfung verkannt, ob die von der Mitbeteiligten verrichtete Tätigkeit eine nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 ist und die Teile der Anlage der Mitbeteiligten, in der diese Tätigkeit gegebenenfalls verrichtet wird, daher eine IPPC-Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 darstellen: 16
Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 bezeichnet als IPPC-Tätigkeit die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 AWG 2002 angeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, soweit nicht eine Deponie nach Anhang 5 Teil 1 Z 4 AWG 2002 vorliegt. Faktische Verrichtungen dieser Tätigkeit sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer „IPPC-Behandlungsanlage“ (§ 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002), in der eine Tätigkeit nach Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt (Vorerkenntnis Rn. 31). Wie im Vorerkenntnis näher ausgeführt, sind zur Ermittlung, ob der Schwellenwert von 50 t überschritten wird, unter Berücksichtigung des Begriffs der „IPPC-Behandlungsanlagen“ nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 somit die einzelnen Bereiche („Lager G1 bis G8, W, H3 und T“) des Abfallwirtschaftszentrums der Mitbeteiligten zusammenzurechnen, in denen im Sinn von Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 eine (getrennte) zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 AWG 2002 erfolgt.Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 bezeichnet als IPPC-Tätigkeit die zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2,, 4 und 6 Anhang 5 AWG 2002 angeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, soweit nicht eine Deponie nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 4, AWG 2002 vorliegt. Faktische Verrichtungen dieser Tätigkeit sind insbesondere die Übernahme der Abfälle, ihre Sortierung bzw. Trennung, ihre (getrennte) Unterbringung sowie die Sorge um die sichere Verwahrung. Teil einer „IPPC-Behandlungsanlage“ (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002), in der eine Tätigkeit nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 ausgeübt wird, sind jedenfalls alle am Standort vorhandenen Einrichtungen, die dieser Tätigkeit dienen; somit insbesondere die einzelnen Bereiche, in denen - im Allgemeinen getrennt nach Abfallarten - die Lagerung der gefährlichen Abfälle erfolgt (Vorerkenntnis Rn. 31). Wie im Vorerkenntnis näher ausgeführt, sind zur Ermittlung, ob der Schwellenwert von 50 t überschritten wird, unter Berücksichtigung des Begriffs der „IPPC-Behandlungsanlagen“ nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 3, AWG 2002 somit die einzelnen Bereiche („Lager G1 bis G8, W, H3 und T“) des Abfallwirtschaftszentrums der Mitbeteiligten zusammenzurechnen, in denen im Sinn von Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 eine (getrennte) zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins, 2,, 4 und 6 Anhang 5 AWG 2002 erfolgt. 17
Schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 nicht jede (zeitweilige) Lagerung von Abfällen erfasst, sondern nur eine solche „bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 [Anhang 5 Teil 1 AWG 2002] aufgeführten Tätigkeiten“. Auch wenn die in Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten einen erheblichen Teil der möglichen künftigen Behandlungen von Abfällen erfassen, fällt somit eine Lagerung von Abfällen, auf die keine der in den Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten folgt, nicht unter Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 (vgl. Vorerkenntnis Rn. 32). Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt oder auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss hätte (vgl. Vorerkenntnis Rn. 32 und 33, mwN). Auch wenn vor einer Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 noch eine weitere Zwischenlagerung bei einem Übernehmer der Abfälle durchgeführt wird, kann das nichts daran ändern, dass die vorübergehende Lagerung als IPPC-Tätigkeit nach Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 anzusehen ist (vgl. Vorerkenntnis Rn. 35).Schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 nicht jede (zeitweilige) Lagerung von Abfällen erfasst, sondern nur eine solche „bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 [Anhang 5 Teil 1 AWG 2002] aufgeführten Tätigkeiten“. Auch wenn die in Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten einen erheblichen Teil der möglichen künftigen Behandlungen von Abfällen erfassen, fällt somit eine Lagerung von Abfällen, auf die keine der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 genannten Tätigkeiten folgt, nicht unter Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 vergleiche , Vorerkenntnis Rn. 32). Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Betreiber der Anlage selbst die nachfolgende Tätigkeit nach Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 durchführt oder auf die Art der folgenden Behandlung Einfluss hätte vergleiche , Vorerkenntnis Rn. 32 und 33, mwN). Auch wenn vor einer Tätigkeit nach Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 noch eine weitere Zwischenlagerung bei einem Übernehmer der Abfälle durchgeführt wird, kann das nichts daran ändern, dass die vorübergehende Lagerung als IPPC-Tätigkeit nach Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 anzusehen ist vergleiche , Vorerkenntnis Rn. 35).
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Hinsichtlich des Charakters der Tätigkeit ist zu beachten, dass, wie durch die Beifügung des Begriffes „zeitweilig“ in Z 5 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 noch zusätzlich betont wird, unter „lagern“ etwas Vorübergehendes, unter „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen ist. Eine Ablagerung von Abfällen darf nach § 15 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (Vorerkenntnis Rn. 29, mwN; vgl. zu den Pflichten bei der Ablagerung gefährlicher Abfälle auch § 16 Abs. 1 AWG 2002). Für den Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage, in der - wie unstrittig im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten - eine „zeitweilige Lagerung“ (einer großen Menge) gefährlicher Abfälle erfolgt, ergibt sich somit das Erfordernis, die in der Anlage eingehenden Abfälle planmäßig laufend einer weiteren Abfallbehandlung (Beseitigung oder Verwertung) zuzuführen.Hinsichtlich des Charakters der Tätigkeit ist zu beachten, dass, wie durch die Beifügung des Begriffes „zeitweilig“ in Ziffer 5, Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 noch zusätzlich betont wird, unter „lagern“ etwas Vorübergehendes, unter „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen ist. Eine Ablagerung von Abfällen darf nach Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (Vorerkenntnis Rn. 29, mwN; vergleiche , zu den Pflichten bei der Ablagerung gefährlicher Abfälle auch Paragraph 16, Absatz eins, AWG 2002). Für den Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage, in der - wie unstrittig im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten - eine „zeitweilige Lagerung“ (einer großen Menge) gefährlicher Abfälle erfolgt, ergibt sich somit das Erfordernis, die in der Anlage eingehenden Abfälle planmäßig laufend einer weiteren Abfallbehandlung (Beseitigung oder Verwertung) zuzuführen.
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Wie im Vorkenntnis (Rn. 41 f) ausgeführt, sind zur Beurteilung, ob das Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten eine IPPC-Behandlungsanlage ist, daher Feststellungen dazu erforderlich, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfälle zugeführt werden. Insoweit ist im Weiteren zu beachten, dass die IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 die „vorübergehende Lagerung“ selbst und nicht etwa erst eine spätere Weitergabe oder gar erst die folgende Beseitigung oder Verwertung der Abfälle ist. Maßgeblich ist somit, ob bzw. - wie für die Überschreitung des Schwellenwertes von 50 t relevant ist - in welchem Ausmaß nach den tatsächlichen Verhältnissen die vorübergehende Lagerung der gefährlichen Abfälle im laufenden Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der Mitbeteiligten einer Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 vorangeht.Wie im Vorkenntnis (Rn. 41 f) ausgeführt, sind zur Beurteilung, ob das Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten eine IPPC-Behandlungsanlage ist, daher Feststellungen dazu erforderlich, welcher Abfallbehandlung die im Abfallwirtschaftszentrum vorübergehend gelagerten gefährlichen Abfälle zugeführt werden. Insoweit ist im Weiteren zu beachten, dass die IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 die „vorübergehende Lagerung“ selbst und nicht etwa erst eine spätere Weitergabe oder gar erst die folgende Beseitigung oder Verwertung der Abfälle ist. Maßgeblich ist somit, ob bzw. - wie für die Überschreitung des Schwellenwertes von 50 t relevant ist - in welchem Ausmaß nach den tatsächlichen Verhältnissen die vorübergehende Lagerung der gefährlichen Abfälle im laufenden Betrieb der Abfallbehandlungsanlage der Mitbeteiligten einer Tätigkeit nach Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 vorangeht.
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Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, mwN). Nichts anderes gilt auch für die gegenständliche Beurteilung, ob die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 darstellt.Das Verwaltungsgericht hat, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche , etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, mwN). Nichts anderes gilt auch für die gegenständliche Beurteilung, ob die vorübergehende Lagerung von gefährlichen Abfällen eine IPPC-Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 darstellt.
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Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Mitbeteiligte in Zukunft (Ende des laufenden Jahres) allenfalls neue Verträge mit Abnehmern der Abfälle schließen und daher hinsichtlich der Weitergabe bzw. der Behandlungen der Abfälle künftig anders disponieren könnte. Eine Prognose hinsichtlich derartiger ungewisser zukünftiger Ereignisse ist somit nicht anzustellen.
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Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0318, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs. 2 AVG korrespondiert mit der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens) die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist also gerade dann von Bedeutung, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. näher etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2022/03/0245, mwN und weiteren Ausführungen auch zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch eine Mitwirkungspflicht des Betreibers einer Abfallbehandlungsanlage hinsichtlich rechtserheblicher Umstände der Anlage, hinsichtlich derer er näher zum Beweis ist, anerkannt (vgl. VwGH 12.12.2002, 98/07/0159, mwN).Entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise vollständig zu ermitteln vergleiche , etwa VwGH 25.7.2024, Ra 2023/01/0318, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz 2, AVG korrespondiert mit der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts (Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens) die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf, also insbesondere dann, wenn es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre der Partei selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei Informationen betreffend betriebsbezogene bzw. personenbezogene Umstände der Fall ist, über die allein die Partei verfügt. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist also gerade dann von Bedeutung, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche , näher etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2022/03/0245, mwN und weiteren Ausführungen auch zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch eine Mitwirkungspflicht des Betreibers einer Abfallbehandlungsanlage hinsichtlich rechtserheblicher Umstände der Anlage, hinsichtlich derer er näher zum Beweis ist, anerkannt vergleiche , VwGH 12.12.2002, 98/07/0159, mwN). 23
Auch im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht somit von Amts wegen und ohne dass es dazu Beweisanträgen bedurft hätte, Ermittlungen zu der - wie dargestellt maßgeblichen - Frage anzustellen, in Vorbereitung welcher Abfallbehandlungen die Lagerung der gefährlichen Abfälle im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten im laufenden Betrieb der Anlage tatsächlich erfolgt. Unter Beachtung, dass die Mitbeteiligte nach den (unbestrittenen) Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts die folgenden Beseitigungs- bzw. Verwertungsverfahren nicht selbst durchführt, war somit zu untersuchen, an welche Abfallsammler bzw. Abfallbehandler die gefährlichen Abfälle übergeben werden und ob hinsichtlich dieser Abfälle in der Folge nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Tätigkeit nach Z 1, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 erfolgt.Auch im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht somit von Amts wegen und ohne dass es dazu Beweisanträgen bedurft hätte, Ermittlungen zu der - wie dargestellt maßgeblichen - Frage anzustellen, in Vorbereitung welcher Abfallbehandlungen die Lagerung der gefährlichen Abfälle im Abfallwirtschaftszentrum der Mitbeteiligten im laufenden Betrieb der Anlage tatsächlich erfolgt. Unter Beachtung, dass die Mitbeteiligte nach den (unbestrittenen) Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts die folgenden Beseitigungs- bzw. Verwertungsverfahren nicht selbst durchführt, war somit zu untersuchen, an welche Abfallsammler bzw. Abfallbehandler die gefährlichen Abfälle übergeben werden und ob hinsichtlich dieser Abfälle in der Folge nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Tätigkeit nach Ziffer eins,, 2, 4 und 6 Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 erfolgt.
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Insoweit sind die im AWG 2002 sowie darauf aufbauend in der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012), BGBl. II Nr. 341/2012, und der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, normierten Pflichten der Abfallbesitzer zu beachten. § 17 Abs. 1 AWG 2002 sieht insoweit insbesondere eine Pflicht der Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) vor, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Abfallsammler und Abfallbehandler haben diese Aufzeichnungen elektronisch zu führen, wobei hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Verpflichtung zur Aufzeichnung die Regelungen der dazu nach § 23 Abs. 3 AWG 2002 erlassenen Verordnungen, somit der ANV 2012 (vgl. insbesondere § 3 ANV 2012) bzw. AbfallbilanzV (vgl. insbesondere § 5 und § 8 AbfallbilanzV) maßgeblich sind. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Abfall- bzw. Stoffströme effizient nachvollzogen und überwacht werden können (vgl. idS VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025, mwN).Insoweit sind die im AWG 2002 sowie darauf aufbauend in der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,, und der AbfallbilanzV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, normierten Pflichten der Abfallbesitzer zu beachten. Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 sieht insoweit insbesondere eine Pflicht der Abfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) vor, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Abfallsammler und Abfallbehandler haben diese Aufzeichnungen elektronisch zu führen, wobei hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Verpflichtung zur Aufzeichnung die Regelungen der dazu nach Paragraph 23, Absatz 3, AWG 2002 erlassenen Verordnungen, somit der ANV 2012 vergleiche , insbesondere Paragraph 3, ANV 2012) bzw. AbfallbilanzV vergleiche , insbesondere Paragraph 5 und Paragraph 8, AbfallbilanzV) maßgeblich sind. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Abfall- bzw. Stoffströme effizient nachvollzogen und überwacht werden können vergleiche , idS VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025, mwN). 25
Das Verwaltungsgericht kann - zumindest zunächst - davon ausgehen, dass diese Aufzeichnungen sowohl hinsichtlich der Lagerung und der Weitergabe der Abfälle - hier durch die Mitbeteiligte - als auch hinsichtlich der folgenden Abfallbehandlung durch die Übernehmer der Abfälle richtig sind und den - wie dargestellt relevanten - laufenden tatsächlichen Betrieb der Anlage der Mitbeteiligten bzw. die Behandlung der Abfälle in den übernehmenden Betrieben zutreffend wiedergeben. Sollte dies nicht zutreffen, läge es an der Mitbeteiligten selbst - nach Einräumung von Parteiengehör - insoweit ein konkretes Vorbringen zu erstatten und darzulegen, warum diese Aufzeichnungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht geeignet sind, zu beurteilen, ob im dargestellten Sinn in der Anlage der Mitbeteiligten nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Z 5 AWG 2002 verrichtet wird.Das Verwaltungsgericht kann - zumindest zunächst - davon ausgehen, dass diese Aufzeichnungen sowohl hinsichtlich der Lagerung und der Weitergabe der Abfälle - hier durch die Mitbeteiligte - als auch hinsichtlich der folgenden Abfallbehandlung durch die Übernehmer der Abfälle richtig sind und den - wie dargestellt relevanten - laufenden tatsächlichen Betrieb der Anlage der Mitbeteiligten bzw. die Behandlung der Abfälle in den übernehmenden Betrieben zutreffend wiedergeben. Sollte dies nicht zutreffen, läge es an der Mitbeteiligten selbst - nach Einräumung von Parteiengehör - insoweit ein konkretes Vorbringen zu erstatten und darzulegen, warum diese Aufzeichnungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes nicht geeignet sind, zu beurteilen, ob im dargestellten Sinn in der Anlage der Mitbeteiligten nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Tätigkeit nach Anhang 5 Teil 1 Ziffer 5, AWG 2002 verrichtet wird.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Jänner 2026