TE Vwgh Beschluss 2026/2/4 Ra 2024/11/0193

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Veröffentlicht am 04.02.2026
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄAO 2006
ÄAO 2015 §27 Abs2
ÄrzteG 1998 §14 Abs1 Z1
  1. ÄAO 2015 § 27 heute
  2. ÄAO 2015 § 27 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2026
  3. ÄAO 2015 § 27 gültig von 01.10.2024 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2024
  4. ÄAO 2015 § 27 gültig von 15.05.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2024
  5. ÄAO 2015 § 27 gültig von 23.02.2021 bis 14.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021
  6. ÄAO 2015 § 27 gültig von 01.06.2015 bis 22.02.2021
  1. ÄrzteG 1998 § 14 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.06.2026 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 14 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  4. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 29.03.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.09.2020 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  7. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  10. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  12. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Dr. L R, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2024, Zl. W296 2294892-1/11E, betreffend Anrechnung von Ausbildungszeiten nach dem ÄrzteG 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Mit Antrag vom 10. November 2023 begehrte der Revisionswerber die Anrechnung von im Inland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015.
2
Mit Bescheid vom 12. April 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten hinsichtlich der Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 6 ÄAO 2015 und den Antrag auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 in Verbindung mit § 15 und Anlage 27 ÄAO 2015 ab.Mit Bescheid vom 12. April 2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten hinsichtlich der Basisausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 und den Antrag auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 15 und Anlage 27 ÄAO 2015 ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit hier wesentlich - fest, dass der Revisionswerber sein Studium der Medizin am 19. Juni 2001 an einer näher genannten Universität in Deutschland abgeschlossen habe. Anschließend sei dem Revisionswerber in Deutschland zunächst die vorläufige Approbation und mit Wirkung vom 15. August 2003 die endgültige Approbation erteilt worden. Von 15. Februar 2002 bis 31. Dezember 2005 sei der Revisionswerber in verschiedenen (näher festgestellten) Dienstverhältnissen mit der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien gestanden.
5
Nach dem Ausscheiden aus dem Klinikbetrieb an der Medizinischen Universität Wien sei der Revisionswerber in den Jahren 2005 bis 2022 hauptberuflich bei einem internationalen Konzern zur Entwicklung von Krankenhaus-Software tätig gewesen. Nebenberuflich sei er zudem von 1. September 2005 bis 1. Februar 2007 sowie von 31. August 2007 bis 31. März 2022 in einem Honorarvertragsverhältnis in der „Sonderkrankenanstalt W“, einer Außenstelle der Justizanstalt W, und im „S“ tätig gewesen. Von 1. April 2010 bis 30. April 2014 sei er für den Verein „D“ in einem Polizeianhaltezentrum und von 1. Mai 2014 bis 9. Jänner 2023 in der „A“ als approbierter Arzt tätig gewesen.
6
In der Zeit von 1. März 2007 bis 12. September 2022 sei der Revisionswerber in der Ärzteliste als „Wohnsitzarzt“ eingetragen gewesen; im Entscheidungszeitpunkt scheine er als „approbierter Arzt“ in der Ärzteliste auf.
7
Seit 13. September 2022 befinde sich der Revisionswerber in Facharztausbildung an der Medizinischen Universität Wien, wobei er von 13. September 2022 bis 8. Oktober 2023 an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie auf einer Ausbildungsstelle in der Basisausbildung, von 9. Oktober 2023 bis 8. Jänner 2024 an der Universitätsklinik für Neurochirurgie auf einer Ausbildungsstelle in der Basisausbildung und seit 9. Jänner 2024 an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie auf einer Ausbildungsstelle in der Sonderfach-Grundausbildung für das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemeldet (gewesen) sei.
8
Der Revisionswerber habe aufgrund dieser Tätigkeiten die Anrechnung näher genannter Ausbildungszeiten aus den Jahren 2002 bis 2023 auf seine laufende Facharztausbildung beantragt, und zwar im Ausmaß von sechs Monaten auf die Basisausbildung, von 32,5 Monaten auf die Sonderfach-Grundausbildung und von 18 Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung.
9
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Zeitraum von 15. Februar 2002 bis 31. August 2005 Ausbildungszeiten vorlägen, die gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 (im Folgenden: ÄAO 1994) absolviert worden seien. Nach der Übergangsbestimmung des § 28 der mit 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 hätten Personen, die vor diesem In-Kraft-Treten (u.a.) eine fachärztliche Ausbildung begonnen hatten, ihre Ausbildung entweder nach der ÄAO 1994 oder - nach „Übertritt“ - nach der ÄAO 2006 abschließen dürfen. Der Revisionswerber sei allerdings nie in die ÄAO 2006 gewechselt. Mit 1. Juni 2015 sei die ÄAO 2006 außer Kraft und die ÄAO 2015 in Kraft getreten. Gemäß § 27 Abs. 3 ÄAO 2015 wären Ausbildungen, die nach der ÄAO 1994 begonnen wurden, bis spätestens 31. Jänner 2019 abzuschließen gewesen. Da der Revisionswerber nie in die ÄAO 2006 übergetreten sei, könne er sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 und 2 ÄAO 2015 berufen, da von diesen Bestimmungen ausschließlich Ausbildungen nach der ÄAO 2006 erfasst seien. Ein „direkter Umstieg von der ÄAO 1994 auf die ÄAO 2015“ ohne „Umweg“ über die ÄAO 2006 sei nicht möglich. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, dass im Zeitraum von 15. Februar 2002 bis 31. August 2005 Ausbildungszeiten vorlägen, die gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 (im Folgenden: ÄAO 1994) absolviert worden seien. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 28, der mit 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006 hätten Personen, die vor diesem In-Kraft-Treten (u.a.) eine fachärztliche Ausbildung begonnen hatten, ihre Ausbildung entweder nach der ÄAO 1994 oder - nach „Übertritt“ - nach der ÄAO 2006 abschließen dürfen. Der Revisionswerber sei allerdings nie in die ÄAO 2006 gewechselt. Mit 1. Juni 2015 sei die ÄAO 2006 außer Kraft und die ÄAO 2015 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ÄAO 2015 wären Ausbildungen, die nach der ÄAO 1994 begonnen wurden, bis spätestens 31. Jänner 2019 abzuschließen gewesen. Da der Revisionswerber nie in die ÄAO 2006 übergetreten sei, könne er sich auch nicht auf Paragraph 27, Absatz eins, und 2 ÄAO 2015 berufen, da von diesen Bestimmungen ausschließlich Ausbildungen nach der ÄAO 2006 erfasst seien. Ein „direkter Umstieg von der ÄAO 1994 auf die ÄAO 2015“ ohne „Umweg“ über die ÄAO 2006 sei nicht möglich.
10
Überdies würden in der für die Anrechnung relevanten Bestimmung des §14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ausschließlich Ausbildungen, die nach der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 absolviert wurden, genannt. Eine Anrechnung von nach der ÄAO 1994 absolvierter Ausbildungszeiten würde daher sogar im Falle der Gleichwertigkeit daran scheitern, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Zeiten einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt nach der ÄAO 1994 nicht angerechnet werden könnten.Überdies würden in der für die Anrechnung relevanten Bestimmung des §14 Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ausschließlich Ausbildungen, die nach der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 absolviert wurden, genannt. Eine Anrechnung von nach der ÄAO 1994 absolvierter Ausbildungszeiten würde daher sogar im Falle der Gleichwertigkeit daran scheitern, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Zeiten einer Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt nach der ÄAO 1994 nicht angerechnet werden könnten.
11
Betreffend die Ausbildungen in der Zeit von 31. August 2005 bis 12. September 2022 seien die beantragten Ausbildungszeiten nicht an einer anerkannten Ausbildungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 absolviert worden, weshalb eine Anrechnung bereits deshalb ausscheide.Betreffend die Ausbildungen in der Zeit von 31. August 2005 bis 12. September 2022 seien die beantragten Ausbildungszeiten nicht an einer anerkannten Ausbildungsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG 1998 absolviert worden, weshalb eine Anrechnung bereits deshalb ausscheide.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Im Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt sowie Kostenersatz (Schriftsatzaufwand) begehrt wird.
13
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
3. § 14 ÄrzteG 1998 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 21/2024 lautet auszugsweise:3. Paragraph 14, ÄrzteG 1998 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, lautet auszugsweise:

„Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit Paragraph 14, (1) Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

1.
im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten, im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, absolvierte Ausbildungszeiten,

...

auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.

...“

17
§ 27 ÄAO 2015 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 120/2024 lautet auszugsweise:Paragraph 27, ÄAO 2015 in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2024, lautet auszugsweise:

„Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 27. (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese AusbildungParagraph 27, (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung

1.
gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder
2.
durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abschließen.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.(2) Für Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß Paragraph 6, kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.

(3) Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.(3) Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.

...“

18
4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Übertritt „von der ÄAO 1994 direkt in die ÄAO 2015“ möglich sei. Zudem fehle Rechtsprechung zu der Frage, „welche Konsequenz ein Überschreiten des Enddatums 31.01.2019 in der Bestimmung des § 27 Abs. 3 ÄAO 2015 hat und wie die aufgezeigte planwidrige Lücke zu schließen ist“. Es würde nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen, wenn es durch § 27 Abs. 3 ÄAO 2015 zu einem kompletten Verlust von nach der ÄAO 1994 absolvierten Ausbildungszeiten komme.4.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Übertritt „von der ÄAO 1994 direkt in die ÄAO 2015“ möglich sei. Zudem fehle Rechtsprechung zu der Frage, „welche Konsequenz ein Überschreiten des Enddatums 31.01.2019 in der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, ÄAO 2015 hat und wie die aufgezeigte planwidrige Lücke zu schließen ist“. Es würde nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen, wenn es durch Paragraph 27, Absatz 3, ÄAO 2015 zu einem kompletten Verlust von nach der ÄAO 1994 absolvierten Ausbildungszeiten komme.
19
4.2. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, das sich lediglich auf die vom Revisionswerber nach der ÄAO 1994 absolvierten Ausbildungszeiten in den Jahren 2002 bis 2005 bezieht, wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:4.2. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen, das sich lediglich auf die vom Revisionswerber nach der ÄAO 1994 absolvierten Ausbildungszeiten in den Jahren 2002 bis 2005 bezieht, wird eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
20
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach anzurechnen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach anzurechnen.
21
Für die Anrechnung kommen daher nur solche Ausbildungszeiten in Betracht, die gemäß der ÄAO 2006 oder gemäß der ÄAO 2015 absolviert wurden. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die - wie im Falle des Revisionswerbers - gemäß der ÄAO 1994 absolviert wurden, scheidet damit von Gesetzes wegen aus (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/11/0027, mwN).Für die Anrechnung kommen daher nur solche Ausbildungszeiten in Betracht, die gemäß der ÄAO 2006 oder gemäß der ÄAO 2015 absolviert wurden. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die - wie im Falle des Revisionswerbers - gemäß der ÄAO 1994 absolviert wurden, scheidet damit von Gesetzes wegen aus (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, vergleiche , etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/11/0027, mwN).
22
Damit steht auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Einklang, die Verordnungsbestimmung des § 27 Abs. 2 ÄAO 2015 beziehe sich nur auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach der ÄAO 2006 und sei daher auf den Revisionswerber, insoweit er die Anrechnung von in den Jahren 2002 bis 2005 absolvierten Ausbildungszeiten beantragt, nicht anwendbar.Damit steht auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Einklang, die Verordnungsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2, ÄAO 2015 beziehe sich nur auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach der ÄAO 2006 und sei daher auf den Revisionswerber, insoweit er die Anrechnung von in den Jahren 2002 bis 2005 absolvierten Ausbildungszeiten beantragt, nicht anwendbar.
23
Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aber gar nicht vor, dass das Verwaltungsgericht § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 unrichtig ausgelegt oder angewendet hätte bzw. enthält überhaupt kein Vorbringen zu dieser Bestimmung. § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ist jedoch die maßgebliche Norm für die Entscheidung über die Revision, deren Gegenstand die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf eine laufende Ausbildung ist.Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aber gar nicht vor, dass das Verwaltungsgericht Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 unrichtig ausgelegt oder angewendet hätte bzw. enthält überhaupt kein Vorbringen zu dieser Bestimmung. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ist jedoch die maßgebliche Norm für die Entscheidung über die Revision, deren Gegenstand die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf eine laufende Ausbildung ist.
24
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
25
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 4. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110193.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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