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Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6. März 2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
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Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag - in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag - in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2025 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision gegen dieses Erkenntnis abgewiesen.
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Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 22. Dezember 2025 eingebracht.
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Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG) und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG) und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2025 über die Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe wurde dem Revisionswerber am 1. September 2025 zugestellt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Revisionsfrist am 13. Oktober 2025.
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Die vorliegende, am 22. Dezember 2025 eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet.
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Zu einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes nahm der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2026 dahingehend Stellung, er sei ausschließlich im Besitz eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. November 2025, mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden sei. „Ausgehend von diesem Zustelldatum“ habe die Frist zur Erhebung der gegenständlichen Revision am 23. Dezember 2025 geendet. Die Revision sei bereits am 22. Dezember 2025 und somit fristgerecht eingebracht worden.
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Dem ist zu erwidern, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. August 2025 über die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe dem Revisionswerber laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am 1. September 2025 zugestellt und am selben Tag von diesem - bestätigt durch dessen eigenhändige Unterschrift - persönlich übernommen wurde.
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Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrages auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof lediglich bewirken konnte, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (§ 82 Abs. 3 VfGG). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hatte der Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber keine Auswirkungen. Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor (vgl. VwGH 10.3.2025, Ra 2025/11/0008, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0302, mwN).Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Abweisung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrages auf Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Beschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof lediglich bewirken konnte, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit der Zustellung dieses Beschlusses (neuerlich) begann (Paragraph 82, Absatz 3, VfGG). Auf die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof hatte der Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof und die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber keine Auswirkungen. Eine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof liegt nicht vor vergleiche , VwGH 10.3.2025, Ra 2025/11/0008, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0302, mwN). 11
Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2026