TE Vwgh Erkenntnis 2026/2/5 Ra 2025/01/0201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
MeldeG 1991 §19
NAG 2005 §2b Abs3
NAG 2005 §2b Abs4
StbG 1985 §19
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §39a Abs5
StbG 1985 §5
StbG 1985 §5 Abs3
StbV 1985 §2 Abs2
StbV 1985 §2 Abs4
VStG §35 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 16. April 2025 mündlich verkündete und am 14. Mai 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/103/13098/2024-40, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 21. August 2024 wies die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 21. August 2024 wies die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
2
Die unter anderem gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - „soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet“ mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.
3
Auf das Wesentliche zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei Asylberechtigte in Ungarn und verfüge derzeit in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005. Sie verfüge über zwei ungarische Konventionsreisepässe, die von 28. Jänner 2013 bis 28. Jänner 2014 sowie von 18. Februar 2019 bis 18. Februar 2020 gültig gewesen seien. Außerdem sei sie im Besitz einer bis 21. Dezember 2022 gültigen ungarischen „Identity Card“. In diesen Dokumenten werde sie mit ihrem Namen und dem Geburtsdatum „02.01.1984“ geführt, ihr Geburtsort werde mit „Asmara“ und ihre Staatsangehörigkeit mit „eritreai“ bzw. „ERI“ bezeichnet.Auf das Wesentliche zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei Asylberechtigte in Ungarn und verfüge derzeit in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005. Sie verfüge über zwei ungarische Konventionsreisepässe, die von 28. Jänner 2013 bis 28. Jänner 2014 sowie von 18. Februar 2019 bis 18. Februar 2020 gültig gewesen seien. Außerdem sei sie im Besitz einer bis 21. Dezember 2022 gültigen ungarischen „Identity Card“. In diesen Dokumenten werde sie mit ihrem Namen und dem Geburtsdatum „02.01.1984“ geführt, ihr Geburtsort werde mit „Asmara“ und ihre Staatsangehörigkeit mit „eritreai“ bzw. „ERI“ bezeichnet.

Die näher dargestellten österreichischen Aufenthaltstitel bzw. -berechtigungen seien ihr unter Zugrundelegung der in den genannten ungarischen Dokumenten aufscheinenden persönlichen Daten ausgestellt worden.

Der Sohn der Revisionswerberin sei am 5. Mai 2013 in Wien geboren worden. Seine Geburt sei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen worden. Anlässlich dessen sei auch die Revisionswerberin als Mutter erfasst worden, wobei ihr Name, ihr Geburtsdatum, der Geburtsstaat und -ort sowie ihr Geschlecht und Familienstand eingetragen worden seien. Im Feld Staatsangehörigkeit sei „Konventionsflüchtling“ vermerkt worden. Diese Eintragung sei aufgrund ihres im Eintragungszeitpunkt gültigen ungarischen Konventionsreisepasses erfolgt. Im Feld „Behörde“ sei „UNBEKANNT“ vermerkt worden und die Felder „Eintragungsnummer“ und „Eintragungsjahr“ seien leer. Die Eintragung sei mit einem grauen Kreis versehen worden.

4
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften einem Antrag anzuschließen seien, könne einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür sei, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich sei.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften einem Antrag anzuschließen seien, könne einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen. Voraussetzung dafür sei, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich sei.

Die einem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Beilagen seien in § 2 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) ausdrücklich genannt und somit hinreichend konkret ersichtlich.Die einem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Beilagen seien in Paragraph 2, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) ausdrücklich genannt und somit hinreichend konkret ersichtlich.

Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darin erblickt, dass eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nicht vorgelegt worden sei und ausgeführt, dass ein Fall des § 2 Abs. 2 StbV nicht vorliege. Mit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 StbV habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt; sie komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung.Die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darin erblickt, dass eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument nicht vorgelegt worden sei und ausgeführt, dass ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, StbV nicht vorliege. Mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, StbV habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt; sie komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung.

Als gemäß § 2 Abs. 4 StbV zur Verfügung stehendes Register komme betreffend die Geburtsurkunde das ZPR in Betracht. Dieses stehe der belangten Behörde unstrittig zur Verfügung, sodass dort erfasste Personenstandsdaten für diese feststellbar seien. Bei den im Staatsbürgerschaftsverfahren mittels Geburtsurkunde zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnissen im Sinne des § 2 Abs. 4 StbV könne es sich in erster Linie nur um den Geburtsnamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum handeln. Nach § 2 Abs. 2 StbV könne von der Vorlage der Geburtsurkunde abgesehen werden, wenn - die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Geburtsurkunde vorausgesetzt - die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne.Als gemäß Paragraph 2, Absatz 4, StbV zur Verfügung stehendes Register komme betreffend die Geburtsurkunde das ZPR in Betracht. Dieses stehe der belangten Behörde unstrittig zur Verfügung, sodass dort erfasste Personenstandsdaten für diese feststellbar seien. Bei den im Staatsbürgerschaftsverfahren mittels Geburtsurkunde zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnissen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, StbV könne es sich in erster Linie nur um den Geburtsnamen, den Geburtsort und das Geburtsdatum handeln. Nach Paragraph 2, Absatz 2, StbV könne von der Vorlage der Geburtsurkunde abgesehen werden, wenn - die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der Geburtsurkunde vorausgesetzt - die Identität anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne.

Gemäß § 40 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) begründe die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten im ZPR vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs. 1 ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handle.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) begründe die Eintragung zu den allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten im ZPR vollen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO, soweit es sich nicht um die Staatsangehörigkeit handle.

Im Rahmen der Erfassung der Geburt des Kindes der Revisionswerberin seien ihre allgemeinen Personenstandsdaten als besondere Personenstandsdaten des Kindes im ZPR einzutragen gewesen. Sie sei zwar als Person bzw. Elternteil rudimentär erfasst worden, die Eintragung im ZPR sei aber nicht abschließend durchgeführt worden, weswegen der Eintrag keinen vollen Beweis gemäß § 40 Abs. 3 PStG 2013 liefern könne.Im Rahmen der Erfassung der Geburt des Kindes der Revisionswerberin seien ihre allgemeinen Personenstandsdaten als besondere Personenstandsdaten des Kindes im ZPR einzutragen gewesen. Sie sei zwar als Person bzw. Elternteil rudimentär erfasst worden, die Eintragung im ZPR sei aber nicht abschließend durchgeführt worden, weswegen der Eintrag keinen vollen Beweis gemäß Paragraph 40, Absatz 3, PStG 2013 liefern könne.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 StbV seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR nicht festgestellt werden könnten. Dass der belangten Behörde ein weiteres Register zur Verfügung stehe, aus welchem sich die Identitätsdaten der Revisionswerberin zweifelsfrei feststellen ließen, sei nicht zu sehen. Es habe daher für die Revisionswerberin grundsätzlich die Pflicht bestanden, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, StbV seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR nicht festgestellt werden könnten. Dass der belangten Behörde ein weiteres Register zur Verfügung stehe, aus welchem sich die Identitätsdaten der Revisionswerberin zweifelsfrei feststellen ließen, sei nicht zu sehen. Es habe daher für die Revisionswerberin grundsätzlich die Pflicht bestanden, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.

Der belangten Behörde sei im Ergebnis auch zuzustimmen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StbV verneine, da die Revisionswerberin zwar nachgewiesen habe, keine Geburtsurkunde aus Eritrea zu erhalten, sie habe jedoch nicht nachgewiesen, keine Geburtsurkunde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 zu erhalten.Der belangten Behörde sei im Ergebnis auch zuzustimmen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, StbV verneine, da die Revisionswerberin zwar nachgewiesen habe, keine Geburtsurkunde aus Eritrea zu erhalten, sie habe jedoch nicht nachgewiesen, keine Geburtsurkunde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 zu erhalten.

Da bei Nichtvorlage einer Geburtsurkunde bzw. eines gleichzuhaltenden Dokuments ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorliege und die belangte Behörde der Revisionswerberin im Verbesserungsauftrag eine ausreichende Frist zur Vorlage gesetzt habe, sei der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden.Da bei Nichtvorlage einer Geburtsurkunde bzw. eines gleichzuhaltenden Dokuments ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliege und die belangte Behörde der Revisionswerberin im Verbesserungsauftrag eine ausreichende Frist zur Vorlage gesetzt habe, sei der Antrag zu Recht zurückgewiesen worden.

5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht iZm § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und § 2 Abs. 4 StbV abgewichen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungspflicht iZm Paragraph 5, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) und Paragraph 2, Absatz 4, StbV abgewichen.
6
Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurück- oder als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
8
Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung der Identität der Revisionswerberin im Verleihungsverfahren nach dem StbG. In der Sache wurde der Antrag ohne weitere Ermittlungen gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG und die StbV zurückgewiesen, weil die Revisionswerberin der Staatsbürgerschaftsbehörde zum Nachweis ihrer Identität keine Geburtsurkunde nach PStG 2013 vorgelegt habe.Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung der Identität der Revisionswerberin im Verleihungsverfahren nach dem StbG. In der Sache wurde der Antrag ohne weitere Ermittlungen gestützt auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG und die StbV zurückgewiesen, weil die Revisionswerberin der Staatsbürgerschaftsbehörde zum Nachweis ihrer Identität keine Geburtsurkunde nach PStG 2013 vorgelegt habe.
9
Grundsätzlich hat der Fremde gemäß § 19 StbG am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 60; vgl. zu § 19 Abs. 2 StbG etwa auch VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136 bis 0137). Die Feststellung der Identität richtet sich dagegen nach § 5 Abs. 3 StbG, zumal § 5 Abs. 3 letzter Satz StbG hier eine ausdrückliche Regelung trifft (vgl. so VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 80).Grundsätzlich hat der Fremde gemäß Paragraph 19, StbG am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen vergleiche , VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 60; vergleiche , zu Paragraph 19, Absatz 2, StbG etwa auch VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136 bis 0137). Die Feststellung der Identität richtet sich dagegen nach Paragraph 5, Absatz 3, StbG, zumal Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz StbG hier eine ausdrückliche Regelung trifft vergleiche , so VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 80).
10
Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 2. April 2021, Ro 2021/01/0010, Folgendes festgehalten:

„61 § 5 StbG sieht unterschiedliche Untersuchungsmethoden vor, welche die (Staatsbürgerschafts)Behörde in bestimmten Fällen anordnen kann. Neben der Feststellung zur Minderjährigkeit des Fremden (Abs. 1) und zu einem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis (Abs. 2) betrifft § 5 Abs. 3 StbG Feststellungen betreffend die Identität des Fremden (vgl. auch Eberwein/Schwarzenbacher in: Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG [2017] § 5 Rz. 1).„61 Paragraph 5, StbG sieht unterschiedliche Untersuchungsmethoden vor, welche die (Staatsbürgerschafts)Behörde in bestimmten Fällen anordnen kann. Neben der Feststellung zur Minderjährigkeit des Fremden (Absatz eins,) und zu einem behaupteten Verwandtschaftsverhältnis (Absatz 2,) betrifft Paragraph 5, Absatz 3, StbG Feststellungen betreffend die Identität des Fremden vergleiche , auch Eberwein/Schwarzenbacher in: Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG [2017] Paragraph 5, Rz. 1).

62 Zunächst hat der Fremde gemäß § 5 Abs. 3 StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.62 Zunächst hat der Fremde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.

63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in § 5 Abs. 3 StbG; vgl. zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in Paragraph 5, Absatz 3, StbG; vergleiche , zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).

64 Dieser Nachweis hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist (vgl. so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (vgl. zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Meldebestätigung nach § 19 MeldeG nicht als Identitätsdokument angesehen werden kann (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014). Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 23).64 Dieser Nachweis hat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist vergleiche , so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach Paragraph 17, Absatz 2, ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht vergleiche , zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht vergleiche , Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 18). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Meldebestätigung nach Paragraph 19, MeldeG nicht als Identitätsdokument angesehen werden kann vergleiche , VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014). Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss vergleiche , Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 23).

65 Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3 StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind (vgl. § 39a Abs. 5 StbG).65 Gelingt dies dem Fremden nicht, so kann die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Diese Maßnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, zu der die nach dem StbG zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden gegenüber Fremden, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, ermächtigt sind vergleiche , Paragraph 39 a, Absatz 5, StbG).

[...]

71 Diese Rechtslage bedeutet für die Feststellung der Identität nach § 5 Abs. 3 StbG Folgendes:71 Diese Rechtslage bedeutet für die Feststellung der Identität nach Paragraph 5, Absatz 3, StbG Folgendes:

72 Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen (vgl. § 5 Abs. 3 StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen (vgl. zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach § 2b Abs. 3 und 4 NAG).72 Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, StbG), so wird es, wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), im Regelfall zur Beweisführung über die Identität geboten sein, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität des Fremden für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen vergleiche , zum Nichtvorliegen eines Regelfalls etwa die Hinderungsgründe nach Paragraph 2 b, Absatz 3, und 4 NAG).

73 Dies zeigt auch § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden.73 Dies zeigt auch Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der davon spricht, dass von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 4 leg. cit. abgesehen werden kann, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann. Zur Beurteilung der Unbedenklichkeit können nach Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden.

74 Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vgl. § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen (vgl. idS zum Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG und der zur Feststellung nach § 27 Abs. 1 StbG führenden Beweiswürdigung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vgl. zur Offizialmaxime im Staatsbürgerschaftsverfahren auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017] § 5 Rz. 19).74 Führt dieses (im Gesetz ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehene) Beweismittel (alleine oder in Zusammenhalt mit anderen Dokumenten - vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) und die daran anschließenden Ermittlungen, insbesondere die Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985) nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf andere Weise von Amts wegen zu versuchen, die Identität des Fremden zweifelsfrei festzustellen vergleiche , idS zum Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und der zur Feststellung nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG führenden Beweiswürdigung VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN; vergleiche , zur Offizialmaxime im Staatsbürgerschaftsverfahren auch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017] Paragraph 5, Rz. 19).

75 Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen (vgl. Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 16; vgl. zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der ‚mangelnden Identifizierbarkeit‘ nach § 35 Z 1 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur ‚sonstigen Identitätsfeststellung‘ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ‚Identitätsbezeugung‘ durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen (vgl. dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], § 5 Rz. 18).75 Der Feststellung der Identität dient die Einsichtnahme in dafür geeignete Dokumente bzw. Datenbanken oder die direkte oder indirekte Identifizierung durch Identitätszeugen vergleiche , Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 16; vergleiche , zur Einsicht in den Behörden zur Verfügung stehende Register auch Paragraph 2, Absatz 4, Staatsbürgerschaftsverordnung 1985). Im Zusammenhang mit (dem Festnahmegrund) der ‚mangelnden Identifizierbarkeit‘ nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Maßnahmen zur ‚sonstigen Identitätsfeststellung‘ ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf eine ‚Identitätsbezeugung‘ durch eine unbedenkliche dritte Person, also durch Identitätszeugen, hingewiesen vergleiche , VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, mwN). In diesem Stadium der Beweiswürdigung kann die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) in Verbindung mit Identitätszeugen ausreichen vergleiche , dagegen kritisch Kind in Ecker/Kind/Kvasina/Peyerl, StbG 1985 [2017], Paragraph 5, Rz. 18).

[...]“

11
Diese Leitlinien zu § 5 Abs. 3 StbG wurden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhalten (vgl. zuletzt etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2024/01/0173, oder VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083, jeweils mit Verweis auf Ro 2021/01/0010). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtslage, insbesondere § 5 Abs. 3 StbG, verkannt.Diese Leitlinien zu Paragraph 5, Absatz 3, StbG wurden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrecht erhalten vergleiche , zuletzt etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2024/01/0173, oder VwGH 4.4.2024, Ra 2024/01/0083, jeweils mit Verweis auf Ro 2021/01/0010). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtslage, insbesondere Paragraph 5, Absatz 3, StbG, verkannt.
12
Das Verwaltungsgericht stützte die Zurückweisung des Antrages auf die Ansicht, die Revisionswerberin habe zwar nachgewiesen, keine Geburtsurkunde aus Eritrea zu erhalten, sie habe jedoch nicht nachgewiesen, keine Geburtsurkunde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 zu erhalten.Das Verwaltungsgericht stützte die Zurückweisung des Antrages auf die Ansicht, die Revisionswerberin habe zwar nachgewiesen, keine Geburtsurkunde aus Eritrea zu erhalten, sie habe jedoch nicht nachgewiesen, keine Geburtsurkunde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, PStG 2013 zu erhalten.
13
Zu diesem Dokument hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass dieses für sich allein genommen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehenen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht genügt (vgl. wiederum VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 86, mwN).Zu diesem Dokument hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass dieses für sich allein genommen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG zunächst vorgesehenen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht genügt vergleiche , wiederum VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 86, mwN).
14
Sohin durfte das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht davon ausgehen, dass es der Revisionswerberin auf diesem Weg hätte gelingen können, ihre Identität im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren nachzuweisen.
15
Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist in diesem Stadium des Verfahrens, wenn es dem Fremden nicht gelingt, seine Identität durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen (vgl. § 5 Abs. 3 StbG) und die Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 StbV), zur Beweisführung über die Identität im Regelfall geboten, gemäß § 5 Abs. 3 StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen (vgl. neuerlich VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 72 und 80).Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist in diesem Stadium des Verfahrens, wenn es dem Fremden nicht gelingt, seine Identität durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen vergleiche , Paragraph 5, Absatz 3, StbG) und die Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, StbV), zur Beweisführung über die Identität im Regelfall geboten, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, StbG die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anzuordnen, um davon ausgehend beweiswürdigend die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zweifelsfrei festzustellen vergleiche , neuerlich VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 72 und 80).
16
Dieses Beweismittel hat das Verwaltungsgericht zur Identitätsfeststellung nicht herangezogen (vgl. zu den für den Identitätsnachweis grundsätzlich in Betracht kommenden Beweismitteln auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0371, mwN).Dieses Beweismittel hat das Verwaltungsgericht zur Identitätsfeststellung nicht herangezogen vergleiche , zu den für den Identitätsnachweis grundsätzlich in Betracht kommenden Beweismitteln auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0371, mwN).
17
Dem angefochtenen Erkenntnis sind - mangels Eingehens auf § 5 Abs. 3 StbG - auch keine Erwägungen zum Vorliegen einer sonstigen besonderen Konstellation zu entnehmen, die eine Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger im Revisionsfall nicht zugelassen hätte (vgl. erneut VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 90).Dem angefochtenen Erkenntnis sind - mangels Eingehens auf Paragraph 5, Absatz 3, StbG - auch keine Erwägungen zum Vorliegen einer sonstigen besonderen Konstellation zu entnehmen, die eine Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger im Revisionsfall nicht zugelassen hätte vergleiche , erneut VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 90).
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. Februar 2026

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010201.L00

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten