TE Vwgh Erkenntnis 2026/1/29 Ra 2024/11/0008

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §3
AKG 1992 §56 Abs1 Z1
AKG 1992 §7
AVG §1
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §6 Abs1
B-VG Art10 Abs1 Z11
B-VG Art131
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des DI J H, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Februar 2023, Zl. VGW-101/020/14687/2022-19, betreffend Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Revision wird das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass der Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vom 23.9.2022, Zl. 2022/1002-BL, behoben wird.

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Der Revisionswerber stellte am 4. August 2022 bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien einen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG in einem gegen seine ehemalige Arbeitgeberin angestrengten Verfahren betreffend Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und der ethnischen Zugehörigkeit in Bezug auf das Entgelt, den Aufstieg und die sonstigen Arbeitsbedingungen.1.1. Der Revisionswerber stellte am 4. August 2022 bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien einen Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG in einem gegen seine ehemalige Arbeitgeberin angestrengten Verfahren betreffend Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und der ethnischen Zugehörigkeit in Bezug auf das Entgelt, den Aufstieg und die sonstigen Arbeitsbedingungen.
2
1.2. In Antwort darauf erging ein an den Revisionswerber adressiertes Schreiben vom 11. August 2022 mit auszugsweise folgendem Inhalt:

„(...) die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien teilt mit, dass die Rechtsschutzkommission bei ihrer Sitzung am 10.08.2022 Ihrem Antrag vom 04.08.2022 auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber der U.C. B.A. AG (...) keine Folge gegeben hat (...).

(...)

Im Hinblick auf das im Jahr 2020 bereits abgeschlossene Gleichbehandlungsverfahren, das zum Ergebnis kommt, dass keine Diskriminierung vorliegt, sowie de[n] Umstand, dass ein Großteil der Ansprüche bereits verjährt sind, besteht nach Ansicht der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien weder aus rechtlicher Sicht noch nach der vorhandenen Beweislage eine hinreichende Aussicht auf einen positiven Verfahrensausgang (...).

Die Rechtsschutzkommission konnte daher Ihrem Rechtsschutzantrag keine Folge leisten.

Sollten Sie entgegen der Auffassung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien der Meinung sein, Ihre Ansprüche gegen die U.C. B.A. AG durchsetzen zu können, haben Sie die Möglichkeit diese mittels einer (...) selbst einzubringenden Protokollarklage (...) geltend zu machen.

Sie haben die Möglichkeit einer Beschwerde gegen diese Entscheidung. Diese ist schriftlich an die Rechtsschutzkommission zu richten und zu begründen.“

3
Im Anschluss daran sind die Namen der Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht, Mag. B.S., und des Leiters der Abteilung Rechtsschutz, Mag. L.D., angeführt. Die - von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien dem Verwaltungsgerichtshof auf Aufforderung vorgelegte - Urschrift dieses Schreibens enthält keine Unterschrift. Es ist allerdings auf der ersten Seite mit einem handschriftlichen Zeichen versehen, bei welchem es sich nach Auskunft der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien um eine „Kürzelabzeichnung“ durch einen Sachbearbeiter der Rechtsschutzkommission handle.
4
1.3. Mit Schreiben an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie deren Präsidentin wandte der Revisionswerber sich dagegen und richtete sich insbesondere gegen die Annahme, es habe keine Diskriminierung stattgefunden und seine Ansprüche seien verjährt.
5
1.4. In der Folge erging an den Revisionswerber ein Bescheid vom 23. September 2022 mit auszugsweise folgendem Inhalt:

„Aufgrund der von Ihnen am 1.9.2022 erhobenen Beschwerde gegen die Mitteilung der Ablehnung von Rechtsschutz vom 11.8.2022 ergeht folgende Entscheidung:

Sie stellten am 4.8.2022 Antrag auf Rechtsschutz gegen die U.C. B.A. AG lautend auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und der ethnischen Zugehörigkeit bei Entgelt, Aufstieg und sonstigen Arbeitsbedingungen. Die Gewährung von Rechtsschutz wird abgelehnt.

Begründung:

Folgender Sachverhalt steht für die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien nach durchgeführte[n] Beratungen, Einsichtnahme in die Beilagen, sowie (...) Einsichtnahme in das Gutachten der Gleichbehandlungskommission und Ihrer Beschwerde vom 1.9.2022 fest:

Sie waren von (...) bis (...) bei der U.C. B.A. AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung durch den Arbeitgeber.

(...)

Die Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten (...) in keinem Punkt eine Diskriminierung fest (...).

(...)

Mit Schreiben vom (...) antwortete die Volksanwaltschaft auf Ihre Beschwerde (...), dass es (...) keine Hinweise gibt, die an der Objektivität und Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission und des Prüfergebnisses Zweifel aufkommen lassen. (...)

(...)

Daraus ergibt sich:

Aufgrund des § 7 Abs 1 Arbeiterkammergesetz (AKG) haben Arbeiterkammern kammerzugehörigen Arbeitnehmern (...) Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten (...) zu gewähren.Aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz (AKG) haben Arbeiterkammern kammerzugehörigen Arbeitnehmern (...) Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten (...) zu gewähren.

§ 4 Abs 1 lit a und b Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs 1 Arbeiterkammergesetz 1992 (...) sieht vor, dass Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz eine ausreichende Begründung eines Anspruches nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben ist [sic] und Aussichten auf einen positiven Verfahrensausgang nach Einschätzung über die Rechts- und Beweislage bestehen müssen.Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, und b Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz 1992 (...) sieht vor, dass Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz eine ausreichende Begründung eines Anspruches nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben ist [sic] und Aussichten auf einen positiven Verfahrensausgang nach Einschätzung über die Rechts- und Beweislage bestehen müssen.

(...)

Diese Rechts- und Beweislage (...) führt aber dazu, dass keine Aussicht auf einen positiven Verfahrensgang gegeben ist, da von der Gleichbehandlungskommission in keinem Punkt Ihres Vorbringens eine Diskriminierung festgestellt wurde, das Verfahren der Gleichbehandlungskommission von der Volksanwaltschaft nach Prüfung aufgrund Ihrer Beschwerde in keinster Weise beanstandet wurde und keine validen Gegenbeweise vorliegen.

(...)

Die Rechtsschutzgewährung war daher zu versagen.“

6
Der Bescheid enthält im Kopf jeder Seite die Bezeichnung „Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien“ und ist von der Direktorin, Frau S. H.-F., und dem „Bereichsleiter Beratung“, Herrn L.D., unterschrieben. Des Weiteren enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden könne. Die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien einzubringen.
7
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei von 1. März 2008 bis 31. Dezember 2018 bei der U.C. B.A. AG beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe durch Kündigung durch die Arbeitgeberin geendet. Der Revisionswerber habe im Oktober 2018 bei der Gleichbehandlungskommission ein Gutachten über das Vorliegen näher beschriebener Diskriminierungen beantragt. In ihrem Gutachten habe die Gleichbehandlungskommission das Vorliegen von Diskriminierungen verneint. Die in der Folge durch den Revisionswerber angerufene Volksanwaltschaft habe das von der Gleichbehandlungskommission durchgeführte Verfahren nicht beanstandet.
9
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz durch die Arbeiterkammer sei die Aussicht auf einen positiven Verfahrensausgang. Bei der dafür notwendigen Prognoseentscheidung seien nur solche Ermittlungsschritte geboten, die für einen durchschnittlichen Prozessvertreter eine begründbare Einschätzung des Prozessrisikos ermöglichen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission und der Stellungnahme der Volksanwaltschaft bestehe insgesamt keine überwiegende Chance auf Prozessgewinn. Auch die Einschätzung der belangten Behörde betreffend die Verjährung geltend gemachter Ansprüche sei vor dem Hintergrund entsprechender Lehrmeinungen nachvollziehbar. Angesichts der überwiegenden Aussicht auf Prozessverlust sei die Gewährung von Rechtsschutz an den Revisionswerber nicht gerechtfertigt und die Beschwerde abzuweisen.
10
3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 18. September 2023, E 1833/2023-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 30. Oktober 2023, E 1833/2023-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.3. Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 18. September 2023, E 1833/2023-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 30. Oktober 2023, E 1833/2023-7, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11
Im vom Verwaltungsgerichtshof über die sodann - fristgerecht - eingebrachte außerordentliche Revision durchgeführten Vorverfahren erstattete die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien eine Revisionsbeantwortung.
12
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien das Rechtsschutzregulativ der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Geltung stehenden Fassung und die Geschäftsordnung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vor. Dazu wurde ausgeführt, dass das Rechtsschutzregulativ in dieser Fassung von 24. August 2018 bis 13. August 2024 auf der Website der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien kundgemacht gewesen sei. Die Geschäftsordnung sei zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes (noch) nicht kundgemacht gewesen. Seit 9. März 2023 sei sie auszugsweise auf der Website der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien kundgemacht.
13
Zum Schreiben vom 11. August 2002 (siehe oben Rn. 2) gab die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien - ebenfalls über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes - an, dass dessen Urschrift eine „Kürzelbezeichnung“ eines namentlich genannten Sachbearbeiters der Rechtsschutzkommission enthalte. Eine solche „Abzeichnung“ entspreche der „seinerzeit üblichen Vorgehensweise bei derartigen Mitteilungen“.
14
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
15
4.1. Das Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG, BGBl. Nr. 626/1991 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 113/2022, lautet auszugsweise:4.1. Das Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„(...)

Rechtsschutz

§ 7. (1) Die Arbeiterkammern haben kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren.Paragraph 7, (1) Die Arbeiterkammern haben kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren.

(...)

(3) Die Vollversammlungen der Arbeiterkammern können im Rahmen des von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossenen Rahmen-Regulativs nähere Regelungen über die Durchführung des Rechtsschutzes in ihrem Wirkungsbereich treffen.

(4) Rechtsschutzregulative der einzelnen Arbeiterkammern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer. Das von der Hauptversammlung zu beschließende Rahmen-Regulativ bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn

1.
er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder
2.
er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder
3.
die Prozeßführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß § 1 wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.die Prozeßführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß Paragraph eins, wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.

(...)

Rechtsschutz

§ 14. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.Paragraph 14, Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Paragraph 7 und der auf Grund des Paragraph 7, ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.

(...)

Aufgaben und Stellvertretung des Präsidenten

§ 56.Paragraph 56,

(1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Arbeiterkammer. Ihm obliegt

1. die Leitung der Arbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ oder dem Kammerbüro zugewiesen sind,

(...)“

16
4.2. Das Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs 1 AKG 1992, beschlossen am 20. Februar 1992 von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer, genehmigt vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Erlass vom 12. März 1992, in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer vom 13. Juni 2013, genehmigt vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Erlass vom 21. Juni 2013, lautet auszugsweise wie folgt:4.2. Das Rahmen-Regulativ betreffend Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AKG 1992, beschlossen am 20. Februar 1992 von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer, genehmigt vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Erlass vom 12. März 1992, in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer vom 13. Juni 2013, genehmigt vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Erlass vom 21. Juni 2013, lautet auszugsweise wie folgt:

„(...)

Durchführung des Rechtsschutzes

§ 5. (1) In jeder Arbeiterkammer beschließt die Vollversammlung über das Regulativ auf Landesebene, wobei die im Rahmen-Regulativ festgelegten Leistungen für den Arbeitnehmer nicht unterschritten werden dürfen. Nähere Vorschriften über die Organisation und das Verfahren in Rechtsschutzangelegenheiten können im Regulativ der jeweiligen Arbeiterkammer geregelt werden.Paragraph 5, (1) In jeder Arbeiterkammer beschließt die Vollversammlung über das Regulativ auf Landesebene, wobei die im Rahmen-Regulativ festgelegten Leistungen für den Arbeitnehmer nicht unterschritten werden dürfen. Nähere Vorschriften über die Organisation und das Verfahren in Rechtsschutzangelegenheiten können im Regulativ der jeweiligen Arbeiterkammer geregelt werden.

(...)“

17
4.3. Das Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer Wien gemäß § 7 Abs 4 AKG 1992, beschlossen am 30. April 1992 von der Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien, genehmigt von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 8. Mai 1992, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 13. November 2013, genehmigt von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. November 2013, lautete auszugsweise wie folgt:4.3. Das Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer Wien gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AKG 1992, beschlossen am 30. April 1992 von der Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien, genehmigt von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 8. Mai 1992, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 13. November 2013, genehmigt von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 21. November 2013, lautete auszugsweise wie folgt:

„(...)

IV. Rechtsvertretungrömisch vier. Rechtsvertretung

(1) Auf ausdrückliches Verlangen des kammerzugehörigen Arbeitnehmers auf rechtliche Vertretung bei Gericht hat der Berater einen Rechtsschutzakt anzulegen und darin den Sacherhalt (Beratungsergebnis, gegebenenfalls Interventionsergebnis) darzustellen, eine Beurteilung der Rechtslage sowie der Prozeßaussichten abzugeben sowie einen Vorschlag für eine Rechtsschutzentscheidung (Abs 2) zu erstatten. Der Akt ist dem Leiter der Fachabteilung und dem Leiter des Rechtsschutzreferats vorzulegen.(1) Auf ausdrückliches Verlangen des kammerzugehörigen Arbeitnehmers auf rechtliche Vertretung bei Gericht hat der Berater einen Rechtsschutzakt anzulegen und darin den Sacherhalt (Beratungsergebnis, gegebenenfalls Interventionsergebnis) darzustellen, eine Beurteilung der Rechtslage sowie der Prozeßaussichten abzugeben sowie einen Vorschlag für eine Rechtsschutzentscheidung (Absatz 2,) zu erstatten. Der Akt ist dem Leiter der Fachabteilung und dem Leiter des Rechtsschutzreferats vorzulegen.

(2) Die Rechtsschutzentscheidung ist gemeinsam vom Leiter der zuständigen Fachabteilung und dem Leiter des Rechtsschutzreferats sowie - nach Maßgabe von Punkt V - unter Beiziehung eines Vertreters des ÖGB zu treffen (Rechtsschutzkommission). Der Abteilungsleiter kann andere Abteilungsmitglieder mit seiner Vertretung bei der Rechtsschutzentscheidung betrauen, die Vertretung ist dem Bereichsleiter mitzuteilen. Mangels Einigung haben der (die) Bereichsleiter und der Direktor im Einvernehmen abschließend über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden. Die Rechtsschutzentscheidungen sind mindestens einmal wöchentlich, bei Terminvorgabe unverzüglich zu treffen. Die Rechtsschutzentscheidung hat folgendes festzulegen und jeweils zu begründen:

1.
Der Rechtsschutzantrag wird
a)
vollinhaltlich bewilligt; oder
b)
mit der Maßgabe bewilligt, daß die Rechtsschutzvoraussetzugen nochmals in einem Gespräch zwischen Rechtsschutzwerber und dem künftigen Vertreter besprochen und geklärt werden; oder
c)
mit der Maßgabe bewilligt, daß aus den in § 6 Abs 2 des Rahmen-Regulatives betreffend Rechtsschutz gemäß § 7 Abs 1 AKG 1992 genannten Gründen ein Teil des Risikos vom Rechtsschutzwerber zu tragen ist; odermit der Maßgabe bewilligt, daß aus den in Paragraph 6, Absatz 2, des Rahmen-Regulatives betreffend Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AKG 1992 genannten Gründen ein Teil des Risikos vom Rechtsschutzwerber zu tragen ist; oder
d)
abgelehnt.
2.
Die Rechtsvertretung wird durchgeführt durch
a)
einen Mitarbeiter der Fachabteilung; oder
b)
einen Mitarbeiter des Rechtsschutzreferats; oder
c)
einen Mitarbeiter einer Gewerkschaft; oder
d)
einen Vertragsanwalt.

(3) Die Rechtsschutzentscheidung ist dem Rechtsschutzwerber mit Begründung schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig ist gegebenenfalls der Name des Vertreters mitzuteilen und aufzufordern, eine Terminvereinbarung wegen der Vollmachterteilung sowie der Verfahrenseinleitung mit dem namhaft gemachten Vertreter zu treffen.

(4) Gegen die Rechtsschutzentscheidung ist eine Beschwerde an die Rechtsschutzkommission zulässig. Die Rechtsschutzkommission hat der Beschwerde vollinhaltlich zu entsprechen oder die Beschwerde dem (den) Bereichsleiter(n) vorzulegen. Über den Rechtsschutzantrag entscheiden dann abschließend der (die) Bereichsleiter und der Direktor im Einvernehmen.

(...)

V. Zusammenarbeit mit den Gewerkschaftenrömisch fünf. Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften

(...)

(3) Ein ÖGB-Mitarbeiter wird auf Wunsch der Rechtsschutzentscheidung beigezogen.

(...)

VII. Zuständigkeitrömisch sieben. Zuständigkeit

(1) Die Entscheidung über Rechtsschutzgewährung in einzelnen Fällen wird an die Leiter der zuständigen Abteilungen bzw Referate (Punkt IV.) delegiert. Der Präsident, der Direktor oder der Bereichsleiter können jedoch jederzeit einzelne Fälle an sich ziehen. Hiezu ist eine ausdrückliche Mitteilung an den (die) zuständigen Abteilungsleiter notwendig.(1) Die Entscheidung über Rechtsschutzgewährung in einzelnen Fällen wird an die Leiter der zuständigen Abteilungen bzw Referate (Punkt römisch vier.) delegiert. Der Präsident, der Direktor oder der Bereichsleiter können jedoch jederzeit einzelne Fälle an sich ziehen. Hiezu ist eine ausdrückliche Mitteilung an den (die) zuständigen Abteilungsleiter notwendig.

(2) Abteilungsleiter können einzelne Fälle in jedem Stand des Rechtsschutzverfahrens zur Entscheidung an den Bereichsleiter, dieser kann einzelne Fälle an den Direktor, dieser einzelne Fälle an den Präsidenten abtreten.

(3) Die Durchführung der Beratung und Intervention sowie der Vorschlag zur Rechtsschutzgewährung wird von den Mitarbeitern grundsätzlich in Eigenverantwortung bestimmt, wobei auf die Ziele des Beratungsgesprächs und die Interessen des Ratsuchenden, der Arbeitnehmerschaft insgesamt und der Kammer Bedacht zu nehmen ist.

(4) Das Weisungsrecht des Direktors oder seines Beauftragten in allen laufenden dienstlichen Angelegenheiten (Dienstzeit, dienstliche Verhalten, dienstliche Aufträge) sowie das Weisungsrecht des Bereichsleiters in fachlichen Angelegenheiten (Beurteilung von Rechtsfällen hinsichtlich einer allfälligen Kollision mit übergeordneten Interessen der Kammer, rechtspolitische Zielrichtungen, Bewertung von Rechtspositionen) bleiben unberührt. Das bedeutet, daß der Direktor bzw der Bereichsleiter in den genannten Angelegenheiten auch dann, wenn der Fall nicht an sie weitergeleitet wird, berechtigt sind, verbindliche Anordnungen in Einzelfällen des Rechtsschutzes zu treffen. Im Rahmen dieser ausdrücklichen Anordnungen trägt der Anordnende die volle Verantwortung.

(...)“

18
4.4. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, die Rechtsschutzentscheidung vom 11. August 2022 (vgl. Rn. 2) weise weder eine Unterschrift der Genehmigenden noch eine Amtssignatur auf, was die absolute Nichtigkeit der Entscheidung bewirke. Somit hätte nach Auffassung des Revisionswerbers die Arbeiterkammer bzw. in weiterer Folge das Verwaltungsgericht im Rahmen einer reformatorischen Entscheidung die gegen die Entscheidung vom 11. August 2022 erhobene Beschwerde zurückweisen müssen.4.4. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, die Rechtsschutzentscheidung vom 11. August 2022 vergleiche Rn. 2) weise weder eine Unterschrift der Genehmigenden noch eine Amtssignatur auf, was die absolute Nichtigkeit der Entscheidung bewirke. Somit hätte nach Auffassung des Revisionswerbers die Arbeiterkammer bzw. in weiterer Folge das Verwaltungsgericht im Rahmen einer reformatorischen Entscheidung die gegen die Entscheidung vom 11. August 2022 erhobene Beschwerde zurückweisen müssen.
19
4.5. Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig, weil in der Zulässigkeitsbegründung zu Recht aufgezeigt wird, dass die Entscheidung vom 11. August 2022 eine Fertigung iSd § 18 Abs. 3 AVG vermissen lässt, weshalb kein Bescheid vorlag.4.5. Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig, weil in der Zulässigkeitsbegründung zu Recht aufgezeigt wird, dass die Entscheidung vom 11. August 2022 eine Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG vermissen lässt, weshalb kein Bescheid vorlag.
20
Nach § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Ein Mangel der Urschrift kann nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, mwN).Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Ein Mangel der Urschrift kann nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2022/04/0132, mwN).
21
Wie die Revision zu Recht aufzeigt, weist die Urschrift der Entscheidung vom 11. August 2022 keine Unterschrift auf. Die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ins Treffen geführte „Kürzelabzeichnung“ des zuständigen Sachbearbeiters vermag eine Fertigung iSd § 18 Abs. 3 AVG nicht zu ersetzen (dazu, dass eine Paraphe keine Unterschrift iSd § 18 Abs. 3 AVG darstellt, siehe etwa VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, mwN). Die Erledigung vom 11. August 2022 stellt somit keinen Bescheid dar.Wie die Revision zu Recht aufzeigt, weist die Urschrift der Entscheidung vom 11. August 2022 keine Unterschrift auf. Die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien ins Treffen geführte „Kürzelabzeichnung“ des zuständigen Sachbearbeiters vermag eine Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG nicht zu ersetzen (dazu, dass eine Paraphe keine Unterschrift iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG darstellt, siehe etwa VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389, mwN). Die Erledigung vom 11. August 2022 stellt somit keinen Bescheid dar.
22
4.6. Im Fall einer zulässigen Revision ist der Verwaltungsgerichtshof nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zu deren Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann er auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision - wie hier - die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (siehe etwa VwGH 11.7.2025, Ro 2025/11/0006, mwN).
23
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich aus den im Folgenden dargelegten Gründen als rechtswidrig:
24
4.6.1. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (siehe etwa VwGH 7.4.2022, Ra 2019/07/0061, mwN).
25
Der im Revisionsfall vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid vom 23. September 2022 ist nach objektiven Gesichtspunkten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zuzurechnen. So wird im Kopf jeder Seite der Erledigung die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien genannt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, der näher dargelegte entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe „für die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien“ fest. Überdies wird die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in der Rechtsmittelbelehrung als Einbringungsstelle für eine Beschwerde gegen den Bescheid angeführt (siehe oben Rn. 5 f). Vor diesem Hintergrund lässt die Fertigung durch die Direktorin und den „Bereichsleiter Beratung“ für sich genommen nicht den Schluss zu, der Bescheid wäre diesen Mitarbeitern der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien zuzurechnen (vgl. dazu, dass in bestimmten Konstellationen die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden [ohne Fertigungsklausel] noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid im eigenen Namen erlassen wollte, VwGH 31.1.2018, Ra 2015/17/0013, mit Hinweis auf u.a. VwGH 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH 7.10.2005, 2003/17/0294, und VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370).Der im Revisionsfall vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid vom 23. September 2022 ist nach objektiven Gesichtspunkten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien zuzurechnen. So wird im Kopf jeder Seite der Erledigung die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien genannt und in der Bescheidbegründung ausgeführt, der näher dargelegte entscheidungswesentliche Sachverhalt stehe „für die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien“ fest. Überdies wird die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien in der Rechtsmittelbelehrung als Einbringungsstelle für eine Beschwerde gegen den Bescheid angeführt (siehe oben Rn. 5 f). Vor diesem Hintergrund lässt die Fertigung durch die Direktorin und den „Bereichsleiter Beratung“ für sich genommen nicht den Schluss zu, der Bescheid wäre diesen Mitarbeitern der Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien zuzurechnen vergleiche , dazu, dass in bestimmten Konstellationen die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden [ohne Fertigungsklausel] noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid im eigenen Namen erlassen wollte, VwGH 31.1.2018, Ra 2015/17/0013, mit Hinweis auf u.a. VwGH 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH 7.10.2005, 2003/17/0294, und VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370).
26
Auch das Verwaltungsgericht sowie die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien im an das Verwaltungsgericht gerichteten Vorlageschreiben gingen offenkundig davon aus, der Bescheid vom 23. September 2022 sei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien - also dem Rechtsträger selbst - zuzurechnen.
27
4.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Arbeiterkammer in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 AKG, zu hoheitlichem Handeln befugt ist. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2021/11/0169, mit Hinweis auf VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0010, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AKG - soweit sie nicht einem anderen Organ der Arbeiterkammer oder dem Kammerbüro zugewiesen ist - in die Zuständigkeit des Präsidenten (siehe VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014, und darauf Bezug nehmend erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2021/11/0169).4.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Arbeiterkammer in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, AKG, zu hoheitlichem Handeln befugt ist. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern vergleiche , VwGH 9.11.2022, Ra 2021/11/0169, mit Hinweis auf VwGH 25.2.2020, Ro 2019/11/0010, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AKG - soweit sie nicht einem anderen Organ der Arbeiterkammer oder dem Kammerbüro zugewiesen ist - in die Zuständigkeit des Präsidenten (siehe VwGH 4.10.2000, 2000/11/0014, und darauf Bezug nehmend erneut VwGH 9.11.2022, Ra 2021/11/0169).
28
Weder aus dem AKG noch aus den Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs der Arbeiterkammer Wien in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung (siehe oben Rn. 17) ist eine behördliche Zuständigkeit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (als Rechtsträger) zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Rechtsschutz nach § 7 AKG abzuleiten. Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ist aber, wie zuvor ausgeführt (Rn. 25), eben diesem Rechtsträger zuzurechnen.Weder aus dem AKG noch aus den Bestimmungen des Rechtsschutzregulativs der Arbeiterkammer Wien in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung (siehe oben Rn. 17) ist eine behördliche Zuständigkeit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (als Rechtsträger) zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung von Rechtsschutz nach Paragraph 7, AKG abzuleiten. Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid ist aber, wie zuvor ausgeführt (Rn. 25), eben diesem Rechtsträger zuzurechnen.
29
4.6.3. Die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der bekämpfte Bescheid zu beheben (vgl. etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0065, mwN).4.6.3. Die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht aufzugreifen und der bekämpfte Bescheid zu beheben vergleiche , etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0065, mwN).
30
Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht daher den Bescheid der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vom 23. September 2022 beheben müssen. Das Verwaltungsgericht hat insofern das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
31
4.6.4. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf die Ausführungen zur Unzuständigkeit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (als Rechtsträger) zur Erlassung des Bescheides vom 23. September 2002 hier vor. Daher war das angefochtene Erkenntnis in Stattgebung der Revision im Sinn einer Behebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids abzuändern (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).4.6.4. Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf die Ausführungen zur Unzuständigkeit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien (als Rechtsträger) zur Erlassung des Bescheides vom 23. September 2002 hier vor. Daher war das angefochtene Erkenntnis in Stattgebung der Revision im Sinn einer Behebung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids abzuändern vergleiche , VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).
32
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
33
5. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich überdies veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
34
Infolge der Behebung des Bescheides vom 23. September 2022 ist der verfahrenseinleitende Antrag des Revisionswerbers vom 4. August 2022 unerledigt.
35
Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass das Rechtsschutzregulativ der Arbeiterkammer Wien mittlerweile in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 28. Mai 2024, genehmigt von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer am 25. Juni 2024, in Kraft steht.
36
Gemäß Art. IX. Abs. 4 des Rechtsschutzregulativs in der genannten Fassung treten die mit diesem Beschluss beschlossenen Änderungen mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind auf alle Rechtsschutzentscheidungen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Nach Art. IV. Abs. 5 Z 2 und Abs. 9 des Rechtsschutzregulativs in der genannten Fassung ist die schriftlich ausgefertigte Rechtsschutzentscheidung von der nach der Geschäftseinteilung für die Rechtsschutzabteilung zuständigen Bereichsleitung bzw. von der nach der Geschäftseinteilung für die für die gerichtliche Durchsetzung verantwortliche Fachabteilung zuständigen Bereichsleitung mit dem Zusatz „für die:den Präsidentin:Präsidenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien“ zu unterfertigen.Gemäß "Art". römisch neun. Absatz 4, des Rechtsschutzregulativs in der genannten Fassung treten die mit diesem Beschluss beschlossenen Änderungen mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind auf alle Rechtsschutzentscheidungen ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Nach "Art". römisch vier. Absatz 5, Ziffer 2, und Absatz 9, des Rechtsschutzregulativs in der genannten Fassung ist die schriftlich ausgefertigte Rechtsschutzentscheidung von der nach der Geschäftseinteilung für die Rechtsschutzabteilung zuständigen Bereichsleitung bzw. von der nach der Geschäftseinteilung für die für die gerichtliche Durchsetzung verantwortliche Fachabteilung zuständigen Bereichsleitung mit dem Zusatz „für die:den Präsidentin:Präsidenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien“ zu unterfertigen.
37
Die nunmehr zu treffende Rechtsschutzentscheidung wird unter Beachtung dieser Bestimmungen zu erlassen sein.

Wien, am 29. Jänner 2026

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110008.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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