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Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2026 beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 13. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte Säumnisbeschwerde zu setzen.
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Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, W108 2250401-1, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG aus. Die Anträge des Antragstellers an die Datenschutzbehörde auf Erlassung eines Mandatsbescheids gemäß § 22 Abs. 4 Datenschutzgesetz iVm § 57 Abs. 1 AVG wies das Verwaltungsgericht mit unter einem erlassenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, ab. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Erledigungen samt Zustellnachweis vor.Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-474/24 über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2024, W108 2250401-1, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG aus. Die Anträge des Antragstellers an die Datenschutzbehörde auf Erlassung eines Mandatsbescheids gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Datenschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wies das Verwaltungsgericht mit unter einem erlassenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2026, W291 2307571-1/15E, ab. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Erledigungen samt Zustellnachweis vor.
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Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, Rn. 3, mwN). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 nachgekommen. Durch die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses wurde die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts beendet vergleiche , etwa VwGH 6.8.2025, Fr 2025/04/0006, Rn. 3, mwN). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 nachgekommen.
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Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2026