TE Vwgh Beschluss 2026/1/29 Ra 2025/01/0364

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/01/0365 B 22.12.2025
Ra 2025/01/0366 B 22.12.2025
Ra 2025/01/0367 B 22.12.2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. B, 2. A, 3. M, und 4. A, alle vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, Zlen. 1. W161 2317554-1/4E, 2. W161 2317551-1/3E, 3. W161 2317552-1/3E und 4. W161 2317549-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien; sie sind syrische Staatsangehörige.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; 10.2.2025, Ro 2025/01/0001, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; 10.2.2025, Ro 2025/01/0001, jeweils mwN).
4
Die revisionswerbenden Parteien behaupten unter der Überschrift „2. Zulässigkeit der Revision“ die Verletzung „in ihrem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. in ihrem Recht auf inhaltliche Behandlung ihres Antrags auf internationalen Schutz bzw. in eventu in ihrem Recht auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels“.
5
In diesen Rechten konnten sie jedoch nicht verletzt sein, weil das angefochtene Erkenntnis über keines dieser Rechte abspricht. Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens war vielmehr ausschließlich die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG.In diesen Rechten konnten sie jedoch nicht verletzt sein, weil das angefochtene Erkenntnis über keines dieser Rechte abspricht. Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens war vielmehr ausschließlich die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG.
6
Mit dem unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Begründung“ enthaltenen Vorbringen werden (auch) keine tauglichen Revisionspunkte, sondern ausschließlich Revisionsgründe geltend gemacht (vgl. etwa VwGH 23.10.2025, Ra 2025/01/0288, mwN).Mit dem unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Begründung“ enthaltenen Vorbringen werden (auch) keine tauglichen Revisionspunkte, sondern ausschließlich Revisionsgründe geltend gemacht vergleiche , etwa VwGH 23.10.2025, Ra 2025/01/0288, mwN).
7
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010364.L00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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