TE Vwgh Beschluss 2026/1/30 Fr 2026/04/0001

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Veröffentlicht am 30.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über den Fristsetzungsantrag des C F, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 893,20,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 13. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte Säumnisbeschwerde zu setzen.
2
Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, W108 2250401-1, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG aus. Die Anträge des Antragstellers an die Datenschutzbehörde auf Erlassung eines Mandatsbescheids gemäß § 22 Abs. 4 Datenschutzgesetz iVm § 57 Abs. 1 AVG wies das Verwaltungsgericht mit unter einem erlassenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, ab. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Erledigungen samt Zustellnachweis vor.Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, W108 2250401-1, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG aus. Die Anträge des Antragstellers an die Datenschutzbehörde auf Erlassung eines Mandatsbescheids gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Datenschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wies das Verwaltungsgericht mit unter einem erlassenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, ab. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Erledigungen samt Zustellnachweis vor.
3
Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, Rn. 3, mwN). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 nachgekommen. Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet vergleiche , etwa VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, Rn. 3, mwN). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 nachgekommen.
4
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Jänner 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026040001.F00

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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