Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 16. April 2025 mündlich verkündete und am 14. Mai 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/103/13098/2024-40, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die näher dargestellten österreichischen Aufenthaltstitel bzw. -berechtigungen seien ihr unter Zugrundelegung der in den genannten ungarischen Dokumenten aufscheinenden persönlichen Daten ausgestellt worden.
Der Sohn der Revisionswerberin sei am 5. Mai 2013 in Wien geboren worden. Seine Geburt sei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen worden. Anlässlich dessen sei auch die Revisionswerberin als Mutter erfasst worden, wobei ihr Name, ihr Geburtsdatum, der Geburtsstaat und -ort sowie ihr Geschlecht und Familienstand eingetragen worden seien. Im Feld Staatsangehörigkeit sei „Konventionsflüchtling“ vermerkt worden. Diese Eintragung sei aufgrund ihres im Eintragungszeitpunkt gültigen ungarischen Konventionsreisepasses erfolgt. Im Feld „Behörde“ sei „UNBEKANNT“ vermerkt worden und die Felder „Eintragungsnummer“ und „Eintragungsjahr“ seien leer. Die Eintragung sei mit einem grauen Kreis versehen worden.
Die einem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Beilagen seien in § 2 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) ausdrücklich genannt und somit hinreichend konkret ersichtlich.Die einem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Beilagen seien in Paragraph 2, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) ausdrücklich genannt und somit hinreichend konkret ersichtlich.
Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darin erblickt, dass eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nicht vorgelegt worden sei und ausgeführt, dass ein Fall des § 2 Abs. 2 StbV nicht vorliege. Mit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 StbV habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt; sie komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung.Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darin erblickt, dass eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nicht vorgelegt worden sei und ausgeführt, dass ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, StbV nicht vorliege. Mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, StbV habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt; sie komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung.
Als gemäß § 2 Abs. 4 StbV zur Verfügung stehendes Register komme betreffend die Geburtsurkunde das ZPR in Betracht. Dieses stehe der belangten Behörde unstrittig zur Verfügung, sodass dort erfasste Personenstandsdaten für diese feststellbar seien. Bei den im Staatsbürgerschaftsverfahren mittels Geburtsurkunde zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnissen im Sinne des § 2 Abs. 4 StbV könne es sich in erster Linie nur um den Geburtsnamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum handeln. Nach § 2 Abs. 2 StbV könne von der Vorlage der Geburtsurkunde abgesehen werden, wenn - die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Geburtsurkunde vorausgesetzt - die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne.Als gemäß Paragraph 2, Absatz 4, StbV zur Verfügung stehendes Register komme betreffend die Geburtsurkunde das ZPR in Betracht. Dieses stehe der belangten Behörde unstrittig zur Verfügung, sodass dort erfasste Personenstandsdaten für diese feststellbar seien. Bei den im Staatsbürgerschaftsverfahren mittels Geburtsurkunde zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnissen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, StbV könne es sich in erster Linie nur um den Geburtsnamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum handeln. Nach Paragraph 2, Absatz 2, StbV könne von der Vorlage der Geburtsurkunde abgesehen werden, wenn - die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Geburtsurkunde vorausgesetzt - die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne.
Gemäß § 40 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) begründe die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten im ZPR vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handle.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) begründe die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten im ZPR vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handle.
Im Rahmen der Erfassung der Geburt des Kindes der Revisionswerberin seien ihre allgemeinen Personenstandsdaten als besondere Personenstandsdaten des Kindes im ZPR einzutragen gewesen. Sie sei zwar als Person bzw. Elternteil rudimentär erfasst worden, die Eintragung im ZPR sei aber nicht abschließend durchgeführt worden, weswegen der Eintrag keinen vollen Beweis gemäß § 40 Abs. 3 PStG 2013 liefern könne.Im Rahmen der Erfassung der Geburt des Kindes der Revisionswerberin seien ihre allgemeinen Personenstandsdaten als besondere Personenstandsdaten des Kindes im ZPR einzutragen gewesen. Sie sei zwar als Person bzw. Elternteil rudimentär erfasst worden, die Eintragung im ZPR sei aber nicht abschließend durchgeführt worden, weswegen der Eintrag keinen vollen Beweis gemäß Paragraph 40, Absatz 3, PStG 2013 liefern könne.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 StbV seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR nicht festgestellt werden könnten. Dass der belangten Behörde ein weiteres Register zur Verfügung stehe, aus welchem sich die Identitätsdaten der Revisionswerberin zweifelsfrei feststellen ließen, sei nicht zu sehen. Es habe daher für die Revisionswerberin grundsätzlich die Pflicht bestanden, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, StbV seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR nicht festgestellt werden könnten. Dass der belangten Behörde ein weiteres Register zur Verfügung stehe, aus welchem sich die Identitätsdaten der Revisionswerberin zweifelsfrei feststellen ließen, sei nicht zu sehen. Es habe daher für die Revisionswerberin grundsätzlich die Pflicht bestanden, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.
Der belangten Behörde sei im Ergebnis auch zuzustimmen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StbV verneine, da die Revisionswerberin zwar nachgewiesen habe, keine Geburtsurkunde aus Eritrea zu erhalten, sie habe jedoch nicht nachgewiesen, keine Geburtsurkunde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 zu erhalten.Der belangten Behörde sei im Ergebnis auch zuzustimmen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, StbV verneine, da die Revisionswerberin zwar nachgewiesen habe, keine Geburtsurkunde aus Eritrea zu erhalten, sie habe jedoch nicht nachgewiesen, keine Geburtsurkunde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 zu erhalten.
Da bei Nichtvorlage einer Geburtsurkunde bzw. eines gleichzuhaltenden Dokuments ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliege und die belangte Behörde der Revisionswerberin im Verbesserungsauftrag eine ausreichende Frist zur Vorlage gesetzt habe, sei der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden.Da bei Nichtvorlage einer Geburtsurkunde bzw. eines gleichzuhaltenden Dokuments ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliege und die belangte Behörde der Revisionswerberin im Verbesserungsauftrag eine ausreichende Frist zur Vorlage gesetzt habe, sei der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
„61 § 5 StbG sieht unterschiedliche Untersuchungsmethoden vor, welche die (Staatsbürgerschafts)Behörde in bestimmten Fällen anordnen kann. Neben der Feststellung zur Minderjährigkeit des Fremden (Abs. 1) und zu einem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis (Abs. 2) betrifft § 5 Abs. 3 StbG Feststellungen betreffend die Identität des Fremden (vgl. auch Eberwein/Schwarzenbacher in: Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG [2017] § 5 Rz. 1).„61 Paragraph 5, StbG sieht unterschiedliche Untersuchungsmethoden vor, welche die (Staatsbürgerschafts)Behörde in bestimmten Fällen anordnen kann. Neben der Feststellung zur Minderjährigkeit des Fremden (Absatz eins,) und zu einem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis (Absatz 2,) betrifft Paragraph 5, Absatz 3, StbG Feststellungen betreffend die Identität des Fremden vergleiche , auch Eberwein/Schwarzenbacher in: Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG [2017] Paragraph 5, Rz. 1).
62 Zunächst hat der Fremde gemäß § 5 Abs. 3 StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.62 Zunächst hat der Fremde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.
63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in § 5 Abs. 3 StbG; vgl. zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in Paragraph 5, Absatz 3, StbG; vergleiche , zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).
64 Dieser Nachweis hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist (vgl. so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (vgl. zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Meldebestätigung nach § 19 MeldeG nicht als Identitätsdokument angesehen werden kann (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014). Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 23).64 Dieser Nachweis hat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist vergleiche , so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht vergleiche , zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht vergleiche , Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 18). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Meldebestätigung nach Paragraph 19, MeldeG nicht als Identitätsdokument angesehen werden kann vergleiche , VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014). Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss vergleiche , Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 23).
65 Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind (vgl. § 39a Abs. 5 StbG).65 Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind vergleiche , Paragraph 39 a, Absatz 5, StbG).
[...]
71 Diese Rechtslage bedeutet für die Feststellung der Identität nach § 5 Abs. 3 StbG Folgendes:71 Diese Rechtslage bedeutet für die Feststellung der Identität nach Paragraph 5, Absatz 3, StbG Folgendes:
72 Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen (vgl. § 5 Abs. 3 StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen (vgl. zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach § 2b Abs. 3 und 4 NAG).72 Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen vergleiche , zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach Paragraph 2 b, Absatz 3, und 4 NAG).
73 Dies zeigt auch § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden.73 Dies zeigt auch Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden.
74 Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vgl. § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen (vgl. idS zum Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG und der zur Feststellung nach § 27 Abs. 1 StbG führenden Beweiswürdigung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vgl. zur Offizialmaxime im Staatsbürgerschaftsverfahren auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017] § 5 Rz. 19).74 Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen vergleiche , idS zum Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und der zur Feststellung nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG führenden Beweiswürdigung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vergleiche , zur Offizialmaxime im Staatsbürgerschaftsverfahren auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017] Paragraph 5, Rz. 19).
75 Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 16; vgl. zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der ‚mangelnden Identifizierbarkeit‘ nach § 35 Z 1 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur ‚sonstigen Identitätsfeststellung‘ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ‚Identitätsbezeugung‘ durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen (vgl. dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18).75 Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen vergleiche , Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 16; vergleiche , zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der ‚mangelnden Identifizierbarkeit‘ nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur ‚sonstigen Identitätsfeststellung‘ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ‚Identitätsbezeugung‘ durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen vergleiche , dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 18).
[...]“
Wien, am 5. Februar 2026
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010201.L00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026