TE Vwgh Beschluss 2026/1/29 Ra 2023/04/0025

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Veröffentlicht am 29.01.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023, Zl. W287 2253720-1/17E, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG (mitbeteiligte Parteien: 1. Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts; 2. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023, Zl. W287 2253720-1/17E, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG (mitbeteiligte Parteien: 1. Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts; 2. Präsident des Bundesverwaltungsgerichts), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 erhob der Revisionswerber durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 und deren Veröffentlichung im Intranet.
3
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 zugestellt.Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 zugestellt.
4
Am 7. April 2022 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde 1.) gegen den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts und 2.) gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses sowie deren Veröffentlichung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Er führte aus, das Urteil des EuGH vom 24. März 2022, C-245/20, zeige, dass der EuGH die Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ extensiv in einer Art und Weise auslege, die dem innerstaatlichen Verständnis von Justizverwaltung diametral widerspreche. Es sei daher im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht geklärt, ob auch die Beschlussfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuss bzw. die Veröffentlichung dieser Beschlüsse durch den Präsidenten als „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren sei. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die gleichzeitige Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erfolge aus Gründen der Vorsicht.Am 7. April 2022 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG ein und erhob unter einem Beschwerde 1.) gegen den Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts und 2.) gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses sowie deren Veröffentlichung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Er führte aus, das Urteil des EuGH vom 24. März 2022, C-245/20, zeige, dass der EuGH die Wortfolge „justizielle Tätigkeit“ extensiv in einer Art und Weise auslege, die dem innerstaatlichen Verständnis von Justizverwaltung diametral widerspreche. Es sei daher im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht geklärt, ob auch die Beschlussfassung durch den Geschäftsverteilungsausschuss bzw. die Veröffentlichung dieser Beschlüsse durch den Präsidenten als „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu qualifizieren sei. Die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die gleichzeitige Einbringung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG erfolge aus Gründen der Vorsicht.
5
Die Beschwerdegegner im datenschutzrechtlichen Verfahren brachten in ihrer Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag vor, dieser erweise sich als verspätet und im Übrigen als unbegründet.
6
2. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
7
Dem rechtskundigen Revisionswerber bzw. seinem Vertreter hätte schon bei Lektüre des Gesetzestextes auffallen müssen, dass eine Beschwerde gemäß § 85 GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht einzubringen ist. Aus § 24a BVwGG ergebe sich ferner unmissverständlich, dass die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Zuständigkeit und Rechtslage seien daher bereits im Zeitpunkt der Verfassung der Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde - insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer selbst um einen Richter handle, der grundsätzlich mit justizieller Tätigkeit und der Tätigkeit von kollegialen Justizverwaltungsorganen vertraut sei, - klar und eindeutig gewesen. Darüber hinaus sei dem Revisionswerber spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides der Datenschutzbehörde verdeutlicht worden, dass die Datenschutzbehörde Bedenken an ihrer eigenen Zuständigkeit gehabt bzw. zumindest ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren als präjudiziell erachtet habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die durch den Aussetzungsbescheid hervorgerufenen Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde den Revisionswerber bzw. dessen Rechtsvertreter zu einer neuerlichen Überprüfung ihrer Rechtsauffassung veranlassen müssen. Dem erst am 7. April 2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht Folge zu geben.Dem rechtskundigen Revisionswerber bzw. seinem Vertreter hätte schon bei Lektüre des Gesetzestextes auffallen müssen, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 85, GOG binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht einzubringen ist. Aus Paragraph 24 a, BVwGG ergebe sich ferner unmissverständlich, dass die Paragraphen 84, und 85 GOG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass über die Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Die Zuständigkeit und Rechtslage seien daher bereits im Zeitpunkt der Verfassung der Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde - insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer selbst um einen Richter handle, der grundsätzlich mit justizieller Tätigkeit und der Tätigkeit von kollegialen Justizverwaltungsorganen vertraut sei, - klar und eindeutig gewesen. Darüber hinaus sei dem Revisionswerber spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Aussetzungsbescheides der Datenschutzbehörde verdeutlicht worden, dass die Datenschutzbehörde Bedenken an ihrer eigenen Zuständigkeit gehabt bzw. zumindest ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren als präjudiziell erachtet habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die durch den Aussetzungsbescheid hervorgerufenen Zweifel an der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde den Revisionswerber bzw. dessen Rechtsvertreter zu einer neuerlichen Überprüfung ihrer Rechtsauffassung veranlassen müssen. Dem erst am 7. April 2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht Folge zu geben.
8
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision.
9
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache stimmt in den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten mit jenem Revisionsfall überein, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2025, Ra 2023/04/0020, erledigt hat. Aus diesem Grund kann zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.4.1. Die verfahrensgegenständliche Rechtssache stimmt in den maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten mit jenem Revisionsfall überein, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2025, Ra 2023/04/0020, erledigt hat. Aus diesem Grund kann zur Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
13
4.2. Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, nach der ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003, mwN).4.2. Mit Blick auf die vom Revisionswerber nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Revisionsergänzung genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, nach der ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist vergleiche , etwa VwGH 17.5.2024, Ra 2024/06/0003, mwN).
14
4.3. Insofern der Revisionswerber vorbringt, es könne ein Eingriff in die feste Geschäftsverteilung nicht ausgeschlossen werden, weil der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung erst mehr als dreieinhalb Stunden nach dessen elektronischer Einbringung erfasst und zugeteilt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache laut Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DAS des Bundesverwaltungsgerichts geschäftsverteilungskonform in der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens zugeteilt wurde. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Geschäftsverteilung im Sinne der vom Revisionswerber geäußerten Vermutung vor.
15
4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.4.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040025.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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