2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; 10.2.2025, Ro 2025/01/0001, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; 10.2.2025, Ro 2025/01/0001, jeweils mwN).
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Die revisionswerbenden Parteien behaupten unter der Überschrift „2. Zulässigkeit der Revision“ die Verletzung „in ihrem Recht auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. in ihrem Recht auf inhaltliche Behandlung ihres Antrags auf internationalen Schutz bzw. in eventu in ihrem Recht auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels“.
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In diesen Rechten konnten sie jedoch nicht verletzt sein, weil das angefochtene Erkenntnis über keines dieser Rechte abspricht. Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens war vielmehr ausschließlich die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG.In diesen Rechten konnten sie jedoch nicht verletzt sein, weil das angefochtene Erkenntnis über keines dieser Rechte abspricht. Prozessgegenstand des gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens war vielmehr ausschließlich die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG.
Wien, am 29. Jänner 2026