1
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 28. September 2021 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Öffnung eines auf näher genannten im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücken verlaufenden Privatweges zum Zweck der touristischen Nutzung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 (im Folgenden: Oö. TG 2018) ab.Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 28. September 2021 den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Öffnung eines auf näher genannten im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücken verlaufenden Privatweges zum Zweck der touristischen Nutzung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, und 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 (im Folgenden: Oö. TG 2018) ab.
2
Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Ersatz der „Barauslagen betreffend die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt 5.424,00 Euro“ (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Ersatz der „Barauslagen betreffend die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von insgesamt 5.424,00 Euro“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ausgehend von Befund und Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen samt Gutachtenserörterung (in Bezug auf gegenläufige Ergebnisse im von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Privatgutachten) sei das vom Antrag betroffene Teilstück als Teil des gesperrten Wegstücks für die Erfüllung der Anforderungen an einen Rundwanderweg entbehrlich, die Attraktivität und das Gesamtwandererlebnis auch ohne das Teilstück gleichermaßen für den Wanderer gegeben und die vorgeschlagene (alternative) Variante als harmonischer Rundwanderweg zu bezeichnen. Die näher dargelegte alternative Wegführung betreffe öffentliches Gut und mache keine Grundeigentümerzustimmung erforderlich. Das betroffene Teilstück des Privatweges sei weder für den Weitwanderweg A-A bzw. den S BergeSeenTrail und den Weitwanderweg A noch für den V-K-Themenweg von essentieller und grundsätzlicher Bedeutung. Demnach sei dieses Teilstück für den Tourismus in der Ferienregion A-A entbehrlich. Ebenso sei in der Ferienregion A-A eine besonders dienende Förderung des Tourismus durch dieses Teilstück zu verneinen. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Öffnung gemäß § 82 Abs. 1 zweiter Satz Oö. TG 2018 lägen daher nicht vor.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ausgehend von Befund und Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen samt Gutachtenserörterung (in Bezug auf gegenläufige Ergebnisse im von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Privatgutachten) sei das vom Antrag betroffene Teilstück als Teil des gesperrten Wegstücks für die Erfüllung der Anforderungen an einen Rundwanderweg entbehrlich, die Attraktivität und das Gesamtwandererlebnis auch ohne das Teilstück gleichermaßen für den Wanderer gegeben und die vorgeschlagene (alternative) Variante als harmonischer Rundwanderweg zu bezeichnen. Die näher dargelegte alternative Wegführung betreffe öffentliches Gut und mache keine Grundeigentümerzustimmung erforderlich. Das betroffene Teilstück des Privatweges sei weder für den Weitwanderweg A-A bzw. den S BergeSeenTrail und den Weitwanderweg A noch für den V-K-Themenweg von essentieller und grundsätzlicher Bedeutung. Demnach sei dieses Teilstück für den Tourismus in der Ferienregion A-A entbehrlich. Ebenso sei in der Ferienregion A-A eine besonders dienende Förderung des Tourismus durch dieses Teilstück zu verneinen. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Öffnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz Oö. TG 2018 lägen daher nicht vor.
Der nichtamtliche Sachverständige habe mit Kostennote vom 13. Dezember 2022 für die Gutachtenserstattung € 4.997,28 und mit Kostennote vom 3. Februar 2023 für die Gutachtenserörterung € 455,76 an Gebühren beansprucht. Das Verwaltungsgericht habe die Sachverständigengebühren mit Beschluss vom 5. Jänner 2023 mit € 4.968,-- und mit Beschluss vom 14. Februar 2023 mit € 456,-- bestimmt und diese Gebühren am 10. Jänner 2023 bzw. 16. Februar 2023 ausbezahlt. Die revisionswerbende Partei habe den verfahrenseinleitenden Antrag sowie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Gutachtenserörterung gestellt. Das Verwaltungsgericht habe näher genannten Sachverständigen für Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie Tourismusorganisationen und Ausflugsziele zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, weil kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Daher seien der revisionswerbenden Partei die dem Sachverständigen gebührenden Kosten als Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Der nichtamtliche Sachverständige habe mit Kostennote vom 13. Dezember 2022 für die Gutachtenserstattung € 4.997,28 und mit Kostennote vom 3. Februar 2023 für die Gutachtenserörterung € 455,76 an Gebühren beansprucht. Das Verwaltungsgericht habe die Sachverständigengebühren mit Beschluss vom 5. Jänner 2023 mit € 4.968,-- und mit Beschluss vom 14. Februar 2023 mit € 456,-- bestimmt und diese Gebühren am 10. Jänner 2023 bzw. 16. Februar 2023 ausbezahlt. Die revisionswerbende Partei habe den verfahrenseinleitenden Antrag sowie einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Gutachtenserörterung gestellt. Das Verwaltungsgericht habe näher genannten Sachverständigen für Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie Tourismusorganisationen und Ausflugsziele zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, weil kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei. Daher seien der revisionswerbenden Partei die dem Sachverständigen gebührenden Kosten als Barauslagen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, 0202, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 17.10.2025, Ra 2025/04/0201, 0202, Rn. 11, mwN). 9
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt eine fallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie infolge der Schlüssigkeit des Gutachtens vertretbar ist. Auch welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/04/0074 bis 0076, Rn. 24, mwN).Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt eine fallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie infolge der Schlüssigkeit des Gutachtens vertretbar ist. Auch welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/04/0074 bis 0076, Rn. 24, mwN). 10
Vorliegend ist der nichtamtliche Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserörterung auf die einzelnen Kritikpunkte des Privatsachverständigen an seinem Gutachten näher eingegangen. Mit dem pauschalen Vorwurf in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht zu jedem einzelnen strittigen Aspekt dargelegt, weshalb es dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen und nicht dem Privatgutachten gefolgt sei, und dass das Verwaltungsgericht keine „Abwägung der Qualität der beiden Gutachten“ vorgenommen habe, zeigt die revisionswerbende Partei keine die Rechtssicherheit beeinträchtigende und unvertretbare Beweiswürdigung auf.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Begründung nach § 29 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, Rn. 19, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Begründung nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche , VwGH 24.8.2020, Ra 2020/04/0087, Rn. 19, mwN). 12
Soweit die revisionswerbende Partei dem Verwaltungsgericht pauschal vorwirft, es habe „auch die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Notwendigkeit der Begründung von Entscheidungen gänzlich außer Acht gelassen“, legt sie keinen hinreichenden Begründungsmangel dar. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis eine Trennung in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die revisionswerbende Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre.
13
Zur Verpflichtung zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen führt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen aus, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zu § 52 Abs. 2 AVG die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht begründet. Die revisionswerbende Partei habe zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht jedoch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen beantragt. Sie habe auch nicht die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten eines solchen Sachverständigen bestätigt. Es sei auch kein „Beschleunigungsaspekt“ iSd § 52 Abs. 3 AVG ersichtlich. Deshalb seien in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.9.1983, 82/11/0130) sowohl die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen als auch die Vorschreibung der von diesem verzeichneten Gebühren an die revisionswerbende Partei rechtswidrig.Zur Verpflichtung zum Ersatz der Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen führt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen aus, das Verwaltungsgericht habe im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 2, AVG die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht begründet. Die revisionswerbende Partei habe zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht jedoch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen beantragt. Sie habe auch nicht die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten eines solchen Sachverständigen bestätigt. Es sei auch kein „Beschleunigungsaspekt“ iSd Paragraph 52, Absatz 3, AVG ersichtlich. Deshalb seien in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH 27.9.1983, 82/11/0130) sowohl die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen als auch die Vorschreibung der von diesem verzeichneten Gebühren an die revisionswerbende Partei rechtswidrig. 14
Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, dafür aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten nach § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, dafür aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Als Barauslagen gelten nach Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.
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Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn. 16, mwN).Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen führen. Die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß Paragraph 76, AVG ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig war und die in Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war vergleiche , VwGH 9.7.2020, Ra 2018/11/0082, Rn. 16, mwN). 16
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen begründete das Verwaltungsgericht die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen sehr wohl, und zwar damit, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei (Punkt 4.2. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gründete das Verwaltungsgericht somit erkennbar auf § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG.Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen begründete das Verwaltungsgericht die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen sehr wohl, und zwar damit, dass kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei (Punkt 4.2. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen gründete das Verwaltungsgericht somit erkennbar auf Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG.
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Eine vorliegend in der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit, die zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen in Spruchpunkt II. führt, zeigt die revisionswerbende Partei mit ihrem bloß pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Dies gilt gleichermaßen für den bloß pauschalen Hinweis der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht wäre von der einheitlichen Rechtsprechung abgewichen, samt Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1983, 82/11/0130. Dieses Erkenntnis betrifft nicht die vorliegend wesentliche Frage der Zulässigkeit der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 52 Abs. 2 erster Fall AVG (wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen), sondern die vorliegend nicht wesentliche Voraussetzung des § 52 Abs. 2 zweiter Fall AVG 1950 (wenn die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist).Eine vorliegend in der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit, die zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Tragung der Kosten dieses Sachverständigen in Spruchpunkt römisch zwei. führt, zeigt die revisionswerbende Partei mit ihrem bloß pauschalen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Dies gilt gleichermaßen für den bloß pauschalen Hinweis der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht wäre von der einheitlichen Rechtsprechung abgewichen, samt Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1983, 82/11/0130. Dieses Erkenntnis betrifft nicht die vorliegend wesentliche Frage der Zulässigkeit der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 52, Absatz 2, erster Fall AVG (wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen), sondern die vorliegend nicht wesentliche Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Fall AVG 1950 (wenn die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Februar 2026