TE Vwgh Beschluss 2026/2/5 Ra 2026/06/0012

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Veröffentlicht am 05.02.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des B C, vertreten durch Mag. Nina Dwyer, Mag. Helga Embacher und Mag. Martin Lechner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20. Oktober 2025, LVwG-2024/40/2722-10, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 21. Juli 2025, Ra 2025/06/0118 (Vorerkenntnis), verwiesen werden. Daraus ist Folgendes festzuhalten:
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 46 Abs. 6 lit. e Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung der Wohnung Top 10 des Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K untersagt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) vom 13. Jänner 2025 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera e, Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung der Wohnung Top 10 des Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG K untersagt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) vom 13. Jänner 2025 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt werde.
3
Aufgrund einer dagegen vom Revisionswerber erhobenen Revision wurde dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof mit dem oben genannten Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht die von ihm festgesetzte Leistungsfrist („mit sofortiger Wirkung“) mit keinem Wort begründet und damit seiner Verpflichtung zur Begründung der Fristsetzung nicht entsprochen hat.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2024 mit der Maßgabe, dass ihm gemäß § 46 Abs. 6 lit. e TBO 2022 die weitere Benützung der Wohnung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses untersagt werde, neuerlich als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2024 mit der Maßgabe, dass ihm gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Litera e, TBO 2022 die weitere Benützung der Wohnung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses untersagt werde, neuerlich als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung von Beginn an, nämlich bereits seit dem Einzug des Revisionswerbers und seiner Familie, in unzulässiger Weise erfolgt sei und auch nach wie vor erfolge. Durch den Bezug der gegenständlichen Wohnung ohne Vorliegen der erforderlichen Benützungsbewilligung habe der Revisionswerber einen gesetzwidrigen Zustand geschaffen und diesen bis dato aufrechterhalten. Der gesetzmäßige Zustand sei durch die Unterlassung der weiteren Nutzung der Wohnung herzustellen, wobei sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dies mit besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, und dies sohin im Grunde jederzeit möglich sei.
6
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber bereits beim Bezug der Wohnung habe klar sein müssen und auch klar gewesen sei, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Wohnungsnahme nicht gegeben gewesen seien. Spätestens seit dem 8. Juli 2024 - also bereits ab dem ersten Tag der hauptwohnsitzlichen Meldung bzw. am frühestmöglichen Bezugstermin, sohin jedenfalls bereits beim Einzug - sei dem Revisionswerber bewusst gewesen, dass weder ein Baukonsens noch eine Benützungsbewilligung für die gegenständliche Wohnung vorgelegen habe und im Fall der Nutzung der Wohnung entgegen den Vorschriften der TBO 2022 mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen, insbesondere der allfälligen Verhängung eines Benützungsverbots durch die belangte Behörde, zu rechnen sei. Der Revisionswerber und seine Familie hätten sohin bis dato über 15 Monate Zeit gehabt, um sich um eine Ersatzunterkunft zu bemühen bzw. hätten sie die gegenständliche Wohnung gar nicht erst beziehen dürfen.
7
Gleichwohl ergebe sich aus den Angaben des Revisionswerbers und den vorgelegten Urkunden (Meldebestätigungen der Familienmitglieder des Revisionswerbers, Schulbesuchsbestätigungen der Töchter des Revisionswerbers), dass die gegenständliche Wohnung dem Revisionswerber, seiner Frau und insbesondere seinen beiden minderjährigen Töchtern zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diene. Zudem möge zugestanden werden, dass die Beschaffung einer (in praktikabler räumlicher Nähe zur Schule der beiden Töchter des Revisionswerbers befindlichen) Ersatzunterkunft für eine vierköpfige Familie eine gewisse Vorlaufzeit benötige.
8
Die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen sei daher angemessen und geboten.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber aus, das Verwaltungsgericht habe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Fristsetzung für die Erfüllung von Leistungsaufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als auch die subjektiv-öffentlichen Rechte von Bescheidadressaten im Zusammenhang mit solchen baupolizeilichen Aufträgen verkannt. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Fristsetzung für die Erfüllung von Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ab. Schon allein durch das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stehe das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130).
13
Des Weiteren habe es das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Missachtung bzw. Außerachtlassung der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC sowie willkürlich unrichtiger Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG, somit unter Außerachtlassung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes, unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass es sich bei der Fristsetzung nach § 59 Abs. 2 AVG immer um eine angemessene Leistungsfrist zu handeln habe. Was angemessen sei, habe die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Rahmen entsprechender Ermittlungen zu erheben. Diese, für die Frage der Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung unabdingbare Ermittlungstätigkeit habe das Verwaltungsgericht unterlassen und stattdessen die Rechtsansicht vertreten, dass von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG habe abgesehen werden können.Des Weiteren habe es das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und unter Missachtung bzw. Außerachtlassung der Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC sowie willkürlich unrichtiger Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, somit unter Außerachtlassung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes, unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass es sich bei der Fristsetzung nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG immer um eine angemessene Leistungsfrist zu handeln habe. Was angemessen sei, habe die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Rahmen entsprechender Ermittlungen zu erheben. Diese, für die Frage der Beurteilung der Angemessenheit der Fristsetzung unabdingbare Ermittlungstätigkeit habe das Verwaltungsgericht unterlassen und stattdessen die Rechtsansicht vertreten, dass von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Parteiantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG habe abgesehen werden können.
14
Im Übrigen belaste das gehäufte Verkennen der Rechtslage, das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung mit Willkür. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil die sich in dem angefochtenen Erkenntnis manifestierende Willkür im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht unkorrigiert bleiben dürfe.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

15
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 12. 8. 2025, Ra 2025/06/0210, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , etwa VwGH 12. 8. 2025, Ra 2025/06/0210, mwN).
16
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in Bezug auf das behauptete Abweichen des Verwaltungsgerichtes vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2024, Ra 2024/06/0130 und 0131, schon deshalb nicht gerecht, weil nicht dargelegt wird, dass bzw. inwiefern der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt jenem, der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, gleicht. Im Übrigen ist der dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zugrunde liegende Sachverhalt - wonach zur Erfüllung des dort erteilten baupolizeilichen Auftrages gar keine Leistungsfrist festgesetzt wurde - mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Ausführungen zur Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lassen sich dem genannten Erkenntnis nicht entnehmen. Ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131, somit nicht auf.
17
Darüber hinaus wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG deshalb nicht entsprochen, weil die zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. neuerlich VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, mwN), zumal nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Soweit etwa ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, wird nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).Darüber hinaus wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG deshalb nicht entsprochen, weil die zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , neuerlich VwGH 12.8.2025, Ra 2025/06/0210, mwN), zumal nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte oder in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Soweit etwa ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, wird nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).
18
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060012.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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