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Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Imst (belangte Behörde) vom 6. August 2025 wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a StVO eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 99 Abs. 2d StVO verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Imst (belangte Behörde) vom 6. August 2025 wurde über den Revisionswerber wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO verhängt.
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Gegen diese Strafverfügung erhob der Revisionswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, Einspruch.
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Diesen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem an Rechtsanwalt Dr. H gerichteten „Bescheid“ vom 27. August 2025 als verspätet zurück.
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Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) als unzulässig zurück und es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, dass es sich bei der Erledigung vom 27. August 2025 mangels eines tauglichen Adressaten um einen Nichtbescheid handle, gegen den eine Beschwerde nicht zulässig sei.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) als unzulässig zurück und es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, dass es sich bei der Erledigung vom 27. August 2025 mangels eines tauglichen Adressaten um einen Nichtbescheid handle, gegen den eine Beschwerde nicht zulässig sei.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid vom 27. August 2025 entweder gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben, oder gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 AVG für nichtig zu erklären gehabt hätte, zumal aus dem Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei und er tatsächlich undurchführbar sei. Evidenter Maßen begründe die Vorgangsweise der belangten Behörde einen Amtshaftungsfall.Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid vom 27. August 2025 entweder gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben, oder gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG für nichtig zu erklären gehabt hätte, zumal aus dem Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei und er tatsächlich undurchführbar sei. Evidenter Maßen begründe die Vorgangsweise der belangten Behörde einen Amtshaftungsfall.
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Nach dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Bestimmungen des AVG anzuwenden, davon ausgenommen ist u.a. dessen IV. Teil, der die §§ 63 bis 73 AVG umfasst. Schon deshalb kam für das Verwaltungsgericht eine Aufhebung des bekämpften Zurückweisungsbescheides nach dem vom Revisionswerber angesprochenen § 68 AVG nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre in dem vorliegend durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren § 68 Abs. 2 AVG generell, also auch für die belangte Behörde von der Anwendung ausgeschlossen (§ 24 VStG). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach den zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen die vom Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Regelungen nicht anzuwenden.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich die Bestimmungen des AVG anzuwenden, davon ausgenommen ist u.a. dessen römisch vier. Teil, der die Paragraphen 63, bis 73 AVG umfasst. Schon deshalb kam für das Verwaltungsgericht eine Aufhebung des bekämpften Zurückweisungsbescheides nach dem vom Revisionswerber angesprochenen Paragraph 68, AVG nicht in Betracht. Darüber hinaus wäre in dem vorliegend durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren Paragraph 68, Absatz 2, AVG generell, also auch für die belangte Behörde von der Anwendung ausgeschlossen (Paragraph 24, VStG). Das Verwaltungsgericht hatte daher nach den zitierten eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen die vom Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Regelungen nicht anzuwenden.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026